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Kann ich mein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

gefragt von franky230166 am 30.01.2009 um 21:57 Uhr

Ich habe ein eigenes Haus, indem ich mir seit diesem Jahr ein Zimmer als Büro, Lager und Verpackungsraum eingerichtet habe. Ich habe ein Gewerbe über ONLINE-HANDEL. Der Online Handel ist aber nicht meine Berufliche Haupttätigkeit, also ein Nebenerwerb. Kann ich dieses, ausschließlich für den Nebenerwerb genutzte Zimmer, als Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzten??

Vielen Dank für Eure Antworten!!


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andreas48
beantwortet von andreas48 am 30. Januar 2009 21:58
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nein, das kannst du in diesem Falle nicht.. dieses Privileg wurde vor einigen Jahren gestrichen


anonym
beantwortet von Quickfinger am 30. Januar 2009 21:58
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Nein, AFAIK kannst du das nur, wenn es der Mittelpunkt deiner Tätigkeit ist und deine Haupttätigkeit findet eben woanders statt.


anonym
beantwortet von coroner am 30. Januar 2009 21:58
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was du hier vielleicht meinst ist deine Steuererklärung aus nicht selbsständiger arbeit... da NEIN. Aber warum nicht an dich selbst vermieten und es somit in deinem Gewerbe auf der Kostenseite steuermindernd geltend machen ? Aber vergiss nicht, dass du als Privatmann dann zu versteuernde Mieteinnahmen hast :-D


WEISTDUS
beantwortet von WEISTDUS am 30. Januar 2009 21:58
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lKnobimasterl
beantwortet von lKnobimasterl am 30. Januar 2009 21:59
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Ein Arbeitszimmer muss abgegrenzt sein und von außen begehbar sein....und nicht vom Privaten bereich aus...damit biste auf der sicheren seite...aber wenn dein Büro zum großteil aus Privat sachen besteht und das mitten in der wohnun liegt...naja dann nich so gute aussicht


anonym
beantwortet von Birdonawire am 3. Februar 2009 10:09
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In Deutschland ist auch das Arbeitszimmer eine Wissenschaft für sich. Was meint das Bundesfinanzministerium dazu ?:

BMF 3.4.2007 IV B 2-S 2145/07/0002: Tz 11

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Grundsätzlich lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden: – Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten - jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. – Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. – Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BStBl. 2004 II S. 771 und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl. 2005 II S. 212). Das häusliche Arbeitszimmer und der Außendienst können nicht gleichermaßen „Mittelpunkt“ der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG sein (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BStBl. 2004 II S. 68).

Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden kann: – Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (z. B. Organisation der Betriebsabläufe) erbringt (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 104/01, BStBl. 2004 II S. 65). – Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, BStBl. 2004 II S. 59). – Bei einem Praxis-Konsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt (BFH-Urteil vom 29. April 2003 VI R 78/02, BStBl. 2004 II S. 76).

Beispiele, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet: – Bei einem - freien oder angestellten - Handelsvertreter liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl. 2004 II S. 62). – Ein kaufmännischer Angestellter eines Industrieunternehmens ist nebenbei als Mitarbeiter für einen Lohnsteuerhilfeverein selbständig tätig und nutzt für letztere Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer als „Beratungsstelle“, in dem er Steuererklärungen erstellt, Beratungsgespräche führt und Rechtsbehelfe bearbeitet. Für diese Nebentätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Arbeitszimmer jedoch nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98; BStBl. 2000 II S. 7). – Bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) alle erforderlichen Befunde erhebt, liegt der qualitative Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, in welchem lediglich die Tätigkeit begleitende Aufgaben erledigt werden (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl. 2004 II S. 43). – Bei einem Architekten, der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl. 2004 II S. 50). – Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o.ä. erbracht werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BStBl. 2004 II S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.


gruenderlexikon
beantwortet von gruenderlexikon am 6. Juli 2009 11:43
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man müsste das überwiegend betrieblich genutzte Zimmer im Betriebsvermögen des Unternehmens aktivieren. Dazu sollte aber ein Steuerberater zur Seite stehen und helfen beziehungsweise zunächst über die Möglichkeiten aufklären und beraten. Arbeitszimmer finde ich in dieser Situation etwas untertrieben, da es sicher um eine gewerbliche Tätigkeit im eigenen Haus handelt. Die dafür notwendigen Räume werden auch betrieblich genutzt.

mehr zum Thema arbeitszimmer

http://www.betriebsausgabe.de/arbeitszimmer-3.html

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