Kann ich meinen Erzeuger Verklagen? (Unterhalt)

6 Antworten

der UNterhalt stand nicht dir zu sondern deiner Mutter, wenn also jemand einen Anspruch darauf hat, dann deine Mutter. sie soll sich von einem Anwalt beraten lassen.

Nee, Kindesunterhalt ist für das Kind. Die Mutter ist nur, solange das Kind nicht volljährig ist, die Vermögensverwalterin.
Mit der Volljährigkeit gehen alle eventuellen Ansprüche auf das Kind selbst über. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Mutter keinerlei rechtliche Möglichkeiten mehr noch rückständigen Unterhalt geltend zu machen.

Rückwirkend kann Unterhalt nicht eingefordert werden. (Es gibt da Ausnahmen, die hier aber nicht greifen dürften.)

Und ich habe meinem Erzeuger mal erklärt das ich damals auch ihn vor Gericht ziehen hätte können

Genau das können sie nicht nachholen.

Also, bei mir war es Ähnlich, nur hat bei mir die Mutter nicht gezahlt.

Der Unterhalt steht, rein Rechtlich gesehen DIR zu. Somit müßtest auch DU offiziell deinen Vater Verklagen. So musste ich es auch machen.

Jetzt ist nur die Frage der Verjährungsfristen, da kenne ich mich nicht aus, da muss dir wohl ein Anwalt weiter helfen.

Ein Anwalt müsste prüfen inwiefern deine Forderungen noch nicht verjährt sind. Aktuell hast du keinen Unterhaltsanspruch mehr, da du deine Erstausbildung ja bereits vollzogen hast.

Selbst wenn wegen einer vorhandenen Titulierung der Ansprüche Unterhaltsschulden aufgelaufen wären, gäbe es nun keine Möglichkeit mehr diese noch geltend zu machen.

Die Schulden unterliegen nicht nur der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren, sondern es sind Verwirkungsfristen zu beachten. Die Verwirkung tritt bei titulierten Ansprüchen schon nach etwas mehr als 1 Jahr ein, wenn nicht regelmäßig versucht wird die Schulden zu vollstrecken.