gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Kann ein privater Gläubiger eine Hausüberschreibung rückgängig machen lassen...?

gefragt von irs009 am 30.01.2008 um 11:38 Uhr

Mein Frau hat sich vor 10 Jahren ein Haus gekauft (noch nicht abbezahlt) und hat es mir vor 3 Jahren zu 100% (mit Einverständnis der Bank) überschrieben (ich zahle jetzt auch die Raten an die Bank weiter). Kann ein Privater Gläubiger bei dem meine Frau noch alte Schulden hat, die Überschreibung rückgängig machen lassen. Wenn ja wie können wir uns am besten dagegen wären, oder kann er das nicht, oder gibt es dafür auch Verjährungsfristen...? (Das Haus ist noch mit ca 50% des Kaufwertes bei der Bank belastet).


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

recht (34452)
finanzen (23195)
geld (22120)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


mitra54
beantwortet von mitra54 am 30. Januar 2008 11:51
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn sie dir das Haus nur überschrieben hat, damit sie es behalten kann, und so den Gläubiger austrickst ist das nicht nur ein Schweinerei, sondern er kann es euch, wenn er das nachweisen kann nicht nur weg nehmen. So etwas nennt man Insolvenzverschleppung und wird unter Umständen sogar mit Gefängnis bestraf. Wendet euch sofort an einen Insolvenzfachanwalt.

Kommentar von 95c4a024bd262f242db42665ed8842dcsmallbommel65 am 30. Januar 2008 11:54

Richtig, wenn das nachgewiesen werden kann, wird die Schenkung u. U. rückgängig gemacht - zu Gunsten des Gläubigers, und dann auch zu Recht... DH.

Kommentar von irs009 am 30. Januar 2008 12:00

Es dreht sich hier nur um eine theoretische Forderung die um 90% kleiner ist als das Haus an Wert hat, und es sind auch absolut keine Forderungen gestellt bis jetzt. Es steht keine böse absicht dahinter irgend jemanden auszutricksen, es interessiert mich einfach nur was ein Gläubiger machen kann.


boriswulff
beantwortet von boriswulff am 30. Januar 2008 11:47
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Findest Du es gut und fair Dich auf Kosten anderer zu bereichern.

Das scheint in Deutschland aber mittlerweile zum Alltag zu gehören. Schade eigentlich.

Kommentar von D0515a06384727a8135c03f2aa8e5d40smallTaraa am 30. Januar 2008 11:48

Die Antwort ist wenig hilfreich!!! Schade eigentlich:-((


Indy72
beantwortet von Indy72 am 30. Januar 2008 11:47
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Theoretisch haben die Gläubiger bei solchen Transaktionen ein Widerspruchsrecht, das normalerweise nicht ausgeübt wird, solange die Kasse stimmt oder sie ihre Rechte nicht bedroht sehen. Das ist ein klarer Fall für einen Verwaltungsfachanwalt. Der kann Sie sicherlich kompetenter beraten als ich.


Wolfi0410
beantwortet von Wolfi0410 am 30. Januar 2008 18:15
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Hallo nicht so ungeduldig. Nicht alle Leute sitzen Vormittags vor dem Rechner um Fragen zu beantworten.
Wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat und pfänden lassen will, nichts zu pfänden da ist kann er erstmal die eidesstattliche Versicherung erzwingen. Im Vermögensverzeichnis der EV sind Vermögensübertragungen dieser Art anzugeben.
Wenn der GL der Meinung ist, dass diese Übertragung nur gemacht wurde um das Vermögen vor Pfändung zu schützen kann er vor Gericht beantragen die Übertragung insoweit rückgängig zu machen, dass er seine Forderung als Sicherungshypothek in´s Grundbuch kriegt und dann daraus die Zwangsversteigerung zu betreiben
Was danach passiert liegt in Eurer Hand.
Reicht das, wenn nicht brauchst Du einen Anwalt.


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 30. Januar 2008 18:28
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Als erstes käme es auf den Güterstand an !

Und zum zweiten ist das hier hinsichtlich Betrugsabsicht bedenklich !


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.