Dass man Probleme mit der Polizei bekommt, wenn man mit über 1,6 Promille Fahrrad fährt, ist klar. Habe gehört, dass einem jetzt auch noch der Führerschein weggenommen werden kann. Stimmt das?

Ja - wer betrunken ein Fahrzeug - Fahrrad - steuert, verliert den PKW-Führerschein.

Ja, das stimmt, weil man alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat.
ja, mit dem fahrrad nimmst du am starßenverkehr teil, zum glück.
Ab 1,6 Promille ist eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad strafbar. Das Urteil wird dann der Führerscheinstelle zugeleitet, die eine MPU anordnet. Sollte diese nicht bestanden werden, folgt der Fahrerlaubnisentzug auf verwaltungsrechtlichem Wege. Im Strafurteil selbst wird bei Fahrrad-Sündern kein Fahrerlaubnisentzug angeordnet, weil das auf strafrechtlichem Weg nur bei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen möglich ist (§ 69 a StGB).
Gibts gerade aktuelle Rechtsprechung zu. Derjenige der ab der besagten Grenze noch mit dem Fahrrad unterwegs ist muss mit einem Entzug rechnen. So eine Fahrt weckt schon Zweifel an der Eignung einen PKW zu führen. Man muss unfähig sein, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen trennen zu können. Gutachten ist erforderlich über die Änderung des Tinkverhaltens. (Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 3 C 32.07)

Ja, Pappe weg, Punkte in Flensgurg, Brieftasche Leer.
Hoss Cartwright am 28. Mai 2008 13:05 DH! Kurz und treffend auf den Punkt gebracht!

Ja. Unter Alkoholeinfluss ist man nicht mehr berechtigt, am Strassenverkehr teilzunehmen. Gilt auch für Radfahrer. Tut man es doch und wird erwischt, kommt es zu Konsequenzen: Führerscheinentzug und Punkte.
Baiana am 28. Mai 2008 12:01 Fix noch eine Quelle nachreichen: http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#untuechtigkeit

Führerscheinentzug droht - Alkohol auf dem Rad | n-tv.de 22.05.2008
Nach Ansicht der Richter kann bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr die Gefahr bestehen, dass der Radfahrer auch betrunken Auto fährt. Damit setzten sich die Behörden aus Potsdam gegen einen 41-Jährigen durch. Der Brandenburger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen und hatte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen wehrte er sich (Az.: BVerwG 3 C 32.07).
Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte dem Mann im August 2007 noch Recht gegeben. Dieses Urteil hoben die Leipziger Richter jetzt auf. Laut Gesetz bestünden bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Zweifel daran, dass jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Deshalb sei in einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu klären, ob diese Gefahr bei dem jeweils Betroffenen bestehe. Zu beachten seien Vorgeschichte und Persönlichkeit. Im vorliegenden Fall hatte das Gutachten dem Mann abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend trennen zu können.
> Ergänzend: Den Führerschein verliert auch ein Fußgänger
http://fuehrerschein.blogspot.com/2007/02/fahrverbot-fuer-fugnger.html

Jedem zu stark alkoholisierten Verkehrsteilnehmer kann der Lappen entzogen werden!
Eindeutiges JA!
Sogar als Fußgänger trägst Du eine (Teil-) Verantwortung für Unfälle, die durch Trunkenheit im öffentlichen Verkehrsraum entstehen. Rennst Du z.B. im Suff in eine Bimmel, betrittst die Fahrbahn oder kippst vom Bordstein, wirst Du haftbar gemacht.
Ja, das stimmt. Auch mit dem Fahrrad bist Du ein ganz "normaler" Verkehrsteilnehmer.
Und wer stockbesoffen rumlatscht eventuell ebenfalls. :-)