sheela2011 am 13.12.2007 um 12:58 Uhr
Heute bekam ich ein Antwortschreiben vom Amwalt meines Vermieters auf das ich Antworten muß. Da mir die Zeit auf den Nägeln brennt würde ich gerne die Antwort per Email schicken, ist das rechtlich möglich oder ist es besser wenn ich das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versende. Bei einer Email fordere ich immer eine Lesebestätigung an. Aber bestätigt mir das dann auch das es vom Rechtsanwalt gelesen wurde oder nur von der Anwaltshilfe? Es geht um Wohnungsmängel und Mietminderung mit Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel bis 17.12.07. Der Anwalt droht mir nun mit Kündigung falls ich die Miete kürzen würde.

Würde ich per E-Mail ihm zusenden und dann schriftlich hinterher. So hat er erst mal es auf die schnelle und kann sich ein Bild machen.

Klar kannst Du per Email anworten. Und die Zeit, das dann noch auszudrucken und im Umschlag abzusenden, ist bestimmt auch noch drin. Was den Sachverhalt angeht, so wende Dich an einen Mieterverein oder einen Anwalt. So leicht ist das nicht zu machen mit der Kündigung, da muss ja noch ein anderer Hintergrund sein.
sheela2011 am 13. Dezember 2007 13:04 HerrLich Du hast mal wieder recht, es liegt tatsächlich noch ein anderer Hintergrund vor, wenns Dich interresiert kann ich ihn gerne schildern.
HerrLich am 13. Dezember 2007 13:06 Denke mal, dafür ist hier nicht der richtige Rahmen. Ein Anwalt weiß halt, dass er wg. Mietkürzung nicht mit Kündigung drohen kann. Viel Glück.

schicke es einfach vorab per mail und dann nochmal eingeschrieben per post. dann kann nichts sein.
sheela2011 am 13. Dezember 2007 13:05 Danke, genauso werde ich es machen, hätte aber auch selbst darauf kommen können. Hab wohl gerade wieder mal ne Gehirnblockade.

Schnell und einfach geht es per Fax. Sonntest Du wieder erwarten kein Faxgerät und kein Modem haben kann man das Fax auch mit Web.de schicken. Dann allerdings gegen Berechnung. Ist aber immer noch günstiger als Porto.

Belanglose Korrespondenz kann man auch mit dem Anwalt per email erledigen. Wichtige Sachen sollte man jedoch schon aus Eigenschutz schriftlich machen! Insbesondere in Ihrem Fall!
sheela2011 am 13. Dezember 2007 13:15 Danke für die Antwort
Einfache Antwort:
Zur Fristwahrung zählt ausschließlich die Schriftform. Dazu gehört ein e-Mail nicht, ein Fax bedingt.
Da Du auch noch nachweisen willst, daß Du die Frist gewahrt hast und das Schreiben angekommen ist: Einschreiben mit Rückschein.
Um so schnell wie möglich zur Klärung eines Sachverhaltes beizutragen kannst Du Deine Antwort auch vorab per e-Mail verschicken. Das ist juristisch aber so gut wie nicht verschickt.
Übrigens: ein Anwalt, mit dem ich zu tun hatte ließ sich e-Mail ausdrucken und als Papier vorlegen.
pj
sheela2011 am 13. Dezember 2007 13:14 Wie oben schon erwähnt werde ich beides in Bedracht ziehen, vielen Dank für Euere Antworten.
Danke, genauso werde ich es machen, hätte aber auch selbst darauf kommen können.
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Danke, kann ich brauchen.