Hallo, wenn ich als Kleinunternehmer nach §19 bei einem Großhändler Ware einkaufe zahle ich auch die Mehrwertsteuer. Meine Frage: Kann ich am Ende des Jahres im Rahmen der Gewinnermittlung bei der Gegenüberstellung des Umsatzes / Aufwände die gezahlten Beträge für die Mehrwertsteuer an den Großhändler als Aufwände geltend machen ?
NEIN. Wenn du Kleinunternehmer nach § 19 bist, dann verzichtest du darauf Vorsteuer (Rechnung des Großhändlers) mit deiner zu zahlenden Mehrwertsteuer gegen zu rechnen.
Aber beantrage eine Umsatzsteuernummer, dann kannst du gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer mit deiner zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen. Das bedeutet aber auch, dass du bei deinen Rechnungen die Mehrwertsteuer ausweisen musst.

ja, kannst Du. Die von Dir gezahlte Mehrwertsteuer ist ganz normaler Aufwand, wie der Warenwert selbst. Bei Deinen anderen Kosten, z.B. bei Tankbelegen, trägst Du ja auch den tatsächlich gezahlten Betrag als Aufwand in Deine Einnahmen- Ausgabenrechnung ein. Deine Frage ist etwas irreführend gestellt. Steuerlich wirkt es sich erst bei Deiner Einkommensteuer aus, da durch die Mehrwertsteuer Dein Überschuß gemindert wird.
Regenmacher und Collo haben BEIDE recht ;-) Nur sprechen die beiden von 2 unterschiedlichen Steuerarten. Ob es sich - wie von Regenmacher vorgeschlagen - lohnt, Mehrwertsteuern zu führen, hängt auch davon ab, ob Du Deine Leistungen eher an Endkunden verkaufst oder an Businesskunden. Letztgenannte können nämlich ihrerseits die MwSt. wieder als Vorsteuer gelten machen, was ein Endkunde i .d. R. nicht kann. Für ihn würden deine Leistungen schlichtweg teurer werden, was dazu führen kann, dass du Kunden verlierst. Diese Angaben sind ohne Gewähr! Im Zweifelsfall frage einen Steuerberater.
DOCH. Regenmacher hat offenbar die Frage anders verstanden. Die gezahlte Mehrwertsteuer ist Aufwendung, mindert den Gewinn und kann deshalb steuerlich "abgesetzt" werden, mindert also die Einkommensteuer. Vorsteuer kann lexa5830 natürlich nicht ziehen, danach war aber wohl nicht gefragt.