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Kann ich meine 10 Euro Praxisgebühr zurückverlangen wenn ich nicht behandelt wurde ?

gefragt von PassengerPassenger am 30.04.2007 um 13:44 Uhr
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Arzt x 2.906 Krankenkasse x 1.548 Praxisgebühr x 134

UlfDunkel
beantwortet von UlfDunkel am 30. April 2007 13:54
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Ja, wenn Du keine Behandlung erfahren hast, hast Du Anspruch darauf, das Geld zurückzubekommen.

Wenn Du z.B. beim Zahnarzt nur die Zähne nachsehen lässt und der Doc meint, es sei alles in Ordnung, dann kannst Du das Geld zurückverlangen.

Anders ist es, wenn Du beim Hausarzt eine Überweisung zum Facharzt abholst und dafür das erste Mal im Quartal beim Hausarzt bist.


asti76
beantwortet von asti76 am 30. April 2007 13:55
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Also ich muss mir regelmäßig ein Rezept holen und muss da auch meine 10,- € pro Quartal berappen, ohne das ich die Ärztin überhaupt gesehen habe. Wolltest du denn behandelt werden und warum wurdest du es nicht? Hast du überhaupt eine "Leistung" (Rezept oder so) erhalten? Wenn nicht würde ich die Gebühr zurück verlangen.


Agnes10
beantwortet von Agnes10 am 30. April 2007 13:53
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Ich würde mal sagen ja, weil du in dem Moment auch keine Leistung, weder Arzt noch Krankenkasse, in Anspruch genommen hast. Einen z. B. Überweisungskrankenschein lasse ich mir auch zurück geben, wenn ich aus irgendwelchen Gründen nicht behandelt worden bin (z. B. weil ich nach 2 Stunden Wartezeit keine Lust mehr hatte und gegangen bin).


anonym
beantwortet von ravenmuc am 30. April 2007 17:08
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Ums mal auf einen kurzen Nenner zu bringen - sobald der Arzt eine Leistung erbringt, ist die Praxisgebühr fällig. Leistung kann sein ein Rezept, eine Überweisung, ein Gespräch, eine Diagnose, et cetera.

Es gibt nur einige wenige Leistungen (die Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt ist eine davon), die von der Praxisgebühr ausgenommen sind.

Man müßte also wissen, auf welchen Fall Du Dich konkret beziehst! Bist Du zum Arzt hin, hast 10 Euro gezahlt, und bist dann nach 3 Stunden Wartezimmer gegangen? Dann ist nix passiert, und Du solltest die Praxisgebühr zurückverlangen. Geh zur Not mit der Quittung zu Deiner KK und erkläre das. Die können auch am ehesten sehen, ob der Arzt vielleicht trotzdem (unberechtigt) was in Rechnung gestellt hat. Wäre ja nicht das erste Mal...


anonym
beantwortet von kbra01 am 30. April 2007 14:16
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Es gibt eine "Fallsammlung" dazu: http://www.uro.de/pdf/kbv-fallbeispiele.pdf

Nach Fall 24 ist die Quartals-Zuzahlung (10 Euro)einzubehalten unabhängig davon, ob eine Leistung tatsächlich erbracht wurde oder nicht.

Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 30. April 2007 14:49

Fall 24? Neurose? woher weißt du daß der Fragesteller wegen einer Neurose zum Arzt ist?

wenn ich zum Zahnarzt gehe zahle ich von vornerherein erstmal keine Gebühr, es sei denn der Zahnarzt hätte mehr als eine Untersuchung und Zahnsteinentfernung gemacht, dann bekommt er die von mir nachträglich ... kam aber noch nie vor

Kommentar von kbra01 am 30. April 2007 19:26

Vollkommen richtig, ich glaube nur da ist der Suchstring "Gebühr fällig trotz Nichterbringen einer Leistung" erfolgreich gewesen. Habe ich sonst keine Übereinstimmung im Text gefunden. Es gibt aber "Erstattungen". Ich nehme aber an, man sollte das Ganze so sehen, wie es die "Handelsbräuche" im übrigen Geschäftsleben auch vorsehen. So darf ich mich in einem Laden nur aufhalten, wenn ich eine Kaufabsicht habe, nur um mich aufzuwärmen, dafür ist das Ladenlokal nicht gedacht. Ähnlich könnte man es auf die Arztpraxis übertragen. Ich gehe ja zum Arzt mit der Absicht, daß dieser eine Leistung erbringt, nicht aus Jux und Dollerei. Allein für das potenzielle Leistungsbegehren müßte ich also zahlen. Sehe ich das richtig?


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