mit einer Person die nicht mehr zu erreichen ist (komplizierte Geschichte)-betrifft nicht mich, aber ein sehr guten Freund.

Ja, grundsätzlich schon! Aber über die Fristen und die Details musst du dich beim Zivilstandsamt beraten lassen.. Gruss Solf
Ja. Ist der Ehegatte der scheidungswilligen Partei als verschollen i.S.d. § 1 Abs. 1 VerschG anzusehen, greift die sog. Lebendvermutung des § 10 VerschG ein. Voraussetzung ist allerdings, dass nicht gem. § 1 Abs. 2 VerschG davon ausgegangen werden kann, dass der Tod des anderen Ehegatten völlig unzweifelhaft ist.

Wenn ein Ehepartner im Rahmen des Scheidugnsverfahrens unbekannt verzogen ist, kann zunächst der Scheidungsantrag öffentlich zugestellt werden. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellen möchte, hat dafür die Auskunft des Einwohnermeldeamtes, und eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass ihm der Wohnsitz unbekannt ist, und auch über Freunde, Bekannte und Arbeitgeber nicht ausfindig gemacht werden kann. Der Antrag wird dann öffentlich zugestellt, indem er bei Gericht öffentlich ausgehängt wird. Nach Verkünden unter Erwähnung von Widerspruchsfristen und Verstreichen der normalen Termine kann die Ehe auch ohne Beisein des Ehegatten geschieden werden. Gleiches gilt für Ladungen des Ehegatten zu gerichtlichen Terminen. Auch hier kann die Zustellung, falls sie nicht möglich ist, durch die öffentliche Zustellung ersetzt werden. Das Verfahren kann dann, wenn Fristen und Termine verstrichen sind und nicht einghalten wurden, auch ohne die Anwesenheit des Ehegatten fortgesezt werden.
vollyhn am 31. Januar 2008 08:25 Ganz genau so ist es! DH!

Ja, aber Du musst Dich eh an einen Anwalt wenden, der kann Dir alles weitere erklären.
Die Antworten bzw. Begründungen dürften ebenso kompliziert sein -- laßt Euch von einem Anwalt beraten!
(Ja, es geht.)

auf jeden fall, kenne selber so einen fall.
der versorgungsausgleich kann daher auch nicht durchgeführt werden, wenn man dieser person nicht habhaft wird.
aber bevor so eine scheidungsverhandlung angesetzt wird, wird erst noch einiges unternommen um die person zu finden.
aufgebote bei gericht, in zeitungen ect.
Ja, das geht, das Scheidungsurteil wird dann -da es dem anderen ja nicht zugestellt werden kann- öffentlich im Gericht ausgehangen, damit gilt es als zugestellt und das Scheidungsurteil kann auch rechtskräftig werden. Es müssen dem Richter hierfür aber ausreichende Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Partner wirklich nicht auffindbar ist.