wenn vor dem haus eine Verstopfung war und der Vermieter danach einen aushang ins Treppenhaus gemacht hat, wenn das nochmal vorkommt, müssen alle Mieter dafür zahlen. Ist das rechtens, weil es sich im haus nur um einen Bösewicht handelt und die anderen dafür blechen müssen.

Die Kosten zur Beseitigung von Rohr-(Abfluss-) Verstopfungen hat der Mieter nur dann zu tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat. Dafür, dass der Mieter eine Verstopfung verursacht hat, ist der Vermieter beweispflichtig (LG Kiel WM 90, 499). Mietverträge enthalten oft die Klausel, dass sich bei Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen. Eine solche Regelung in einem Formularmietvertrag verstößt gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist unwirksam(OLG Hamm RE WM 82, 201).

nein, wenn ein verursacher nicht festgestellt werden kann dann muss der vermieter die kosten selber tragen.
Was bedeutet "vor dem Haus"?
Rohreinigungskosten können nur auf den Mieter abgewälzt werden, der die Verstopfung verursacht hat.
Die Frage war von Malkia schon richtig beantwortet worden. Trotzdem sind solche Aushänge im Treppenhaus verständlich, weil sie einen gewissen Warncharakter haben, auch wenn der Vermieter ohne Beweise selbst für den Schaden aufkommen muss. Ich persönlich finde solche Aushänge im Treppenhaus etc. vollkommen in Ordnung, weil irgendein Mieter schließlich kontinuierlich Dinge in den Toilettenabfluss wirft, die dort nicht hingehören und der Vermieter das immer wieder in Ordnung halten muss. Der Vermieter muss darauf hinweisen und ein bisschen drohen schadet dem Gewissen des Verursachers nichts. Es gibt leider immer noch viel zu viele Menschen, die Hygieneartikel, Essensreste etc. ohne darüber nachzudenken in die Toilette werfen. Auch nie gereinigte Syphons sind in einer von Menschen mit langen Haaren bewohnten Wohnung irgendwann zu. Und die Rohre auch.
Ja, natürlich. Es sei denn, es wurde mietvertraglich nicht vereinbart, was meistens der Fall sein wird. Schaue also in Deine Unterlagen/Verträge, die hier keiner kennt, und Du hast das Ergebnis. Eigentlich ganz einfach.
Wobei wir nicht wissen, ob der Fragesteller einen Formularmietvertrag hat :-)
Das ist egal, ob "Formular..." oder sonst was.
Eben nicht. Das Urteil bezieht sich auf Formularmietverträge, deren Klauseln damit AGB-Charakter haben.
Das gilt nicht zwangsläufig auch für Individualmietverträge, und schon gar nicht auf Mietverträge für Gewerberäume.
Da gibt es durchaus juristische Unterschiede.
Erneut DIE Topantwort von Malkia, gerne 3 x DH (geht leider nicht, aber 1 x schon von mir). Der Einwand von Saarland ist m. E. irrelevant. Es dürfte kaum Individualvereinbarungen zu Verstopfungen im Kanalnetz geben, zumal es nur dann eine solche (ausgehandelte) wäre, wenn eine Alternative bestanden hätte. Außerdem folgendes: Wenn in diesem Haus merere Mieter wohnen und mindestens 3 haben gleichen MV des Vermieters, wird der Individualmietvertrag automatisch ein Formuarmietvertrag, hinzu kommt, dass der Vermieter geschäftsmäßig handelt, was ebenso bedeutsam für die Einstufung ist.
DH für diese korrekte Antwort.
DH für den komentar von albatros geht leider nicht