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Kann der Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses verjähren?

gefragt von sansibar am 22.08.2007 um 11:46 Uhr

Ich benötige noch ein Zeugnis von einem ehemaligen Arbeitgeber, ist mir jetzt erst aufgefallen. Der weigert sich aber, mir ein Zeugnis zu erteilen und meint, das wäre jetzt, 2 Jahre nach Beendigung meines Vertrages dort, auch zu spät. Der spinnt doch, oder...?


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Reply


anonym
beantwortet von emilia111 am 22. August 2007 11:49
7x
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Der Anspruch auf Zeugniserteilung verjährt schon nach drei Jahren - und nicht mehr nach 30 Jahren - (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ist das beispielsweise im August 2005, dann verjährt der Anspruch am 31. Dezember 2008. Wenn du das Arbeitsverhältnis also vor 2 Jahren beendet hast, dann ist dein Anspruch auf Zeugniserteilung auch noch nicht verjährt.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 22. August 2007 11:52

Korrekt!


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 22. August 2007 12:04
1x
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Ich sehe wohl eher eine Versäumnis auf Deiner Seite, wenn Dir jetzt erst "auffällt", dass Du noch ein Arbeitszeugnis bekommen hast.

Eine gesetzliche Verjährungsfrist speziell für Arbeitszeugnisse gibt es zwar nicht. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht einen Zeitraum von 10 Monaten in einem Fall für ausreichend befunden (in einem anderen Fall 2 Jahre), in dem der Arbeitnehmer nichts unternahm, um seinen Anspruch auf Erteilung eines vollständigen Zeugnisses weiterzuverfolgen. Das ist auch gut nachvollziehbar. Ersten muss für das Arbeitszeugnis noch eine, dem damaligen Arbeitnehmer vorgesetzte Person in der Firma vorhanden sein, der dessen Leistung noch beurteilen kann. Zweitens müßte der sich noch an diesen und dessen Leistung erinnern können, um ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen zu können.




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