Benjy am 26.02.2009 um 19:04 Uhr
Folgendes Szenario: Ich fahre einem anderen, recht langsam fahrenden, PKW hinterher. An einer geeigneten Stelle setze ich den Blinker und beginne einen Überholvorgang. Doch plötzlich gibt das Fahrzeug vor mir wieder Gas. Ich schere wieder ein und der Vorausfahrende wird wieder langsamer...
Kann dieser Fahrzeugführer wegen Nötigung oder ähnlichem angezeigt werden? Immerhin darf der Überholte den Überholenden doch nicht an einem Überholvorgang behindern, oder?

Das ist Nötigung und Du kannst auch eine Anzeige machen. Du solltest es aber auch beweisen können!
ja kannst du, anzeigen wegen Nötigung und Behinderung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Aber es ist halt mit viel Lauferei verbunden und du hast am Ende nichts davon. Der Typ bekommt eine Geldstrafe aufgebrummt oder ein Verwarnung. Ist ärgerlich, aber überleg, ob das den Aufriss wert ist

kannst Du, hat aber nur zweck, wenn Du es beweisen kannst, zeugen hast

wenn du das kennzeichen hast, kannst du es versuchen
vermutlich schon, aber was hast Du davon? Das wird dann vermutlich eh nicht weiter verfolgt sondern fallen gelassen. Denk Dir einfach, dass es ein A'''' war.. ;)
Benjy am 26. Februar 2009 19:07 Mir geht es ums Prinzip. Generell bin ich nicht streitsüchtig sondern ein ruhiger Typ. Aber das gab mir den Rest... Drängler und Raser werden immer verfolgt uns bestraft, warum nicht auch solche Rowdies?
Du kannst es anzeigen. Wenn es "nur" so war, wie du geschildert hast, ist es lediglich ein Verstoß, der 30 Euro kostet. Für eine Nötigung muss der Autofahrer das Spielchen über eine längere Strecke mit dir gemacht haben.
Kommt allerdings hinzu, dass du gefährdet wurdest (weil du Notbremsen musstest, wegen Gegenverkehr ausweichen musstest...) dann ist dies eine Straftat (315c StGB). Eine Anzeige deswegen verläuft mit Sicherheit nicht im Sande. Denn hier wird mehr Aufwand betrieben, als für eine normale Ordnungswidrigkeit wie oben.

Der Straftatbestand der Nötigung erfordert die Erfüllung folgender Tatbestandsmerkmale:
*
Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
*
mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
Nötigen bedeutet, dem anderen ein vom ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen. Das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.
Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Nicht ausreichend ist eine lediglich psychische Zwangswirkung.
Der Gewaltbegriff der Nötigung erfasst auch Gewalt gegen Sachen, sofern diese sich physisch mittelbar auf die Person des Genötigten auswirkt.
Maßnahmen des Vermieters auf den Wohnraum wie z.B. Aushängen der Fenster oder Abstellen der Wasserzufuhr zur Nötigung des Mieters zum Auszug oder zur Zahlung.
Benjy am 26. Februar 2009 19:25 Warum spricht man bei Dränglern (viel zu geringer Sicherheitsabstand bei höherer Geschwindigkeit) von Nötigung?
Weil der Betroffenen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.
Benjy am 26. Februar 2009 19:31 Also genau wie ich in dem Fall
LaurenzDO am 26. Februar 2009 19:36 DAS REICHT NICHT FÜR EINE NÖTIGUNG AUS!!!!
Das weiß ich ja nicht, was du machen musstest. Bei Dränglern ist es so, dass die Vorausfahrenden gezwungen werden, schneller zu fahren oder den Fahrstreifen zu wechseln, um z.B. einen Verkehrsunfall zu verhindern. Aber um bei Dränglern eine Nötigung festzustellen muss man erst wissen, wie groß der Abstand war und wie lang die Strecke war, auf der gedrängelt wurde. Kenne jetzt kein Urteil dazu, aber es müssen schon mehrere hundert Meter sein.
LaurenzDO am 26. Februar 2009 19:45 liebe leute, wenn oben geschilderter fall eine nötigung darstellt dann kann man sich doch in etwa vorstellen wieviele anzeigen es pro tag gäbe. klar kannst du iihn anzeigen, aber DAS wird nie zu einem prozeß kommen.
Glaub mir, es gibt eine Menge Anzeigen deswegen ;-) Was die Staatsanwaltschaft letztendlich daraus macht, hat eh niemand einen Einfluss drauf. Manchen Verkehrsrowdies reicht auch schon ein Denkzettel in Form von einem Anhörungsbogen. Muss ja nicht zwingend vor Gericht gehen.

