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Kann der Vermieter Geld zurückfordern, wenn er sich mit der Nebenkostenabrechnung vertan hat?

gefragt von Flocki am 24.11.2008 um 20:01 Uhr

Ein Kumpel bekam von seinem Vermieter die Nachricht, dass er Geld von der Nebenkostenabrechnung zurückbekommt. Kurz darauf erklärte das aber als einen Irrtum und legte ihm stattdessen eine Rechnung vor. Ist das ok?

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GerdaG
beantwortet von GerdaG am 24. November 2008 20:04
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Wenn er eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat, dann darf der Vermieter diese nicht einfach ändern. Das darf er nur, wenn er die Umstände für die Änderung nicht zu vertreten hat.

Ohne diesen Umstand darf der Vermieter kein Geld zurückfordern.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 24. November 2008 20:49

Stichwort 'Ausschlußfrist'. Ist diese noch nicht abgelaufen, kann auch der VM seine BK-Abrechnung korrigieren.

Kommentar von 93ba39c7152b3dcc4c3d7359fb92ee26smallGerdaG am 24. November 2008 23:09

Ich bin da nicht so sicher, geige.

Nachforderungen sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zwar noch innerhalb der Frist eine Abrechnung erteilt hat, diese aber aus irgend einem Grund formell unwirksam war (siehe oben). AG Berlin-Mitte, http://mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_abrechnung.htmvom 31. Oktober 2001, Az: 18 C 259/01

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 29. November 2008 09:26

Natürlich, ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung entstandener und von den Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist immer erst dann fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat.

Wird eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung bzw. formell unwirksame Abrechnung aber innerhalb der Abrechnungsfrist vom VM korrigiert, ist das Abrechnungsergebnis zu zahlen bzw. auszuzahlen.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 7. Januar 2009 06:32

Korrekt!

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 7. Januar 2009 06:33

Korrekt!


geige
beantwortet von geige am 24. November 2008 20:45
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Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. BGB § 556 Abs. 3 Satz 2, Satz 3

Das gilt im Wohnraummietrecht.

Ausgegangen davon, daß die Ausschlußfrist noch nicht um ist, hat der VM sehr wohl die Möglichkeit zur Korrektur.


anonym
beantwortet von Marno am 24. November 2008 20:15
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Hatte kürzlich einen ähnlichen Fall, deshalb kann ich dir das sagen: ist nicht zulässig, solche Korrekturen sind nur zugunsten des Mieters wirksam (LG Dortmund, Az. 11 S 26/06)


ralli16
beantwortet von ralli16 am 24. November 2008 20:06
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andreas48
beantwortet von andreas48 am 24. November 2008 20:05
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beides nachzuweisen, bedarf es eine rabrechnung..insbeosndere dann..wen es um Nachzahlung geht und dabei ist noch die Frist bzw. der Abrechnungszeitraum sehr wichtig


zj1000
beantwortet von zj1000 am 24. November 2008 20:03
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Natürlich ist das OK sofern alles inhaltlich stimmt.


anonym
beantwortet von Raffzahn am 24. November 2008 20:02
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ja anders rum wäre Dein Kumpel der erste gewesen der sich beschwert

Kommentar von 93ba39c7152b3dcc4c3d7359fb92ee26smallGerdaG am 24. November 2008 20:07

falsch


sunshine13
beantwortet von sunshine13 am 24. November 2008 20:03
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Nein, ich habe einmal wo gesehen nicht zumindest solange..


wienochmal
beantwortet von wienochmal am 24. November 2008 20:03
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ich würde an seiner stelle die belege einsehen wollen. und wenn er wirklich noch geld bekommt, dann soll das auch so sein


wolle59
beantwortet von wolle59 am 24. November 2008 20:03
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