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Kann ich einen Widerspruch auch per E-Mail einlegen?

gefragt von Rosita1807 am 11.12.2008 um 10:08 Uhr

Ich habe vom Landratsamt/Arbeistamt eine Aufforderung zur Zurückzahlung von Leistungen erhalten, da ich von der Wohnungsbaugesellschaft zuviel gezahlte Nebenkosten zurückbekommen habe. Das ist ein halbes Jahr her, und ich habe aber den Abrechnugs-Bescheid von der Wohnungsbaugesellschaft sofort dem Arbeitsamt vorgelegt. Nach fast einem halben Jahr, wo das Geld längst verbraucht ist, soll ich es zurückzahlen. Dagegen will ich Widerspruch einlegen. Kann ich dies per E-Mail tun?


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Cinamon83
beantwortet von Cinamon83 am 11. Dezember 2008 10:09
7x
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Ich würde dies mit Einschreiben mit Rückschein machen- sonst heißt es nachher eh wieder, dass die das nie erhalten hätten.

Kommentar von D784e3c7fd72cc5455ba1d9a493ca449smallschofel am 11. Dezember 2008 10:10

Sehr richtig, da bist Du auf der sicheren Seite. DH.

Kommentar von Ce19e92307de71c4c2e502d8d8b16da3smallwj2000 am 11. Dezember 2008 10:11

DH!

Kommentar von 54a9f616b4fcf9efc12174b6ada1de3csmalltommi36 am 11. Dezember 2008 10:26

DH


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 11. Dezember 2008 10:21
3x
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das Landessozialgericht Hessen hat einem Verfahren festgestellt, dass ein Widerpruch nicht gültig per email eingelegt werden kann

"Für die Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 11. Februar 1987, 1 BvR 475/85; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002, 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534; Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte zum Schriftformerfordernis bei Prozesshandlungen, Beschluss vom 5. April 2000, GmS OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R). Diese Sicherung der Authentizität ist durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Der Absender ist, wie im vorliegenden Fall, nicht ausreichend sicher identifizierbar und es besteht eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte (vergleiche insoweit auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2005, 2 PA 108/05).”


Ally32
beantwortet von Ally32 am 11. Dezember 2008 10:09
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Natürlich, habe ich auch schonmal gemacht


anonym
beantwortet von rawi47 am 11. Dezember 2008 10:10
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würde ich auf jeden fall nicht machen, du kannst nicht beweisen, daß die Mail zuging. in so einem fallimmer einschreiben mit rückschein

Kommentar von 13d4d23207ad08f1625f21e114ca8c0fsmallBabsi1985 am 11. Dezember 2008 10:16

Man kann beim Mail eine Empfangs- und Lesebestätigung anfordern!

Kommentar von rawi47 am 11. Dezember 2008 15:31

Das ist richtig, leider aber nicht gerichtverwertbar weil du ncht siehst WER gelesen hat, also welche Person und ob die überhaupt befugt war zu lesen, ist leider so


Babsi1985
beantwortet von Babsi1985 am 11. Dezember 2008 10:16
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Ich würds per Mail mit Empfangs- und Lesebestätigung machen, aber per Einschreiber wäre es noch gescheiter

Kommentar von Rosita1807 am 11. Dezember 2008 10:37

Vielen Dank, so werde ich es machen.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 11. Dezember 2008 10:18
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da du von der Dienststelle das Schreiben schriftlich bekommen hast, würde ich in jedem Falle auch schriftlich Widerspruch einlegen..


compu60
beantwortet von compu60 am 11. Dezember 2008 11:37
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Solche Sachen sollte man immer per Einschreiben machen. Ob es in diesem Fall was bringt Widerspruch einzulegen, bezweifle ich mal. http://www.sozialleistungen.info/foren/wohnung-und-miete/t-betriebskostenrueckza...


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