simoneFN am 19.05.2008 um 13:29 Uhr
Hallo zusammen!
Kann ein Kunde auf einen falsch ausgezeichneten Preis bestehen? Ich weiss, dass dem nicht so ist, suche aber eine Quelle, von wo ich den Text nachlesen und ausdrucken kann. Oder einen Tipp von jemandem, der weiss aus welchem Gesetzestext man das entnehmen kann. Ich bedanke mich schon mal ganz herzlich für eure Antworten. PS: Da es bei mir im Geschäft hie und da vorkommt und ich mich nicht mit Kunden streiten möchte/kann/soll/werde, möchte ich doch sehr gerne eine vernünftige/nachweisliche Antwort geben können. Grüsse Simone

Nein. Bei der Preisauszeichnung handelt es sich lediglich um ein Angebot. Der Kauf(vertrag) wird erst an der Kasse geschlossen.
Das ist falsch. Handelte es sich um ein Angebot, hätte es der Kunde bereits angenommen und der Bezahlvorgang an der Kasse wäre nur noch Realakt.
s.o. Kommentar von WhiteAngelmzg.
tradaix am 19. Mai 2008 13:57 @DrSeltsam: In meiner Antwort sehe ich keinen Widerspruch zur Aussage von WhiteAngelmzg.
Dann mache dir den Unterschied zwischen Angebot und Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes klar.
tradaix am 19. Mai 2008 14:09 Ja, dass ist vereinfachend verkürzt dargestellt. Dennoch kommt ein Vertrag hier erst mit der Bezahlung zustande, wie im letzten Satz geschrieben.
Nein, Wenn es - wie du es schreibst - ein Angebot wäre, hätte es der Kunde noch vor der Kasse angenommen.
Es ist aber nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und dir ist der rechtliche Unterschied zwischen beidem nicht geläufig.

http://www.juraforum.de/forum/t27766/s.html vielleicht findest du hier die gesetzeslage
gertrude2 am 19. Mai 2008 13:36 Die Irrtumsanfechtung setzt einen bereits geschlossenen Kaufvertrag voraus.
Dieser wird aber erst mit dem Bezahlvorgang an der Kasse geschlossen.
Ein Kunde kann auf alles mögliche bestehen aber er darf den Artikel nicht aus den Laden tragen. Wenn Du das Geld nicht annimmst kommt kein Kaufvertrag zu stande. Somit muß der Kunde vor Gericht klagen.(Prozeßkostenrisiko trägt der Kunde) Du brauchst Ihm lediglich zu sagen das der Preiß irrtümlich an der Ware ist. Ansonsten könnte ich mir mit einem 1,99 Preisschild bei Media Markt einen Plasma Fernseher kaufen ;-)

das ergibt sich aus dem BGB. es steht zwar nicht wörtlich drin, ergibt sich aber aus der logik. hat mit den §§ bezügl Angebot und Annahme zu tun. (§ 100-nachwas) Einen Text wirst du wohl im jedem guten Buch über das BGB finden.

Das steht im § 119 BGB (Anfechtung wegen Irrtum).
WhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 13:44 das is völlig falsch. wollte zwar net so ausführlich drauf eingehen. also bei den waren im regal handelt es sich um eine Einladung ein Gebot abzugeben. also ich das angebot zum kaufvertrag erst dann, wenn ein kunde mit der ware zur kasse geht.
Ergo ist das reine Ausstellen der Ware im Laden keine Willenserklärung. somit hat der §119 damit gar nix zu tun.
Bitte in Zukunft kein falsches Halbwissen mehr posten. Danke.
bitmap am 19. Mai 2008 14:07 Zitat: ''Bitte in Zukunft kein falsches Halbwissen mehr posten.''
Netter Versuch, aber mit der Bitte wirste das nicht verhindern können.
AndyArbeit am 19. Mai 2008 15:09 §§ 104 - 185 BGB behandelt Rechtsgeschäfte, also auch Kaufgeschäfte. Der § 119 BGB ist daher korrekt. Bevor Du hier rummeckerst, erst einmal ein paar Semester Jura absolvieren.
Der Kunde hat doch aber noch gar keine Willenserklärung, die einer Anfechtung unterliegen könnte, abgegeben.
Der Verkäufer hat ihn nur dazu aufgefordert.
BGB-AT wurde bereits vor Jahrzehnten und wird - hoffentlich immer noch - bereits im Anfangssemester gelesen.
WhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 18:49 les erst mal die frage.
Um etwas wegen Irrtum anfechten zu können muss erst einmal ein Vertrag vorliegen.
Wo ist der deiner Meinung nach Bitte???

Ja! Der Verkäufer bietet an, "wenn du mir diesen Preis bezahlst, gehört die Ware dir". Der Kunde ist bereit den geforderten Preis zu zahlen. Es ist ein Geschäft zustande gekommen und jeder kann auf die Leistungen des Anderen bestehen! Im Übrigen erwartet man von Geschäftstreibenden eine gewisse Professionalität, Simone. Schon bedingt dadurch wird es schwierig, dagegen zu argumentieren.
WhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 13:49 Tut der Verkäufer eben nicht. Das ist kein Angebot des Verkäufers.
skyseeker am 19. Mai 2008 13:53 Interessant... Wie nennt man denn deiner Meinung nach ein Preisschild im rechtlichen Sinne, wenn nicht ANGEBOT?
WhiteAngelmzg am 19. Mai 2008 13:56 invitatio ad offerendum - Einladung ein Angebot abzugeben.
skyseeker am 19. Mai 2008 14:02 Du hast Recht. Habe gerade noch mal nachgelesen und wieder was dazu gelernt. Aber gerade darum geht es ja hier, oder? MfG
tradaix am 19. Mai 2008 13:49 Irrtum. Siehe meine Antwort 13:47.

Hallo nochmal zusammen! Ihr seid ja super! Vielen lieben Dank für die vielen Antworten! Ich bin fündig geworden, habe es mir ausgedruckt und werde es dem nächsten Kunden der mir nicht Glauben schenkt zum Lesen in die Hand drücken (sofern mein Chef zustimmt). Da bekanntlich Theorie und Praxis weit auseinanderliegen, kommt es einfach immer wieder mal vor, dass neue Preisschilder noch nicht ausgewechselt sind. In diesem Sinne - ivitatio ad offerendum............Simone
Und hier http://www.jurawiki.de/VRI noch paar mehr Rechtsirrtümer.
Sehr guter Link! Dicke Hämos ;-)
Dicke waaas? ;-)