Kann ein Verein Spendenbescheinigungen ausstellen bevor die Gemeinnützigkeit offiziell anerkannt ist

4 Antworten

Solange die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt ist, kann der Verein keine Spendenquittungen ausstellen. Allerdings ist es ja ohnehin üblich, als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusetzen und Spendenbescheinigungen für Spenden des laufenden Jahres erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres auszustellen.

Wenn ihr euch dieser gängigen Praxis anschließen wollt, ist das alles kein Problem. Bis dahin ist es ja noch etwas hin, so dass anzunehmen ist, dass der Verein bis dann seine Satzung nochmal überarbeitet hat und als gemeinnützig anerkannt ist.

Sobald die Gemeinnützigkeit bestätigt ist, können dann auch rückwirkend bis maximal zum Termin der Gründungsversammlung noch Spendenquittungen ausgestellt werden, unter der Voraussetzung, dass die Gemeinnützigkeit von Anfang an in der Satzung verankert war.

Ihr könnt also z. B. in einer im Januar 2011 für das Jahr 2010 ausgestellten Spendenquittung alle seit Vereinsgründung eingegangenen Spenden eines Spenders quittieren - vorausgesetzt die Gemeinnützigkeit ist bis dahin anerkannt.

Danke für die Antwort - so etwas habe ich mir auch schon aus buchhalterischer Sicht gedacht. Die Gründungssatzung enthält schon die Gemeinnützigkeitsklausel.

Nein, erst muß die Gemeinnützigkeit anerkannt und bescheinigt sein. Vielleich kann das Finanzamt eine Vorab-Bescheinigung ausstellen.

Für Zuwendungen, deren Eingang VOR dem Datum des ersten (vorläufigen) Freistellungsbescheides des Finanzamtes liegt, dürfen KEINE Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, auch nicht nachträglich!

.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuganges der Zuwendung. Ist der Verein zu diesem Zeitpunkt noch nicht wenigstens vorläufig als steuerlich begünstigt anerkannt, dann handelt es sich bei der Zuwendung eben gerade nicht um eine Zuwendung an einen steuerbegünstigten Verein. Mithin hat der Geber keinen Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung seiner Zuwendung.

.

Stellt der Verein dennoch eine Zuwendungsbestätigung aus, dann haftet er dem Fiskus für die entgangene Steuer in Höhe von pauschal 30% des Zuwendungsbetrages. Das gilt auch dann wenn der Verein zwischenzeitlich als steuerbegünstigt anerkannt worden sein sollte.

Denke nicht, das man vor Anerkennung der Gemeinnützigkeit eine solche ausstellen kann. Denn in der Spendenbescheinigung, so wars bei uns, steht die Anerkennung mit Datum und die Finanzbehörde darin. Dieser Vordruck wurde immer kopiert und dann die Adresse des Spenders eingesetzt. Wartet doch mit der Verbuchung der Spende bis zur Anerkennung. Oder fragt beim zuständigen Finamt nach, der Sachbearbeiter gibt doch sicherlich gerne Auskunft über die Möglichkeiten.

MfG Achim