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Kann älteres Ehepaar Kosten für Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?

gefragt von viehdieb am 29.01.2009 um 11:45 Uhr

Zwichen der Mutter meines Nachbarn und seinem Vater liegt ein großer Altersunterschied. Der Vater ist beinahe achzig und die Mutter knapp unter sechzig. Mein Nachbar meinte, dass über 60Jährige die Kosten für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen können.Wie sieht das denn bei einem Paar aus, bei dem einer über 60 und der andere unter 60 ist? Kann man die Kosten für eine Haushaltshilfe dann als außergewöhnliche Belastung absetzen oder nicht?


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anonym
beantwortet von BaludDerBaer am 29. Januar 2009 11:47
3x
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Kann das nicht jeder? Wenn eine Haushaltshilfe offiziel angemeldet ist, kann man sie auch von der Steuer absetzen. Schwarzarbeit übrigens nicht!

Kommentar von B13dda234bf3a9af7323744f9c29515fsmallmecanoqueen am 29. Januar 2009 11:47

Stimmt. DH

Kommentar von Deac04e24ed17e3623192956c247cc5dsmallgruenbaer am 29. Januar 2009 11:58

Stimmt absolut!


anonym
beantwortet von fogel110 am 29. Januar 2009 11:47
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solange einer der beiden Ehepartner über 60 ist, kann man die Kosten absetzen. und zwar bis zu 624 Euro pro Jahr. also sollte das im Fall deines nachbarn eigentlich kein problem sein.


anonym
beantwortet von lillifee07 am 29. Januar 2009 11:48
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nein leider nicht. War bei meiner Nachbarin auch so sie ist 67


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 29. Januar 2009 11:50
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Geht!

aber nicht als aussergewöhnliche Belastung sondern als haushaltsnahe Dienstleistung bis zu einem bestimmten Betrag


kimmo
beantwortet von kimmo am 29. Januar 2009 13:06
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Die Haushaltshilfe kann man bis zu eine bestimmte Summe von den Steuern absetzen und wenn man nicht ohne Hilfe zurechtkommt kann man zusätzlich die Pflegekosten, die ambulante Behandlung, absetzen.


Ioooo
beantwortet von Ioooo am 30. Januar 2009 10:14
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Kann man absetzen. Muss aber mit ordentlichem Vertrag angestellt und per Überweisung (nicht bar!) bezahlt werden.

Mehr: www.klicktipps.de/einkommensteuer.php#haushaltsnahe_dienstleistung


Katharina6910
beantwortet von Katharina6910 am 3. Mai 2009 12:53
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Seit dem Jahr 2003 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Antrag bis zu 20% höchstens bis zu einer Rechnungssumme von max. 3.000 Euro in der Einkommensteuererklärung von der Steuerschuld abziehbar. Der Betrag verdoppelt sich, sofern die Dienstleistung für besonders pflegebedürftige Person erbracht wird. Die Pflegeleistungen müssen dann aber im Haushalt des Steuer-pflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Rechtsgrundlage: §35a Absatz 2 EStG. Damit lässt sich die Steuerschuld um bis zu 600 Euro pro Jahr (ggf.doppelter Betrag bis zu 1200 Euro) reduzieren.

Ab dem 1.1.2009 werden nach Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst. Die Förderung wird deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20% der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. BEISPIEL: Wer im Jahr 2009 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann 20 % der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro.

Wichtig: Barzahlung mit Quittung reicht nicht!!!


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