kann ich als Käufer die Mietkaution vom Verkäufer einklagen?

6 Antworten

Lt. Verkäufer wurden die Mieter ordnungsgemäß zum Besitzwechsel gekündigt. Nach dem Notartermin stellte sich heraus, dass die Kündigung vom Verkäufer nicht Rechtens war

Das hätte man auch vorher wissen können, dass das so nicht funktioniert, und zwar sowohl der Verkäufer als auch Du...

Meiner Meinung nach musst Du die gar nicht einklagen, da mit dem notariellen Kaufvertrag ein grichtlicher Titel verbunden ist. Frag mal den Notar, der sollte das wissen, das ist sein Job, Du solltest eigentlich sofort einen Gerichtsvollzieher losschicken können...

Das sollte dein Anwalt wissen, dafür hat er Studiert.

Hallo,

ich denke, dass du sehr gute Chancen hast, an dein Geld zu kommen.

Erstens: Jeder Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, vom Mieter hinterlegte Mietkoutionen auf ein Extra Koutionskonto einzuzahlen. Die Mietkoution muss der Vermieter auch verzinst an den Mieter auszahlen. Je nachdem wie lange der Mieter da gewohnt hat, sind es auch einige Euros mehr.

Der Vermieter ist zwar berechtigt, Mietkoutionen bis zu 6 Monate einzubehalten um die Nebenrechnung machen zu können. Doch er ist doch überhaupt kein Vermieter mehr.

Normalerweise hätte er dir das Koutionskonto der Mieter, oft in Form eines Sparbuches beim Kauf überlassen müssen.

Jetzt wirds etwas kompliziert.

Die Mieter haben einen Anspruch auf herausgabe der Mietkoution, die sie dem Vermieter, NUR treuhänderisch überlassen haben. Da der Vermieter auf gar keinen Fall für andere Zwecke ausgeben darf, muss das Geld also noch vorhanden sein. Falls nicht, ist dies bereits eine Straftat, nämlich Veruntreuung.

Das ist ein ganz anderes Kaliber, als wenn du jemandem einfach nur einen Betrag schuldest. Neben Untreue kommt eventuell auch noch vorsetzlicher Betrug in Frage.

Solltest du, die Koution an die Mieter auszahlen, was ich ohne fachanwaltliche Beratung nicht machen würde , lass dir auf jeden Fall eine Abtrittserklärung der Mieter geben, aus der eindeutig hervor geht, dass sie ihre Forderungen gegen der Vermieter an dich abtreten.

Ansonsten kann dir nämlich folgendes passieren. Die Mieter haben ihre Koutin und sind glücklich. Und du willst irgendwann Geld vom alten Vermieter, worauf du keinen Anspruch hast, denn du hast die Koution auch nicht gezahlt.

Also ich würde ganz dringend dazu raten einen Anwalt einzuschalten. Wie gesagt sehr eng wird es für den alten Vermieter, wenn das Koutionskonto nicht mehr existiert. Ebensowenig darf der noch etwas in Rechnung stellen, wenn er das Haus mit allen Rechten und Pflichten an dich abgetreten hat.

Ich denke, der pokert. Wenn er den ersten Brief vom Anwalt erhält, wird der auch sehr schnell mit der Koution rüberkommen. Der wird darauf bauen, dass alles irgendwann im Sande verläuft. Es gibt eben immer Typen die meinen sie stimmen die Spielregeln.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Solltest du als Eigentümer haben. Selbst wenn nicht, das Geld für den Anwalt bekommst du ja auch wieder. Das ist eben das Gute. Beim Koutionskonto kann man nicht mal eben sagen: "Oh, das hab ich ausgegeben und jetzt ist es einfach weg".

Außerdem hat er doch Geld durch den Hausverkauf bekommen, also sofort und ohne langes zögern Zwangsvollstreckeung androhen und durchsetzen.

Ich denke, du hast da sehr gute Chancen.

Das ist ne dumme Geschichte für den Erwerber , denn der Gesetzgeber hat für diese Fälle zum Schutz des Mieters vorgesorgt.

Der Erwerber haftet für die Rückzahlung der Mietkaution Der Mieter kann die Kaution auf jeden Fall vom Erwerber zurückverlangen. An den neuen Eigentümer kann sich der Mieter auch dann halten, wenn dieser die Kaution vom alten Eigentümer gar nicht erhalten hat. Mit dieser Regelung wird vermieden, das sich der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses , an den alten Eigentümer wenden muss. Der neue Eigentümer haftet für die Rückzahlung der Kaution einschließlich der seit Mietbeginn angefallenen Zinsen. Die Verzinsung kann der Mieter auch verlangen wenn der neue Eigentümer die Kaution auch ohne Zinsen vom Alteigentümer erhalten hat. Aber auch haftet der Alteigentümer neben dem Erwerber, wenn z.b. der neue Eigentümer die Kaution nicht wie vorgeschrieben auf einem gesonderten Konto angelegt hat, wird der Mieter die Kaution bei einer Insolvenz des Erwerbers nicht in voller Höhe zurückbekommen.(hier Vermögensverfall des Vermieters / Erwerbers) Der Mieter kann dann den Alteigentümer in Anspruch nehmen. Der Mieter muss aber zuerst versuchen die Kaution vom Erwerber zu bekommen. ( BGH WM 99, 397 )

Die Antwort lautet ganz klar:** Nein**

Aber es ist nicht nötig, denn gesetzlich haftet haftet gemäß § 566 a Satz 2 BGB der alte Vermieter (Verkäufer) gegenüber dem Mieter mit der Kaution.

Siehe: http://immobilienexperte.tv/app/download/5791847663/IMMOBILIEN_KOLUMNE_10_2013.pdf

D.h. Sie müssen den Mieter nur beim Auszug darauf hinweisen, das er die Kaution vom Verkäufer bekommt.