Regelmäßige Gartenpflege gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Das kann auch das Fällen von Bäumen mit einschließen. Unstrittig ist in der bisherigen Rechtsprechung, daß die Kosten für das Beseitigen kranker oder morscher Bäume auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Auch ist die Beseitigung eines zu groß gewordenen Baumes umlagefähig, wenn er zuviel Schatten auf die Wohnungen des eigenen Mietshauses wirft (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 33 C 6544/02).
"Beschwert sich allerdings nur der Nachbar über Licht- und Sichtmangel und der Baum muß deswegen weg, hat der Vermieter die Kosten selbst zu tragen", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Auch wenn alle Bäume auf dem Grundstück gefällt werden, stellt das eher eine Gartenumgestaltung dar, die nicht per Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden kann (Amtsgericht Köln, Az. 207 C 213/00).
Nein ich wäre damit nicht einverstanden. Ich würde beim Mieterschutz mal nach fragen.
ja, denn auch die pflege der außenanlagen sind bestandteil der betriebskosten und somit umlagefähig.

In den umlagefähigen Betriebskosten sind die Außenanlagen enthalten und damit Bestandteil der Mietnebenkosten. Ich würde sagen ja!
ja, wenn es sich um eine gemeinschatliche Anlage handelt zu der man auch Zutritt hat