gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Forum |  Richtlinien |  FAQ


Kann der Vermieter von jetzt auf gleich die Miete erhöhen oder muss er es erst ankündigen?

gefragt von gaboxy am 06.03.2008 um 10:52 Uhr

Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Miete (970)
Vermieter (474)
Mieterhöhung (36)
ähnliche Fragen

Reply


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 6. März 2008 11:10
2x
Thumb_up

Der Vermieter muss das ankündigen und auch belegen, z.B. anhand des Mietspiegels der betreffenden Gemeinde. Er darf nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus.

Die Erhöhung darf ausserdem 20 % innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten

Kommentar von Simple_avatar4smallanjanni am 6. März 2008 11:21

Ausnahme: Erhöhung wegen Modernisierung.

Da darf die Erhöhung höher als 20% ausfallen, ist aber auch an bestimmte Regeln gebunden. Und Du mußt zustimmen.

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 6. März 2008 11:25

Erhöhung bei Modernisierung ist richtig


Wolfgang Joost
beantwortet von Wolfgang Joost am 6. März 2008 10:53
1x
Thumb_up

Er muss es rechtzeitig ankündigen.


valvetvipe
beantwortet von valvetvipe am 6. März 2008 10:58
1x
Thumb_up

War erst letztens beim Anwalt deswegen, und er sagte, die meisten Mieterhöhungen sind nicht rechtens. Die Mieterhöhung darf höchstens 20% betragen, muss schriftlich sein, und einen örtlichen Mietspiegel oder ein Gutachten enthalten. Nur dann ist sie rechtskräftig. Sonst kannst Du widersprechen!

Kommentar von Simple_avatar10smallvalvetvipe am 6. März 2008 10:59

und mindestens drei Monate im Vorraus muss sie Dir zugestellt sein

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 6. März 2008 11:13

Ist vielleicht eine Spitzfindigkeit von mir, aber vom Wortlaut der Frage ausgehend, kann der Vermieter dies tun. Damit ist aber noch gar nichts über die Rechtswirksamkeit einer solchen kurzfrisdtigen Erhöhung gesagt.

Siehe weiter in meiner Antwort...


Indy72
beantwortet von Indy72 am 6. März 2008 10:53
0x
Thumb_up

Rückwirkend geht das nicht, aber zum nächsten Monat - problemlos.

Kommentar von Simple_avatar10smallvalvetvipe am 6. März 2008 10:59

das stimmt nicht, Indy

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 6. März 2008 11:13

Ist vielleicht eine Spitzfindigkeit von mir, aber vom Wortlaut der Frage ausgehend, kann der Vermieter dies tun. Damit ist aber noch gar nichts über die Rechtswirksamkeit einer solchen kurzfrisdtigen Erhöhung gesagt.

Wenn man sich darauf ohne Beanstandung einläßt, ist die Erhöhung wirksam und angenommen. Allerdings kann man dagegen juristisch vorgehen und widersprechen. So kann man die Mieterhöhung, die sonst mit einer Frist von 2 Monaten (also zum dritten Folgemonat) gültig wäre, hinauszögern. Die bereits ohne ausreichnde Frist ausgesprochene Miererhöhung wäre also nichtig! Wenn der Vermieter nun eine Erhöhung fristengerecht ankündigt, so muss er die Frist von Vorn zählen!

Andrerseits wkann man auch einer angekündigten Mieterhöhung widersprechen, wenn man gute Argumente hat. Hab dazu auch gefunden: http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/890/8882/

Kommentar von 683cd8be911c3897e982ad9db4016ba4smallcritter am 6. März 2008 11:17

Auskunft meines Rechtsanwalts: Man muss nicht widersprechen. Einfach nicht rühren und natürlich auch nicht zahlen! Da das Erhöhungsverlangen nicht der Rechtsprechung entspricht, kann der Vermieter Kopfstand machen und mit den Füßen Mücken fangen, es nutzt ihm nichts. Bevor er nicht ein wirksames Erhöhungsverlangen schreibt, hat er kein Recht auf die Zustimmung und Zahlung des Mieters. (Mein Vermieter macht bei jeder Erhöhung denselben Fehler und lernt nicht dazu. Mein Glück!)

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 6. März 2008 11:25

Wenn das so ist dann hast Du wirklich Glück! Im Prinzip ist eine Nicht-Zahlung als konkludentes Handeln im Sinne eines Wirderspruchs interpretierbar. Dann hat der Vermieter kein Schriftstück zur Erinnerung an die Fristen von der Nase.


Joshua W.....
beantwortet von Joshua W..... am 6. März 2008 11:00
0x
Thumb_up

ja er kann die Miete ab dem darauffolgenden Monat erhöhen, allerdings muß das berechtigt begründet sein...




Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 6. März 2008 11:26

Diese Erhöhung wäre im Prinzip unwirksam!

Kommentar von Simple_avatar9smallvincent am 6. März 2008 11:38

Mismid
beantwortet von Mismid am 6. März 2008 13:03
0x
Thumb_up

Eine Erhöhung der Miete muß in jedem Fall mind. 3 Monate vorher schriftlich angekündigt und vom Mieter unterschrieben werden. Unterschreibt er nicht muß er die Mieterhöhung entweder gerichtlich anfechten oder die Wohnung kündigen




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    wann muss der vermieter etwas in unserer wohnung tun?

    mietforderung

    Miete vom Sozialamt

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.