Wie die Frage schon beinhaltet geht es um ein klassisch-schwieriges Vater-Tochter Verhältnis. Leider kann mein Vater mich - mittelerweile 34 mit eigener intakter Familie - nicht so akzeptieren wie ich bin. Funktionierte noch nie. solange ich nach seiner Pfeife tanzte, all seine Ratschläge/Vorschriften - und davon gibt es reichlich - befolgte, und in seiner Firma arbeite lief alles gut, doch als ich mein Leben in die Hand nahm, heiratete, eine Familie gründete, Haus baute ... eben mein eigenes Leben mit meinen Vorstellungen in die Hand nahm, drohte er immer wieder mich zu enterben. KONKRET: Als wir wieder an einem Projekt arbeiteten und es nicht so lief wie er sich vorstellte rastete er wie üblich aus, meinte dann lassen wir das Projekt sein und zog von Dannen. Diesmal eilte ich nicht hinten nach und versuchte ihn zu beruhigen, sondern sagte einfach JA - lassen wir es sein. Darauf meldete er sich nicht mehr und per mail erhielt ich die Info, dass er mich enterben würde. Schlüssel für seine Firma/Haus etc. musste ich ich zurücksenden und die Kosten die die Stornierung des Projekts ausmachten verrechnete er mir. Frage: kann er mich tatsächlich enterben? Steht seinem Enkelsohn etwas zu? Und wie sieht es aus wenn tatsächlich bis zu seinem Tod kein Kontakt mehr zustande kommt?
Man muss hier unterscheiden zwischen "Enterben" und "Pflichteil entziehen".
Eine Enterbung (= Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge) ist aufgrund der Testierfreiheit jederzeit möglich. Dem Enterbten verbleibt jedoch der sog. Pflichtteil, wenn er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
Die Entziehung des Pflichtteils ist hingegen nur dann möglich, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, z.B. wenn das Kind seinem Vater nach dem Leben trachtet,... Die nach der aktuellen Rechtslage geltenden Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung findest Du hier: http://www.pflichtteilrechner.de/108voraussetzungenderentziehungdes_pflichtteils.html
Der Gesetzgeber hat dabei - je nachdem welchem Pflichtteilsberechtigten (Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil) der Pflichtteil entzogen werden soll - unterschiedliche Voraussetzungen aufgestellt.

Dein Vater kann dich nicht enterben, denn du hast ihm nichts angetan, was das gerechtfertigen würde. Dass er mit deinem Leben nicht einverstanden ist, ist kein Grund für eine Enterbung. Allerdings bekommst du dann nur deinen Plfichtteil. Wenn du Genaueres wissen möchtest, lass dich beraten.
Du bekommst auf jedenfall deinen Pflichtteil
firstguardian am 12. November 2008 11:02 Das immerhin die Hälfte des Dir beim Ableben des Erblassers zustehenden gesetzlichen Erbteils. Wenn der Alte clever ist und sein Vermöögen zehn Jahre vor seinem Ableben beiseite schiebt, könnte auch ein Pflichtteil null sein! Das würde dann auuch für Enkel gelten.

Dein Pflichtteil steht Dir immer zu. Mein Vater antwortet seit meinem 14. Lebensjahr nicht auf Briefe und will keinen Kontakt. Ich werde ihn wohl nicht wiedersehen. Aber ich will mein Geld zurück, das restliche Erbe gönne ich meinem Bruder von Herzen.

Der Pflichtteil steht Dir zu. Er kann aber sein gesamtes Vermögen schon zu Lebzeiten an andere Verschenken, sodass im Todesfall nichts mehr nachbleibt was zu erben ist.

Er kann Dich zwar enterben, Dein Pflichtteil (richtet sich nach der Zahl der noch zu bedenkenden Verwandten, also 50 % für die Wotwe und der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt, so war es zumindest früher mal) steht Dir nach wie vor zu. Das kann er Dir nicht nehmen.
Aber ich denke mal, dass er sich auch wieder einkriegt. Bleib standhaft.
Du musst hier professionell vorgehen! Der Pflichtanteil ist viel zu niedrig.
firstguardian am 12. November 2008 11:16 
Die kurze und einfache Antwort: Dein Vater kann Dich sogar enterben, wenn ihr euch gut versteht. Enterben kann er immer. Das nennt sich Testierfreiheit.
Es verbleibt der Pflichtteilsanspruch. Dieser kann durch lebzeitige Zuwendungen an Dritte nur teilweise ausgehölt werden. Zu Lebzeiten solltest Du Beweise sammeln, soweit möglich. Den Rest klärst Du nach dem Tod. (Allerdings muss auch die Sterbereihenfolge nicht so eintreten, wie angedacht!)
Alle weiteren Fragen bedürfen einer anwaltlichen Beratung im Einzelfall. Dazu benötigt der Anwalt zuallererst Deinen Stammbaum, um zu sehen, wer noch da ist und wie hoch eigentlich die Pflichtteilsquote wäre.
Möglicherweise liegt auch ein bindendes gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag vor? Alles Einzelfallfrage.
...kannst deinen Pflichtteil jetzt schon verlangen, so lange noch was da ist ;-) Das gibt dann aber erst richtig Ärger... nehm ich an.
firstguardian am 12. November 2008 11:15 Nein! Da auch ein Pflichtteil Teil eines Erbes ist, ensteht dieser frühestens mit dem Tod des Erblassers! Solange der "Alte Sack" noch lebt, gibt es keinen Anspruch!

Ja! Ein Vater kann seine Tochter völlig enterben und dafür sorgen, dass Sie bei seinem Ableben keinen Cent bekommt, in dem er 10 Jahre vor seinem Tod sein Vermögen clever verschiebt. - Daran ändert auch teuer erkaufter anwaltlicher Rat nichts!!! -
Und woher weiß er, wann 10 jahre vor seinem Tod sind ? ;-)
SquadStein am 13. November 2008 07:56 Das weiß er nicht. Ich kenne aber Erblasser, die 10 Jahre nach der Schenkung nichts mehr hatten und bei Ihren beschenkten Kindern nicht mehr ins Haus durften. Guter Rat ist teuer, billiger Rat ist teurer.