Figther am 25.02.2009 um 22:10 Uhr
Folgende Situation : Eine Bekannte verkauft ihre Küche, ich kaufe sie... Es wird eine monatliche Ratenzahlung vereinbart, die auch mtl. pünktlich eingehalten wird... (Die Küche wird vorläufig bis zum Einbau in meiner Garage zwischengelagert)... Die Bekannte kommt in finanzielle Schwierigkeiten und besteht auf sofortige Zahlung des Restbetrages, wobei es sich um einige hundert Euro handelt... Da dies nicht machbar ist, bestehe ich weiterhin auf Ratenzahlung...(eine schriftliche Vereinbarung, bzw, ein Vertrag besteht nicht!) Die Bekannte verschafft sich daraufhin gewaltsam Zugang zur Garage ( Garagentor ist kaputt) So...nun meine fragen : Ist dies Diebstahl? ( wer ist Besitzer, wer ist Eigentümer.....lt. §858 BGB ) Ist es Hausfriedensbruch ? Sachbeschädigung ? Einbruch ? Kann das bereits bezahlte Geld zurückverlangt werden ??? Danke für Eure Antworten !

Bei Diebstahl und Einbruch zählt nicht das Eigentum, sondern das Besitztum.
Es geht darum fremden Gewahrsam zu brechen. Das ist hier geschehen, also handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl!

Ein Teil der Küche wird ja schon Dir gehört haben. Außerdem kann sie nicht einfach so in Deine Garage einbrechen. Am besten gehst Du erst mal zur Polizei und erstattest Anzeige.
Oh Hilfe. Erstatte Anzeige, wegen allem, was Du selber schon aufgeführt hast. Sie kann nicht auf einmal das ganze Geld zurückverlangen. Aber sichere dich ab jetzt bitte ab, Du armer. Und für den Schaden an der Garage kommt sie auch auf

du bist im recht.aber es wäre für dich sehr nützlich,wenn du zeugen hast.das andere ist für mich einbruch.
Böööh. Anwalt, sofort. Garage aufgebrochen ist EINBRUCH! Die Sache mit der Ratenzahlung wird sich ohne Zeugen schwer nachweisen lassen, aber so geht's ja nun doch nicht. Und was ist mit dem Geld das Du bereits gezahlt hast?
heligirl am 25. Februar 2009 22:18 Falls das Geld überwiesen wurde, wäre das ja ein Beweis.
Wäre wünschenswert. Aber das hört sich alles so nach mündlichen Absprachen an dass das Geld wohl auch persönlich übergeben wurde. Und dann wird's eng...
Figther am 25. Februar 2009 22:27 Jaaa...mein Geld..das ist es..ich will es zurück!!!
Überwiesen oder Bar auf die Hand gegeben? Zeugen?
Figther am 26. Februar 2009 20:15 Bar gegeben, vor Zeugen!

Ein mündlicher Vertrag ist auch ein Vertrag. Frag bezüglich der vertraglichen Fragen mal nen Anwalt. Ansonsten liegt hier ein Einbruchsdiebstahl vor.Die restlichen Tatbestände werden subsumiert.

Ein schriftlicher Vertrag war nicht zwingend notwendig. Ist der mündliche Vertrag beweisbar, hast Du Zeugen? Das ist das eine. Die gewaltsame "Zurückeroberung" der Küche ist Einbruchdiebstahl, bei Beschädigung des Garagentors auch Sachbeschädigung. Egal, wem die Küche gehörte. Für weitere Fragen solltest Du, abhängig vom Kaufpreis, einen Anwalt bemühen.

Das ist Einbruch und mündlicher Kaufvertrag.
Kittymogul am 25. Februar 2009 22:19 Normalerweise ist es bei einer Ratenzahlung so, dass der Verkäufer bis zur letzten Zahlung der Eigentümer ist. Ihr hattet doch nicht vereinbart das sie jederzeit auf die gesammte Zahlung bestehen darf. Du kannst sie auf jeden Fall anzeigen wegen Sachbeschädigung und Einbruch und du kannst dein bereits angezahltes Geld zurück verlangen. Sowas sollte immer schriftlich gemacht werden.

also Eigentümer bist Du noch nicht,aber das gibt ihr nicht das Recht ,die Garage aufzubrechen und sowas!!Wenn Ratenzahlung vereibart wurde und Du immer die Raten bezahlt hast,dann geh zu einem Anwalt und frag da mal nach,was zu tun ist!

