Meine Freundin möchte in ihrer Wohnung ihren Freund mit einziehen lassen. Pro Forma teilte sie es dem Vermieter mit und dachte nie, dass das ein Problem sein könnte...ist es aber scheinbar doch: der Vermieter ist dagegen. Kann das sein? Aus welchem Grund kann der Vermieter überhaupt verweigern, dass der Freund mit einzieht? Die Wohnung ist achtzig Quadratmeter groß, also daran kann es ja wohl nicht liegen. Einen Grund gibt er nicht an- er wolle das nur nicht. Ist das ok rechtlich??

Der Vermieter kann die Erlaubnis zum Einzug nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Soweit die Aussage des Mietrechts

Nein das ist rechtlich nicht in Ordnung. Der Vermieter darf das nur verweigern wenn die Wohnung dann überbelegt wäre. Aber bei 80 qm ist das nicht der Fall.
Er kann nur dagegen sein, wenn die Wohnung zu klein wäre!

Deine Freundin sollte mal sehen, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Dort sollte es stehen, ansonsten kann er sich nicht weigern.

Aus dem Bauch heraus, würde ich sagen nein. Weil sich ja jeder seinen Wohnraum aussuchen darf.
Dennoch darf sich der Vermieter ja seine Mieter aussuchen.
Und wenn dein Freund mit einzieht, müsste er ja grundsätzlich den Mietvertrag mit unterschreiben.
nein
Maximus40 am 25. Juni 2009 12:42 Was denn nun nein?
Bezieht sich dein nein auf den ersten oder zweiten Teil meiner Antwort.
Nein, der Freund muss nicht mit auf den Mietvertrag. Aber er kann es.
Maximus40 am 25. Juni 2009 12:44 Danke
Der Vermieter darf dagegen sein - rechtlich machen kann er jedoch gar nichts!
nein das ist nicht rechtlich nur wenn die whg zu klein wäre
Wenn der Vermieter die Wohnung nur an eine Einzelperson vermietet hat, vermieten wollte, kann er dagegen sein. Man müßte mal schauen, was im Mietvertrag steht. Wenn es vorher festgelegt wurde, kann man da nichts machen. Egal wie groß die Wohnung ist. Am besten beim Mieterschutzbund mal nachfragen.

Der Mieter ist berechtigt, eine andere Person, die weder Familienangehöriger noch Bediensteter des Mieters ist, zum Mitgebrauch der Wohnung auf Dauer in seinem Haushalt aufzunehmen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme der anderen Person in seiner Wohnung, wenn er aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen eine dauernde Wohngemeinschaft begründen will. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gründe des Mieters erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden und die Wohnung z.B. nicht überbelegt ist (BGH RE WM 85, 7).

Der Vermieter braucht dir keine Gründe nennen, er kann entscheiden wer in seinem eigentum wohnt!
mandelhoernchen am 25. Juni 2009 12:41 nein, das stimmt sooo nicht.
Falsche Antwort!
Nicht, wenn er es vermietet hat.
Sukram71 am 25. Juni 2009 12:41 Nee, nee ... Stell dir das mal vor ...
Dann könne ein Eigenümter die neue Freundin vor Einzug ja quasi ma testen ... :D
Unsinn.
Tux31 am 25. Juni 2009 12:47 Tja, erst informieren, dann kommentieren...bin dir aber nicht böse,kann jedem passieren!
Unter Umständen kann er seine Zustimmung verweigern. Was steht dazu im Mietvertrag?
Guter Link, danke. Von alldem trifft nichts auf ihn zu, ist kein Raufbold oder etwas in der Art. Im Mietvertrag steht dazu übrigens gar nichts- weil hier paar Mal gefragt wurde. Danke für Eure Antworten!
Also, dann kopier dir das raus, geh nochmals hin und frage, auf was die sich beruhen ,zu so einer Entscheidung zu kommen.
>>Der BGH bestätigt in einer Entscheidung vom 5. November 2003 (VIII ZR 371/02, in WuM 2003, 688) seine bisherige Rechtsprechung, dass dazu die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden muss. Allerdings kann der Mieter bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme eines/einer "Dritten" verlangen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn der Mieter im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Partner in die Wohnung aufnehmen will. Deshalb kann der Vermieter sein Einverständnis nur verweigern, wenn der Einzug des Partners für ihn unzumutbar wäre, z.B. wegen Überbelegung der Wohnung-<<
(Und das ist bei Dir nicht der Fall.Ausserdem liegt bei dir im Mietvertrag keine Personenbegrenzung vor. Wäre ja unsinnig bei Deiner Wohnungsgröße.)