doka12 am 01.03.2009 um 10:27 Uhr
auch noch vor dem Versteigerungstermin vom Eigentümer verkauft werden.
Ja, allerdings muss der Gläubiger, der die ZV beantragt hat zustimmen und den Antrag zurückziehen. Dies kommt sogar nicht so selten vor.
Der Gläubiger wird es allerdings nur machen, wenn er a) seine Forderung erhält oder b) der Verkaufspreis nahe dem Verkehrwert ist.
wfwbinder am 1. März 2009 10:43 Top. DH
doka12 am 1. März 2009 10:48 Kann denn auch der Gläubiger verkaufen also ohne einverstandnis des Eigentümer
Nein, das geht ohne Zustimmung des Eigentümers nicht. (Ansonsten würde es wahrscheinlich immer viel "Schmu" geben.). Der ET soll und muss geschützt werden.
Hilfreich ist immer mit dem Gläubiger zusammenarbeiten - da haben meist beide etwas davon.
weder eien Zwangsversteigerung noch eine Zwangsverwaltung machen einen frewihändigen Verkauf unmöglich. Er wird nur schwieriger, denn verkaufen kann immer nur der Eigentümer selbst ( nicht die Bank oder ein Gläubiger, von Insolvenz ist hier nicht die Rede). Der Verkäufer wird einen Verkauf nur zustande bringen wenn er das Objekt lastenfrei verkaufen kann, d.h. alle im Grundbuch eingetragenen Gläubiger müssen Löschungsbewilligung für ihre Rechte erteilen und das werden sie nur tun, wenn sie ihre Forderungen voll erhalten oder sich auf einen Teilverzicht einigen. Und schließlich müssen alle Gläubiger, die die Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung betreiben ihre Anträge bei gericht zurücknehmen. Das ganze ist relativ kompliziert, vor allem wenn der Käufer auch noch finanzieren muss. In der Regel wird hier der beurkundende Notar auch als Treuhänder fungieren müssen.

Vom Eigentümer nicht, aber von der verwertenden Bank, und der Noch-Eigentümer kann einen Käufer vorschlagen.
..genau so ists...
:))))