Lach..hätte ich sein können der vor dir :-)
Benjy am 26. Februar 2009 19:13 Passat Variant? Duuuu....! >:P
:o)
Knabberstange am 26. Februar 2009 19:34 Nein um Himmels willen..lach...
Selbstverständlich ist das Nötigung, was dieser Fahrer veranstalte. Der wird aber diesen Tathergang leugnen, dann müsstest Du mit Zeugen aufwarten können. Mir wäre das Theater zu blöde um zur Polzei zu rennen, bzw. Strafanzeig zu stellen und jede Menge Unannehmlichkeiten zu haben. Aber normal gehörte so einer schon angezeigt
Es ist Nötigung, da er sofort aufs Gas ging als Du überholen wolltest. Somit musstest Du den Überholvorgang abbrechen, dies nahm der andere Fahrer zum Anlass, langsamer zu fahren, damit Du abbremsen musstest. Diese Machenschaften sind Nötigung. Ein Autofahrer darf nicht sein Tempo erhöhen, wenn er siht, dass er gerade überholt wird, somit muss er sein Tempo halten und sogar ggf mindern, wenn Gefahr durch Gegenverkehr bestehen würde. Statt dessen hat er sein Tempo erhöht.

wenn du Beweise hast und im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Kosten tragen willst, geht das.
Das ist ein Strafbestand, wenn dies vor die Staatsanwaltschaft geht und diese Klage erhebt, so wird dies wohl demjenigen der Anzeige erhebt niemals etwas kosten.

verhaften sollte mann diese fahrer :)
Benjy am 26. Februar 2009 19:09 Genau. Strick oder Kopf ab ;o)
Die Gefängnisse sind voll. Eine sehr hohe Geldstrafe ist viel besser, und den Fürherschein ein halbes Jahr einkassieren. Dann lernt auch so einer sich ordentlich zu verhalten

wo soll er dich genötigt haben?
LaurenzDO am 26. Februar 2009 19:06 nötigung ist die drohung mit einem empfindlichem übel !!! sehe ich hier nicht gegeben !
naja, nötigung ist es auch wenn ich als Fußgänger auf die Straße hüpfe und so einen Autofahrer zum stehen bringe... streng genommen. Aber auch sowas wird wahrscheinlich fallen gelassen
Ja und wenn wegen dem auf die Straße hüpfen, vor dem Auto der Autofahrer so schnell abbremsen muss, dass ihm der Hintermann aufs Auto auffährt, dann bist Du dran als Unfallverursacher. Logisch oder
Benjy am 26. Februar 2009 19:09 Er hat mich vorsätzlich in meiner persönlichen Freiheit (im Ramen der StVO) behindert. So meine Argumentation..
warum wird es nichts bringen?
Weil es ein riesiger bürokratischer Aufwand ist, Du Zeugen brauchst und einfach mal gut sein lassen solltest.
du brauchst Zeugen oder eine Dokumentation
aussage gegen aussage, ein ermittlungsverfahrern wird nur eingeleitet, wenn einer der beiden behauptet, ernsthaft gefährdet worden zu sein.
genau....Kauf ein 3L Auto...(Hubraum) dann passiert sowas nicht..
glaub mir, selbst mit einem 3L - Auto hätte ich den überholen können...
Aber wozu habe ich denn sonst die Rechtsschutz? ;o)
;)
@ benjy: ich würde meinen Rechtsschutz nicht wegen so einer "nichtigkeit" worüber man sich einen Tag lang ärgert bemühen...
aber die RS-Versicherung wird dir dazu keine Deckungszusage geben..dessen kannst sicher sein..