Meine Freundin ist zum 01.10. umgezogen. Nun möchte der Vermieter eine zweite Absicherung. Ist das legal?

Bei einem Mietvertrag über Wohnraum kann der Vermieter eine Kaution in Höhe von drei Monats-Kaltmieten verlangen. Das ist in Paragraph 550b des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt (wie es die Schweizer/Österreicher halten, weiß ich nicht, wird dort aber vermutlich mit komischen Gegenfragen beantwortet).
Wird über die Kaution hinaus noch eine Bürgschaft verlangt, liegt in der Regel eine so genannte Übersicherung vor, so dass - wenn ich es recht sehe - die zusätzliche Bürgschaftserklärung folgenlos bleibt.
Bis zu 3 Monatsmieten Kaution sind okay und auch vom Gesetzgeber abgesegnet. Darüber hinaus gehende Absicherungen der Miete sind nicht erlaubt.

Entweder eine Kaution von meist 3 Monatsmieten oder eine Bürgschaft. Beides soll für den Fall sein, dass der Mieter dem Vermieter etwas schuldig ist seines durch Mietschulden oder Nebenkosten oder Renovierung oder oder oder. Die Kaution muß für den Mieter gewinnbringend auf ein Konto angelegt werden. Bei Auszug bekomt man dann die Kaution samt Zinsen und Zinseszinsen wieder. Ein Bürge tritt nur dann ein, wenn der Fall der Fälle auftritt.

Ja, Bürgschaft ist keine "unmittelbare" Sicherheit, sondern dient dem Notfall, wenn Kaution aufgebraucht.
Hallo, ich kenne das nur dann so, wenn der neue Mieter minderjährig ist (für die Ausbildung wegzieht von zu Hause) und die Eltern dann in dem Moment die Bürgen sind.

Selbstverständlich darf er eine Bürgschaft verlangen , denn eine Mietkaution von 2 Monatsmieten ist sehr schnell dahin wenn ein Mieter über diese Zeit hinaus nicht zahlt und der Vermieter über das Gericht eine Räumung erzwingen muß.Schnell sind dann 10 Monate ins Land gezogen.Oft sieht die Wohnung nach dem Auszug chaotisch aus und muß vom Vermieter mit großem finanziellen Aufwand wiederhergestellt werden.In sehr vielen Fällen ist auch dann vom säumigen Mieter nichts zu holen weil dieser abgetaucht oder mittellos ist.
ohnesonderzeichen am 7. Oktober 2007 20:54 Sorry, wegen der Paragrafen-Nummer muss ich mich korrigieren. Sonst aber, Zitat § 551: 1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) 1 Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2 Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) 1 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2 Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3 In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 4 Sie erhöhen die Sicherheit. 5 Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.