Kann das Inkassobüro seine Kosten einklagen?

5 Antworten

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Hat sie damit Erfolgsaussichten?

Ich würde hier nein sagen und gehe in allen deinen Punkten mit. Einziger Knackpunkt wäre für mich §367 (1) BGB; das dürfte aber weg fallen, da die Inkassogebühren mangels Verzugs zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht hätten anfallen dürfen

franneck1989  22.07.2015, 12:50

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch §309 Nr.4 BGB.

mepeisen  22.07.2015, 15:10
@franneck1989

Auf jeden Fall ist die Vertragsklausel "Sollten Sie in Verzug geraten, so gehen die zusätzlich entstehenden Kosten zu Ihren Lasten" schlichtweg unwirksam, da einseitig benachteiligend. Man kann nicht einfach so pauschal einem Verbraucher gegenüber sämtliche Kosten abdrücken wollen. Das wurde schon in hundertfachen Variationen versucht und stets ist man letztendlich vor Bundesgerichtshof damit gescheitert (wenn es denn jemals so weit ging).

Man muss dem Verbraucher stets eingestehen, dass er nachweisen darf, dass der tatsächliche Schaden niedriger sei. Die Schadensminderungspflicht (§254 BGB) darf nicht durch solche Klauseln ausgehöhlt werden.

1SchwarzesSchaf 
Fragesteller
 24.07.2015, 16:31

eine Argumentation mit §367 I, um eine strittige Nebenforderung durchzusetzen, halte ich für ziemlich ausgeschlossen.

I erwägt nun, die Schuld einzuklagen. Hat sie damit Erfolgsaussichten?

Nein. Deine Argumentation ist stichhaltig und nachvollziehbar. § 254 BGB und § 4 Abs. 5 RDGEG finden uneingeschränkt Anwendung.

Die Ansprüche des Gläubigers sind befriedigt. Das Inkassobüro könnte für diesen ohnehin nicht klagen.

Also würde ich abwarten ob tatsächlich eine Klageschrift folgt und für den Fall einen entsprechenden Anwalt bemühen eine Klageerwiderung mit eben dieser Kernargumentation vorzubringen.

1SchwarzesSchaf 
Fragesteller
 24.07.2015, 16:14

§4 RDGEG besagt ja gerade, dass die gebühren verlangt werden könnten (sofern sie denn überhaupt gefordert werden könnten), die einem rechtsanwalt zuständen. hier könnte man möglicherweise argumentieren, dass für eine so einfache tätigkeit wie in diesem fall nur ein faktor von 0,3 statt 1,0 oder 1,3 angemessen wäre. die dort genannte deckelung wurde vom justizministerium bisher nicht beschlossen.

Kleiner Tipp am Rande, ohne dass ich Namen nennen will:

Die Kontonummer, auf die die 40€ zu überweisen sind, dürfte dieselbe sein, auf die das Inkasso I seine Zahlung haben will.

Wieso ist das so? Von Anfang an ist bereits der Großkonzern, der hinter I steht, mit der Abwicklung beauftragt. Bedeutet: Die Mehrkosten fürs Inkasso I befinden sich nur auf dem Papier. Das sind pure Erfindungen für zusätzlichen Reingewinn. Das sind keinerlei Schäden, die irgendwer zu vertreten hat... ;-)

Ich würde mal behaupten, dass der Gläubiger gute Chancen hat, sein Geld einzuklagen. Zahlungsziel wurde klar genannt und nicht eingehalten. Zahlungserinnerungen und Mahnungen müssen nicht zwangsweise verschickt werden, also hat der Gläubiger alles richtig gemacht.

franneck1989  22.07.2015, 11:57

Zahlungsziel wurde klar genannt und nicht eingehalten. 

Das rechtfertigt aber keinen Verzug

Zahlungserinnerungen und Mahnungen müssen nicht zwangsweise verschickt werden, also hat der Gläubiger alles richtig gemacht.

Lies dir doch einfach mal den §286 BGB durch. Der Fragesteller hat eigentlich schon alles dazu richtig erklärt

kevin1905  22.07.2015, 13:57

Ich würde mal behaupten, dass der Gläubiger gute Chancen hat, sein Geld einzuklagen.

Der Gläubiger ist befriedigt. Er hat seine 40,- € erhalten. Wenn das Inkasosbüro nicht einverstanden ist den eingegangen Betrag wie gefordert mit der Hauptforderung zu verrechnen muss es das Geld zurücküberweisen (§ 367 Abs. 2 BGB) sonst macht es sich ggf. wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) strafbar.

Zahlungsziel wurde klar genannt und nicht eingehalten.

Das Zahlungsziel muss vertraglich oder gesetzlich vereinbart werden und kalendertechnisch eindeutig bestimmbar sein, damit eine Mahnung obsolet ist.

Automatischer Verzug nach 30 Tagen kann auch nur eintreten wenn darauf bei Rechnungsstellung eindeutig hingewiesen wurde, gab es hier eine Rechnung? Ich empfehle § 286 BGB noch einmal genau zu lesen.

Bei uns in Frankfurt ( viele Schwarzfahrer) wurde noch nie expl wg vorgerichtlichen Inkassogebühren geklagt