Ein Bekannter hat mir erzählt, dass man seit Neuestem die Reparatur eines Fernsehers von der Steuer absetzen kann. Weiß jemand Näheres ?
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:
Seit 2006 kann man die Reparatur unter bestimmten Voraussetzungen als sog. haushaltsnahe Aufwendung absetzen. Die Reparatur muss dabei vor Ort stattfinden, es muss eine Rechnung ausgestellt werden, es darf nicht bar gezahlt werden und die Arbeitsleistung muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Absetzbar sind dann 20% der Arbeitskosten (also kein Material) bis zu einem Höchstsatz von 600 Euro. Dies gilt übrigens auch für Reparaturen von Waschmaschinen, PC´s usw.
Aha, ein Experte für Steuer-Fragen, muß ich mir merken. ; )
LG
dock69 am 4. Juni 2007 23:39 Ich halte es zwar für nicht zutreffend (bezogen auf PC, Waschmaschine, Fernseher), lass mich aber gern eines Besseren belehren. Wo kann man das an offizieller Stelle nachlesen, was Du da schreibst?
Rechtsänderung ab 1.1.2006 nachzulesen: http://www.stmf.bayern.de/default.asp?url=steuern/faq/
dock69 am 5. Juni 2007 13:50 Danke. Dein Quellenangabe verweist jedoch nur allgemein auf die FAQ. Ich finde dort kein Hinweis darauf, dass man Reparaturen elektronischer Geräte von der Steuer absetzen kann.
In den FAQ heißt es: "Die Steuervergünstigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören unter anderem:
* Streichen und Tapezieren von Waenden
* Beseitigung kleinerer Schaeden
* Verlegen von Teppichboden
* Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen)
* Modernisierung des Badezimmers
* Austausch von Fenstern
* Ueberpruefung der Heizungsanlage mit Durchfuehrung kleinerer Reparaturen
Hierunter fallen auch Aufwendungen für Leistungen auf dem Grundstück, z.B.
* Garten- und Wegearbeiten
"
daddyoftwo hat schon richtig recherchiert! Wenn man die Nr. 7.19 der FAQ liest, findet man dort das BMF-Schreiben das die Rechtslage ab 2006 schildert. Darin sind Waschmaschine, PC und Fernseher genannt.
dock69 am 5. Juni 2007 20:51 Ok, überzeugt. Dank Deines Hinweises hab ich es jetzt auch gefunden.

Nein, das halte ich für ein Gerücht.
Rainerle38 verweist zwar auf "haushaltsnahe Aufwendungen". Soetwas gibt es nach meiner Kenntnis nicht. Er meinte stattdessen wahrscheinlich die "Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen". Dies trifft aber hier nicht zu. Das Bundesministerium der Finanzen erklärt hierzu: "Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird. Tätigkeiten, die überlicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern, wie z.B. Elektro- u. Wasserinstallationen, Arbeiten an der Heizungsanlage, Fliesenlegearbeiten, Arbeiten am Dach oder das Fällen von Bäumen etc. gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen."
Die vollständige Erläuterung findest Du hier: http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/pdf/ihk/themen/steuernfinanzen/050803BMFSchreiben.pdf
Das betrifft den alten Rechtsstand vor 2006. Seit 1.1.2006 ist die Anwendung erweitert worden. Nachzulesen z.B. unter:http://www.swr.de/ratgeber/geld/haushaltsnahe-dienstleistungen/-/id=1788/nid=1788/did=1970914/174rqr4/index.html
Adresse als Link: http://www.swr.de/ratgeber/geld/haushaltsnahe-dienstleistungen/-/id=1788/nid=1788/did=1970914/174rqr4/index.html
Ja, kannst Du. So wie rainerle38 das beschrieben hat. Es gibt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums dazu, wo die Fernsehr Reparatur explizit aufgeführt ist.
dort unter: II Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
...