
Das ist nur bei grobem Undank (das muß schon sehr schwerwiegend sein) des Beschenkten und Verarmung (Existenzgefährdung) des Schenkers möglich.

Nein , wenn es sich um eine Schenkung handelt , es sei denn bei groben Undank wie z.B. bei einem Tötungsversuch. Ansonsten heißt es "Geschenkt bleibt geschenkt , wieder holen ist gestohlen".

Das ist nur in sehr großen Ausnahmen möglich. Z.B. wegen groben Undanks.

Nur bei groben Undank kann eine Scheckung ückgängig gemacht werden. Nicht bei nur kleinen Meinnungsverschiedenheiten.

Wenn er es einmal rechtmäßig übertragen hat,also das Kind im Grundbuch steht, kann er es nicht mehr zurückfordern. Das geht dann nur mit beiderseitigem Einverständnis.
Bei grobem Undank oder tätliche Angriffe ist so was möglich.