gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Kann ein Kunde auf einen falsch ausgezeichneten Preis bestehen? Suche Textquellen zum Ausdrucken....

gefragt von simoneFNsimoneFN am 19.05.2008 um 13:29 Uhr

Hallo zusammen!

Kann ein Kunde auf einen falsch ausgezeichneten Preis bestehen? Ich weiss, dass dem nicht so ist, suche aber eine Quelle, von wo ich den Text nachlesen und ausdrucken kann. Oder einen Tipp von jemandem, der weiss aus welchem Gesetzestext man das entnehmen kann. Ich bedanke mich schon mal ganz herzlich für eure Antworten. PS: Da es bei mir im Geschäft hie und da vorkommt und ich mich nicht mit Kunden streiten möchte/kann/soll/werde, möchte ich doch sehr gerne eine vernünftige/nachweisliche Antwort geben können. Grüsse Simone


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Preisauszeichnung (7)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


bitmap
beantwortet von bitmap am 19. Mai 2008 13:52
5x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. Mai 2008 13:54

Und hier http://www.jurawiki.de/VRI noch paar mehr Rechtsirrtümer.

Kommentar von DrSeltsam am 19. Mai 2008 13:58

Sehr guter Link! Dicke Hämos ;-)

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. Mai 2008 14:04

Dicke waaas? ;-)


tradaix
beantwortet von tradaix am 19. Mai 2008 13:47
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein. Bei der Preisauszeichnung handelt es sich lediglich um ein Angebot. Der Kauf(vertrag) wird erst an der Kasse geschlossen.

Kommentar von DrSeltsam am 19. Mai 2008 13:53

Das ist falsch. Handelte es sich um ein Angebot, hätte es der Kunde bereits angenommen und der Bezahlvorgang an der Kasse wäre nur noch Realakt.

s.o. Kommentar von WhiteAngelmzg.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 19. Mai 2008 13:57

@DrSeltsam: In meiner Antwort sehe ich keinen Widerspruch zur Aussage von WhiteAngelmzg.

Kommentar von DrSeltsam am 19. Mai 2008 14:05

Dann mache dir den Unterschied zwischen Angebot und Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes klar.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 19. Mai 2008 14:09

Ja, dass ist vereinfachend verkürzt dargestellt. Dennoch kommt ein Vertrag hier erst mit der Bezahlung zustande, wie im letzten Satz geschrieben.

Kommentar von DrSeltsam am 19. Mai 2008 14:13

Nein, Wenn es - wie du es schreibst - ein Angebot wäre, hätte es der Kunde noch vor der Kasse angenommen.

Es ist aber nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und dir ist der rechtliche Unterschied zwischen beidem nicht geläufig.


gertrude2
beantwortet von gertrude2 am 19. Mai 2008 13:31
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

http://www.juraforum.de/forum/t27766/s.html vielleicht findest du hier die gesetzeslage

Kommentar von 07b6983d22e967beab2f3a156800f5a1smallgertrude2 am 19. Mai 2008 13:36

anonym
beantwortet von DrSeltsam am 19. Mai 2008 13:42
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Die Irrtumsanfechtung setzt einen bereits geschlossenen Kaufvertrag voraus.

Dieser wird aber erst mit dem Bezahlvorgang an der Kasse geschlossen.


anonym
beantwortet von Mietnormade am 19. Mai 2008 13:46
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ein Kunde kann auf alles mögliche bestehen aber er darf den Artikel nicht aus den Laden tragen. Wenn Du das Geld nicht annimmst kommt kein Kaufvertrag zu stande. Somit muß der Kunde vor Gericht klagen.(Prozeßkostenrisiko trägt der Kunde) Du brauchst Ihm lediglich zu sagen das der Preiß irrtümlich an der Ware ist. Ansonsten könnte ich mir mit einem 1,99 Preisschild bei Media Markt einen Plasma Fernseher kaufen ;-)


WhiteAngelmzg
beantwortet von WhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 13:36
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

das ergibt sich aus dem BGB. es steht zwar nicht wörtlich drin, ergibt sich aber aus der logik. hat mit den §§ bezügl Angebot und Annahme zu tun. (§ 100-nachwas) Einen Text wirst du wohl im jedem guten Buch über das BGB finden.


AndyArbeit
beantwortet von AndyArbeit am 19. Mai 2008 13:38
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das steht im § 119 BGB (Anfechtung wegen Irrtum).

