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Kann Er uns Verbieten den Weg zu unserem haus zu nutzen?

gefragt von lottilanalottilana am 23.06.2009 um 12:50 Uhr

allo,

wir haben seit 3 jahren ein eigenes kleines Haus mit ich sage mal Seiteneingang. Wollte einen Zaum machen das unser Hund nicht auf die atraße rennen kann. Gestern hat mein Mann sich mit unserem Nachbar unterhalten und da kam raus, das dieser Weg zu unserer Eingangstür und der zum Garten gar nicht uns ist. Wir haben nur ein Nutzungsrecht, was der Nachbar schon damals mit der Vorbesitzerin geklärt hatte, nur die hat uns das nie gesagt als Wir das Haus kauften. Das heißt wenn der Nachbar würde wollen könnte er es uns Verbieten diesen Weg zu benutzen und wir könnte schauen wie wir in unser Haus kommen...verstehe ich das Richtig??? Kann Er uns denn das Überhaupt verbieten??? Weiß jemand von euch einen Rat? Wir sind total fertig und wissen nicht was wir machen sollen. Sind für jeden Ratschlag Dankbar!!!

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Teify
beantwortet von Teify am 23. Juni 2009 12:53
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Soweit ich das kenne hat jeder Hausbesitzer ein sogenanntes Meterrecht.Dass heißt also,dass der Nachbar dem anderen einen Meter Zugang gewähren muß.


erweh
beantwortet von erweh am 23. Juni 2009 12:55
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Guckmal hier : http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht). Und sieh Dir auch die weiterführenden Weblinks an.


anonym
beantwortet von FordPrefect am 23. Juni 2009 13:08
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Sofern das Wegerecht nie schriftlich im Grundbuch des Grundstücks des Nachbarn vermerkt wurde, könnte der Nachbar den Zugang in der Tat jederzeit verbieten. Allerdings stünde Euch in diesem Fall zum Einen ggfs. Schadenersatz, zum Anderen ein (allerdings äußerst restriktives) Notwegerecht zu. Die einschlägigen Regelungen für Grunddienstbarkeiten finden sich bei §§1018 ff., die zum Notwegerecht bei §§ 917 ff. BGB. Ein Einsichtsrecht in den Grundbucheintrag des Nachbarn steht Euch als Betroffene zu; einfach beim zuständigen Grundbuchamt beantragen. Allerdings frage ich mich, wieso Euch das vor dem Kauf nicht aufgefallen ist - schließlich wird im Kaufvertrag exakt dokumentiert, welche Elemente der Vertrag umschließt.

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 13:33

Wie teuer könnte das werden, ungefähr???

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 13:38

Das ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten (und von Eurem Verhandlungsgeschick). Ich würde hier empfehlen, sich juristischen Rat entweder bei dem Notar, bei dem ihr seinerzeit den Kaufvertrag beurkundet habt, einzuholen, oder einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt zu fragen. Nachdem so ein Vertrag ohnehin beurkundet werden muss (sofern es sich um eine Grunddienstbartkeit handelt), wäre der Gang zum Notar sowieso Pflicht.


sanne172
beantwortet von sanne172 am 23. Juni 2009 12:53
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Nein, er kann es euch auf keinen Fall verbieten. Keine Sorge. Den Durchgang, meine ich. Den Zaun vermutlich schon :-/

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 13:10

In Ermangelung einer eingetragenen Dienstbarkeit könnte er das sehr wohl. Allerdings stünde dem Betroffenen in diesem Fall ein Notwegerecht zu, aber das nicht kostenfrei.

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 13:32

was heißt nicht kostenfrei???

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 13:40

Beim Notwegerecht steht dem Eigentümer des Grundes, über den der Notweg führt, eine Geldrente zu. Siehe hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwegerecht

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 14:37

was ist denn eine Geltrente? das verstehe ich nicht so ganz was in diesem Text drin steht, ehrlich gesagt!!!

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 15:13

Eine Geldrente bedeutet, dass dem Eigentümer des Grundstücks vom Nutzer des Rechtes jährlich eine bestimmte Summe Geld aus der Rechteüberlassung zusteht, zuzüglich übrigens der anteiligen Kosten, die für Pflege und Unterhalt des Weges anfallen. Nutzt ihr also den Weg faktisch alleine, dann müsst ihr neben der jährlichen Nutzungsgebühr auch den Wegeunterhalt selbst tragen. Der Begriff Geldrente legt fest, dass die Nutzungsgebühr z.B. nicht abgearbeitet oder durch Überlassung von etwa landwirtschaftlichen Erträgen geleistet werden kann. Es muss also Geld fließen.

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 15:18

also wenn wir jetzt das ganze mit Ihm schriftlich ausmachen würden, würde das ganze reichen oder könnte man das dann den Hasen geben weil es nichts bringen würde??? es ist der einzige weg der zu unserem Grunsstück führt!!!


lottilana
beantwortet von lottilana am 23. Juni 2009 13:02
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also selbst wenn Wir mit Ihm Streit bekämen, kann er uns nicht verbieten diesen Weg zu unserem Garten und zu unserer Haustür zu nutzen? Sollten Wir das ganze schriftlich festhalten?

