Ein Bekannter erbat nach 14 Jahren Betriebszugehörigkeit ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber. Es wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er die Abteilung nicht gewechselt hätte und es nicht üblich wäre, ein Zeugnis zu erhalten, bevor das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ist es zu viel verlangt, eine Rückmeldung für seine jahrelange Mitarbeit zu erbitten?

Dann sollte sich dieser Arbeitgeber bitte mal einschlägig beraten lassen. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein Zwischenzeugnis, unabhängig davon, ob sich arbeitsbedingte Änderungen ergeben oder nicht.
eigentlich hat jeder arbeitnehmer ein anrecht auf ein sog. zwischenzeugnis.
ich glaube dein bekannter sollte da nochmal darauf hinweisen.
der arbeitgeber kann aber so was auch missverstehen und denken, der kollege will sich eine neue arbeit suchen.
vielleicht sollte dein bekannter das dazu sagen, dass er das zeugnis nur für sich als rückmeldung seiner jahrelangen mitarbeit möchte.
ein anrecht darauf besteht.

Grundsätzlich hat man Anspruch auf ein Arbeitszeignis, auch wenn man weiterhin bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist... Das Problem ist nur (das kenne ich aus meiner Firma auch), dass der Arbeitgeber oft denkt, dass man es haben will, weil man den Arbeitsplatz wechseln möchte und es zum Bewerben benötigt...

Während eines weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses hat jeder Mitarbeiter das Recht, ein Zwischenzeugnis zu verlangen, ABER er muss dafür eine Begründung angeben und das könnte etwa sein, dass er sich an anderer Stelle bewerben will oder ein Abteilungs- oder ein Vorgesetztenwechsel.
"Einfach nur mal so" geht das nicht, egal wie lange er schon bei der Firma ist.
Eddy21 am 28. Dezember 2007 17:22 Als Unterlage zur beruflichen Weiterbildung, Antrag auf Förderung beim Arbeitsamt ! Das reicht voll und ganz aus !
das stimmt nicht. den jeder hat recht auf ein zeugnis egal ob er gewechselt hat oder nicht. wenn er weiter in den betreib arbeitet, dann ist es üblich, das man ein sog. zwischenzeugnis bekommt auf nachfrage

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses.
Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92
(Quelle: www.betriebsrat.com , diverse Fundstellen, Zusammenstellung: quiltrr)

Recht auf ein Zwischenzeignis besteht nur bei trifftigem Grund. Sieh Punkt 10 hier http://www.rund-ums-arbeitszeugnis.de/html/faq/faq.html