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Kann ich Einspruch gegen ein Parkticket einlegen?

gefragt von werwiewas am 10.05.2007 um 14:27 Uhr

Ich habe gestern ein Ticket bekommen, was eindeutig zu unrecht war. Kann ich Einspruch einlegen, und was sind die Chanen?

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parken x 371 Ticket x 365 Einspruch x 60 Parkticket x 7

marxx
beantwortet von marxx am 10. Mai 2007 15:38
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Es ist immer schade, wenn ledigich irgendwelche Broken daher geschrieben werden und das ohne irgendwelche Hintergrundinformationen. Wie soll man dir darauf eine ausreichende Antwort erteilen?
Auf diese Frage kann man antworten: Einspruch/Widerspruch kann man immer einlegen, nur mit dem wenigen (keine) Informationen sieht dein Vorhaben minimal (bescheiden) aus.

Kommentar von 304c9c2bc0e059c4ee7068a62717e3d4smallUlfDunkel am 10. Mai 2007 15:39

Die Behauptung "zu Unrecht" reicht doch aus, um sachlich antworten zu können. Man muss den Aussagen anderer auch mal vertrauen.


anonym
beantwortet von DarkRhein am 10. Mai 2007 14:49
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Man kann zu jedem Ticket einspruch einlegen, Chancen ???? Wieso zu Unrecht??


UlfDunkel
beantwortet von UlfDunkel am 10. Mai 2007 15:22
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Wenn Du irgendwie glaubhaft belegen kannst, dass das Parkticket zu Unrecht ausgestellt wurde, leg' Einspruch ein.

Genau dafür ist der Einspruch ja da.


dock69
beantwortet von dock69 am 10. Mai 2007 15:16
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Wenn es nachweisbar zu unrecht war, stehen die Chancen gut. Ich hatte in so einer Sache selbst einmal Erfolg.


pooky
beantwortet von pooky am 10. Mai 2007 15:19
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Natürlich kannst du Einspruch einlegen, allerdings muss man wissen, dass man Amtsträgern vor Gericht häufig mehr Glaubwürdigkeit einräumt. Außerdem muss man sich fragen, ob es sich überhaupt lohnt. Denn häufig werden solche Verfahren vom Gericht eingestellt, wenn man einfach nicht zahlt. Dann kann es dann teurer, aber auch billiger werden. Stellt das Gericht das Verfahren ein, müssen nur die Verwaltungsgebühren bezahlt werden, weil hier die Halterhaftung greift; die Tat selbst kann dem Halter ja meistens nicht nachgewiesen werden, weil Knöllchen in der Regel in dessen Abwesenheit verteilt werden. Und die Verfahrensgebühren liegen um die 20 Euro. Wer ein Ticket über fünf Euro bekommen hat, weil er etwa keinen Parkschein hatte, dann ist das teurer. Wer ein höheres Verwarngeld zahlen muss, weil er zum Beispiel länger als eine Stunde auf dem Gehweg parkte, das kostet bei Behinderung anderer Leute 35 Euro, kann dagegen sparen.

Allerdings sollte man auch mit der Anwendung dieses Tricks sparen, denn irgendwann kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen. Außerdem kann es sein, dass der Aussteller des Strafzettels das Einsteigen beobachtet und Notizen gemacht hat, zum Beispiel: "Mann mit blonden Haaren, ca. 1,80 Meter groß". In solchen Fällen wird das Verfahren nicht eingestellt, weil man doch noch als Sünder identifiziert werden kann.


anonym
beantwortet von emilia111 am 11. Mai 2007 08:19
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Wie schon ober erwähnt, kannst du Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, solltest diesen aber auch direkt begründen. ACHTUNG: es läuft eine Einspruchsfrist, diese kannst du der Belehrung zum Einspruch entnehmen, die findest du in der Regel auf dem Bußgeldbescheid. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kannst du keinen Einspruch mehr einlegen!


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