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 13:12

Doch, das könnte er sehr wohl, sofern es keine urkundliche Eintragung über ein eingeräumtes Wegerecht gibt. Es wäre dringend anzuraten, mit dem Nachbarn zu einer Einigung zu kommen, und selbige im Grundbuch eintragen zu lassen. Das erhöht zudem auch den Wert Eures Grundstückes beträchtlich. Umsonst wird es das aber nicht geben.

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 15:08

also wenn wir jetzt das ganze mit Ihm schriftlich ausmachen würde, würde das ganze reiche oder könnte man das dann den Hasen geben weil es nichts bringen würde???

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 15:09

es ist der einzige Zugang zu unserem Haus


lottilana
beantwortet von lottilana am 23. Juni 2009 13:27
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uns wurde so einiges verheimlicht was dieses Haus betrifft. Uns wurde sogar noch gezigt bis hier geht euer Grundstück...und jetzt kommt sowas ich habe ja den Plan jetzt vor mir und unser Nachbar hat vollkommen recht. Weiß der Geier wie die damals das alles gemacht haben. Ich muss dazusagen das unser Haus nicht gerade mehr das jüngste ist.


lottilana
beantwortet von lottilana am 23. Juni 2009 13:53
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es ist der einzige eingang und weg zu unserem Haus, sonst gibt es keinen.


lottilana
beantwortet von lottilana am 23. Juni 2009 14:03
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also wenn wir jetzt das ganze mit Ihm schriftlich ausmachen würde, würde das ganze reiche oder könnte man das dann den Hasen geben weil es nichts bringen würde???

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 15:15

Doch, das würde Euch und den Nachbarn binden, solange keine Partei den Vertrag aufkündigt. Allerdings gilt das eben nur für die Parteien, die den Vertrag schließen. Verkauft eine der Parteien z.B. ihr Grundstück, ist das Ganze Makulatur. Daher schmälert so eine Lösung den Wert Eures Grundstücks, während eine Grunddienstbarkeit eigentümerunabhängig wäre.

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 15:28

reden auf alle fälle darüber besser wäre es wenn wir es beim bzw über Naotar machen lassen,was?

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 15:37

Ja, vor allem, wenn ihr Euer Haus mal verkaufen wolltet - denn ohne Wegerecht wird das so keiner kaufen.

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 15:43

was mach ich wenn er es ablehnt das ganze über den Notar zu machen???

Kommentar von FordPrefect am 23. Juni 2009 16:15

Dann bleibt nur der Weg über eine privatrechtliche Vereinbarung / Vertrag oder das Erzwingen des Notwegerechts.

Kommentar von Simple_avatar2smalllottilana am 23. Juni 2009 17:21

was heißt das genau "das Erzwingen des Notwegerechts"???

Kommentar von FordPrefect am 25. Juni 2009 16:37

seufz
Na, ihr müsstet das Notwegerecht gerichtlich einklagen. Im beschriebenen Fall dürfte das wohl auch gelingen, nur wirkt sich das nicht unbedingt positiv auf das Verhältnis zum Nachbarn aus.


anonym
beantwortet von AnnaNass am 25. Oktober 2009 15:39
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Zwar ist das schon lange her, aber man kann das nicht so stehen lassen, was Ford Prefect hier in Ermangelung juristischer Kenntnisse von sich gibt. Ein Notwegerecht besteht grundsätzlich, wenn keine andere Zuwegung besteht. Da das HAus aber nach Deinem Bekunden schon alt ist, wird hier ein Gewohnheitsrecht anzunehmen sein,d.h., ein Notwegerecht kommt gar nicht in Betracht, auch wenn im Grundbuch nichts eingetragen ist, weil der Zugang "schon immer so bestand". Folglich ist keine Notwegerente zu bezahlen, eine Eintragung kann durchaus gerichtlich erzwungen werden. ALso besteht ein erheblicher Verhandlungsspielraum ohne "Damoklesschwert Notwegerente" etc.Gewohnheitsrecht wird nach ca. 40 Jahren anzunehmen sein, wobei es durchaus auch kürzere Ansätze gibt. Wenn das Haus vor 1900 gebaut wurde, wird das Gewohnheitsrecht auch einfach nachweisbar sein, wenn niemals eine andere Zuwegung bestanden hat.Irgendwie muss das Haus ja betreten worden sein. Alle bestehenden Rechte vor 1900 gelten als automatisch übernommen,wenn keine Grundbucheintragungen vorliegen. Ein Zaun wird allerdings nicht zu errichten sein, ausser der Nachbar gestattet dies wegen des Hundes.


anonym
beantwortet von AnnaNass am 25. Oktober 2009 15:41
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Sorry,war doppelt.


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