
Der Vermieter muss das ankündigen und auch belegen, z.B. anhand des Mietspiegels der betreffenden Gemeinde. Er darf nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus.
Die Erhöhung darf ausserdem 20 % innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten
War erst letztens beim Anwalt deswegen, und er sagte, die meisten Mieterhöhungen sind nicht rechtens. Die Mieterhöhung darf höchstens 20% betragen, muss schriftlich sein, und einen örtlichen Mietspiegel oder ein Gutachten enthalten. Nur dann ist sie rechtskräftig. Sonst kannst Du widersprechen!
und mindestens drei Monate im Vorraus muss sie Dir zugestellt sein
Indy72 am 6. März 2008 11:13 Ist vielleicht eine Spitzfindigkeit von mir, aber vom Wortlaut der Frage ausgehend, kann der Vermieter dies tun. Damit ist aber noch gar nichts über die Rechtswirksamkeit einer solchen kurzfrisdtigen Erhöhung gesagt.
Siehe weiter in meiner Antwort...

Rückwirkend geht das nicht, aber zum nächsten Monat - problemlos.
das stimmt nicht, Indy
Indy72 am 6. März 2008 11:13 Ist vielleicht eine Spitzfindigkeit von mir, aber vom Wortlaut der Frage ausgehend, kann der Vermieter dies tun. Damit ist aber noch gar nichts über die Rechtswirksamkeit einer solchen kurzfrisdtigen Erhöhung gesagt.
Wenn man sich darauf ohne Beanstandung einläßt, ist die Erhöhung wirksam und angenommen. Allerdings kann man dagegen juristisch vorgehen und widersprechen. So kann man die Mieterhöhung, die sonst mit einer Frist von 2 Monaten (also zum dritten Folgemonat) gültig wäre, hinauszögern. Die bereits ohne ausreichnde Frist ausgesprochene Miererhöhung wäre also nichtig! Wenn der Vermieter nun eine Erhöhung fristengerecht ankündigt, so muss er die Frist von Vorn zählen!
Andrerseits wkann man auch einer angekündigten Mieterhöhung widersprechen, wenn man gute Argumente hat. Hab dazu auch gefunden: http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/890/8882/
critter am 6. März 2008 11:17 Auskunft meines Rechtsanwalts: Man muss nicht widersprechen. Einfach nicht rühren und natürlich auch nicht zahlen! Da das Erhöhungsverlangen nicht der Rechtsprechung entspricht, kann der Vermieter Kopfstand machen und mit den Füßen Mücken fangen, es nutzt ihm nichts. Bevor er nicht ein wirksames Erhöhungsverlangen schreibt, hat er kein Recht auf die Zustimmung und Zahlung des Mieters. (Mein Vermieter macht bei jeder Erhöhung denselben Fehler und lernt nicht dazu. Mein Glück!)
Indy72 am 6. März 2008 11:25 Wenn das so ist dann hast Du wirklich Glück! Im Prinzip ist eine Nicht-Zahlung als konkludentes Handeln im Sinne eines Wirderspruchs interpretierbar. Dann hat der Vermieter kein Schriftstück zur Erinnerung an die Fristen von der Nase.

ja er kann die Miete ab dem darauffolgenden Monat erhöhen, allerdings muß das berechtigt begründet sein...
Eine Erhöhung der Miete muß in jedem Fall mind. 3 Monate vorher schriftlich angekündigt und vom Mieter unterschrieben werden. Unterschreibt er nicht muß er die Mieterhöhung entweder gerichtlich anfechten oder die Wohnung kündigen
Ausnahme: Erhöhung wegen Modernisierung.
Da darf die Erhöhung höher als 20% ausfallen, ist aber auch an bestimmte Regeln gebunden. Und Du mußt zustimmen.
Erhöhung bei Modernisierung ist richtig