Kommentar von 2d3b924ff9ca8197f0bfb1b46379b09bsmallWhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 13:44

das is völlig falsch. wollte zwar net so ausführlich drauf eingehen. also bei den waren im regal handelt es sich um eine Einladung ein Gebot abzugeben. also ich das angebot zum kaufvertrag erst dann, wenn ein kunde mit der ware zur kasse geht.

Ergo ist das reine Ausstellen der Ware im Laden keine Willenserklärung. somit hat der §119 damit gar nix zu tun.

Bitte in Zukunft kein falsches Halbwissen mehr posten. Danke.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. Mai 2008 14:07

Zitat: ''Bitte in Zukunft kein falsches Halbwissen mehr posten.''

Netter Versuch, aber mit der Bitte wirste das nicht verhindern können.

Kommentar von DrSeltsam am 19. Mai 2008 14:09

Ist das noch untauglicher Versuch oder schon analog als Wahndelikt anzusehen? ;-)

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 19. Mai 2008 15:24

ROFL

Kommentar von 4436df8bc2c3da90af850ad8a13529e7smallAndyArbeit am 19. Mai 2008 15:09

§§ 104 - 185 BGB behandelt Rechtsgeschäfte, also auch Kaufgeschäfte. Der § 119 BGB ist daher korrekt. Bevor Du hier rummeckerst, erst einmal ein paar Semester Jura absolvieren.

Kommentar von DrSeltsam am 19. Mai 2008 17:03

Der Kunde hat doch aber noch gar keine Willenserklärung, die einer Anfechtung unterliegen könnte, abgegeben.

Der Verkäufer hat ihn nur dazu aufgefordert.

BGB-AT wurde bereits vor Jahrzehnten und wird - hoffentlich immer noch - bereits im Anfangssemester gelesen.

Kommentar von 2d3b924ff9ca8197f0bfb1b46379b09bsmallWhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 18:49

les erst mal die frage.

Um etwas wegen Irrtum anfechten zu können muss erst einmal ein Vertrag vorliegen.

Wo ist der deiner Meinung nach Bitte???


skyseeker
beantwortet von skyseeker am 19. Mai 2008 13:41
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ja! Der Verkäufer bietet an, "wenn du mir diesen Preis bezahlst, gehört die Ware dir". Der Kunde ist bereit den geforderten Preis zu zahlen. Es ist ein Geschäft zustande gekommen und jeder kann auf die Leistungen des Anderen bestehen! Im Übrigen erwartet man von Geschäftstreibenden eine gewisse Professionalität, Simone. Schon bedingt dadurch wird es schwierig, dagegen zu argumentieren.

Kommentar von 2d3b924ff9ca8197f0bfb1b46379b09bsmallWhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 13:49

Tut der Verkäufer eben nicht. Das ist kein Angebot des Verkäufers.

Kommentar von 72c3aa8442b1c5faef954d3431b92b8csmallskyseeker am 19. Mai 2008 13:53

Interessant... Wie nennt man denn deiner Meinung nach ein Preisschild im rechtlichen Sinne, wenn nicht ANGEBOT?

Kommentar von 2d3b924ff9ca8197f0bfb1b46379b09bsmallWhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 13:56

invitatio ad offerendum - Einladung ein Angebot abzugeben.

Kommentar von 72c3aa8442b1c5faef954d3431b92b8csmallskyseeker am 19. Mai 2008 14:02

Du hast Recht. Habe gerade noch mal nachgelesen und wieder was dazu gelernt. Aber gerade darum geht es ja hier, oder? MfG

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 19. Mai 2008 13:49

Irrtum. Siehe meine Antwort 13:47.


simoneFN
beantwortet von simoneFN am 19. Mai 2008 14:08
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Hallo nochmal zusammen! Ihr seid ja super! Vielen lieben Dank für die vielen Antworten! Ich bin fündig geworden, habe es mir ausgedruckt und werde es dem nächsten Kunden der mir nicht Glauben schenkt zum Lesen in die Hand drücken (sofern mein Chef zustimmt). Da bekanntlich Theorie und Praxis weit auseinanderliegen, kommt es einfach immer wieder mal vor, dass neue Preisschilder noch nicht ausgewechselt sind. In diesem Sinne - ivitatio ad offerendum............Simone


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen



Verwandte Tipps

    Autokauf: Chevrolet Cruze Preis Nachlass

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.