Ein Kumpel bekam von seinem Vermieter die Nachricht, dass er Geld von der Nebenkostenabrechnung zurückbekommt. Kurz darauf erklärte das aber als einen Irrtum und legte ihm stattdessen eine Rechnung vor. Ist das ok?

Wenn er eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat, dann darf der Vermieter diese nicht einfach ändern. Das darf er nur, wenn er die Umstände für die Änderung nicht zu vertreten hat.
Ohne diesen Umstand darf der Vermieter kein Geld zurückfordern.

Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. BGB § 556 Abs. 3 Satz 2, Satz 3
Das gilt im Wohnraummietrecht.
Ausgegangen davon, daß die Ausschlußfrist noch nicht um ist, hat der VM sehr wohl die Möglichkeit zur Korrektur.
Hatte kürzlich einen ähnlichen Fall, deshalb kann ich dir das sagen: ist nicht zulässig, solche Korrekturen sind nur zugunsten des Mieters wirksam (LG Dortmund, Az. 11 S 26/06)

schau mal hier.vielleicht hilft es. http://www.advogarant.de/Infocenter/Archiv/Mietrecht/2007/Gesamtkosten.html

beides nachzuweisen, bedarf es eine rabrechnung..insbeosndere dann..wen es um Nachzahlung geht und dabei ist noch die Frist bzw. der Abrechnungszeitraum sehr wichtig

Natürlich ist das OK sofern alles inhaltlich stimmt.
ja anders rum wäre Dein Kumpel der erste gewesen der sich beschwert
GerdaG am 24. November 2008 20:07 falsch
Nein, ich habe einmal wo gesehen nicht zumindest solange..

ich würde an seiner stelle die belege einsehen wollen. und wenn er wirklich noch geld bekommt, dann soll das auch so sein
Stichwort 'Ausschlußfrist'. Ist diese noch nicht abgelaufen, kann auch der VM seine BK-Abrechnung korrigieren.
Ich bin da nicht so sicher, geige.
Nachforderungen sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zwar noch innerhalb der Frist eine Abrechnung erteilt hat, diese aber aus irgend einem Grund formell unwirksam war (siehe oben). AG Berlin-Mitte, http://mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_abrechnung.htmvom 31. Oktober 2001, Az: 18 C 259/01
Natürlich, ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung entstandener und von den Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist immer erst dann fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat.
Wird eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung bzw. formell unwirksame Abrechnung aber innerhalb der Abrechnungsfrist vom VM korrigiert, ist das Abrechnungsergebnis zu zahlen bzw. auszuzahlen.
Korrekt!
Korrekt!