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Kann ich meine Kinder "vererben"?

gefragt von kristina02 am 10.02.2008 um 19:29 Uhr

Da ich im Juli vorhabe, mit meinem Mann ein paar Tage wegzufahren, mache ich mir so meine Gedanken was wäre, wenn uns etwas passiert. Meine Eltern/Schweigereltern wären zu alt die Kinder zu nehmen. Ist es möglich einen Schriftsatz aufzusetzen und seine Kinder für den eigenen Todesfall an eine Person seines Vertrauens zu "vererben? Was müsste man beachten?

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koira1975
beantwortet von koira1975 am 10. Februar 2008 19:41
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Wenn bei euch eine hohe Altersdiskrepanz der Grosseltern vorliegt, wäre es vielleicht besser, wenn jemand anderen als Wunschkandidat für eine Vormundschaft zu bestimmen, zB Tanten/Onkel, Paten oder auch enge Freunde. Hierbei ist es wichtig, dass möglichst viele positive Aspekte für das Kind zum Tragen kommen: wenn starke bzw. enge emotionale Bindungen bestehen wenn damit im besten Fall kein Orts- bzw. Schulwechsel verbunden ist wenn die Kinder selbst auch zur Tante wollen, die Eltern das in ihrer letztwilligen Verfügung gut begründet haben und die zB Tante selbst damit auch tatsächlich einverstanden ist. Auch bei Freunden müssen enge Beziehungen nachgewiesen werden. Generell hat ein Kind ab 14 ein sehr starkes Mitspracherecht. Was ich dir empfehle ist folgendes:Setze eine sogenannte Sorgerechtsverfügung auf. Sinnvoll ist es in jedem Fall die Errichtung der Sorgerechtsverfügung unter Zeugen vorzunehmen. Diese Personen sollten bezeugen können, dass der oder die Verfasser ihren Willen freiwillig abgegeben haben und einsichtsfähig waren, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu erfassen. In erster Linie wird oder werden durch eine Sorgerechtsverfügung eine Person oder Personen benannt, die bei Anordnung einer Vormundschaft oder (Ergänzungs-) pflegschaft als Vormund oder (Ergänzungs-)pfleger eingesetzt werden sollen. Damit sollen die Eltern darauf Einfluss nehmen können, welche Personen im Ernstfall an ihrer Stelle die Sorge in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht übernehmen. In der Sorgerechtsverfügung können mehrere Personen benannt werden. Dies ist vor allem sinnvoll im Rahmen der Benennung von Ersatzpersonen, die für den Fall, dass die erstbenannte Person ihr Amt nicht antritt, nach dem Willen der Verfügenden die erstbenannte Person ersetzen soll. Formulierungsvorschläge zur Sorgerechtsverfügung sind als Download unter www.dvzag.de dem Internetportal der DVZ – Deutsche Verfügungszentrale AG verfügbar.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 10. Februar 2008 20:05

:) DH


anonym
beantwortet von Lissa am 10. Februar 2008 19:38
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HelmutRn
beantwortet von HelmutRn am 10. Februar 2008 20:03
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Ja, sowas läßt sich machen, wir haben das mal so gemacht. Es kam glücklicherweise nicht zum Ernstfall, aber ich würde es mit Zeugen machen. Das sicherste wäre ein Notar, nur der kostet!


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