Hausfriedensbruch zu 100 % !!! Durch den Vertrag bist du bereits Eigenrümer der Sache und duch den Vertrag hat deine Bekannte den Besitz übergeben. Somit ist die ganze Sache ein Diebstahl. Sachbeschädigung schließe ich aus,da das Garagentor ja defekt war und kein Schaden eingetreten ist. Würde das ganze aber zur Anzeige bei der nächsten PI (Polizeiinspektion) bringen und den Staatsanwalt entscheiden lassen.
monika73 am 25. Februar 2009 22:19 Einfacher Diebstahl, da sie Zugang zur Sache gehabt hat, ohne ein Schloß o.ä. aufzubrechen.
Ilsebil am 25. Februar 2009 22:25 ...verschaffte sich "gewaltsam" Zugang zur Garage (Ergebnis: "Garagentor ist (jetzt) kaputt)so scheint es gemeint zu sein.....
Figther am 25. Februar 2009 22:28 Das Garagentor war nicht defekt..aber JETZT ist es defekt!
monika73 am 25. Februar 2009 23:02 Tja, dann kommt noch Sachbeschädigung dazu. Hab ich falsch verstanden. Aber die Polizei wir alles weitere erlkären....
monika73 am 25. Februar 2009 23:04 Dann natürlich auch schwerer Diebstahl. Da Eigentum vor fremden Gebrauch geschützt war.

Ich hatte meine Küche an einen Nachmieter verkauft. Mit selbstgeschriebenem Vertrag. Nur , ich hatte zwei Worte vergessen Mit Eigentums Vorbehalt. Er stellte die Ratenzahlung ein hat die Küche weiter verkauft und ihm geschieht NICHTS. Das Geld ist für mich futsch.
Eifelmensch am 25. Februar 2009 22:33 Du kannst ihn doch auf Vertragerfüllung, also Zahlung verklagen (sofern was zu holen ist, sonst lohnt es nicht)
Chwasc am 26. Februar 2009 12:10 Eben, es ist Nichts zu holen und meine Küche hat einen neuen Besitzer.

es ist diebstahl und einbruch und eine Anzeige sollte stehenden Fusses folgen..

besitzer ist derjenige, der die sache hat - z.Z. also wieder die "gute" bekannte - eigentümer leider auch - bis zur vollständigen bezahlung - ABER: ein mdl. vertrag gilt genauso wie ein schriftlicher (zeugen "auftreiben") - dadurch, dass sie die sache (küche) wieder in besitz genommen hat, hat sie den vertrag nicht eingehalten - dieser wird dadurch nichtig - geld kann zurückverlangt werden
Schei... langwierig - anzeige - wegen einbruch -Polizei - vom Anwalt erst mal beraten lassen - vlt. hilft erst mal mit anwalt drohen, aber wenn finanzielle schwierigkeiten da sind, dann siehts schlecht aus
trotzdem viel erfolg

wer hat denn die garage aufgebrochen ?
Eifelmensch am 25. Februar 2009 22:13 Wer lesen kann ist klar im Vorteil! "Die Bekannte verschafft sich daraufhin gewaltsam Zugang zur Garage "
Figther am 25. Februar 2009 22:15 Die Bekannte und ihr Mann haben die Garage aufgebrochen und die Küche geholt,
Ohne Vertrag ist schon mal ungünstig. Eigentümer ist sie bis zur vollständigen Zahlung, Besitzer bist du. Gewaltsamer Zugang ist rechtswidrig und stellt eine Straftat dar.
groovie am 25. Februar 2009 22:24 Mündliche Verträge sind genauso rechtswirksam wie schriftliche, nur das man idealerweise immer Zeugen dabei haben sollte.

§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
...
Die Verkäuferin hat die Sache übergeben und Dir das Eigentum verschafft; Du hast zwar noch nicht bezahlt, aber trotzdem ist die Küche bereits in Dein Eigentum übergegangen;
Du mußt jetzt noch Deine Verpflichtung aus (2) erfüllen, also den Rest bezahlen; Du kannst weiterhin auf die vereinbarte Ratenzahlung bestehen;
...
strafrechtlich handelt es sich um besonders schweren Diebstahl nach § 243 I Ziffer 1 StGB
jupp, so isses...DH
Das habe ich mir gedacht...also, bin ich BESITZER, wenn auch noch nicht vollständig Eigentümerin ???
Genau so isses!
Du bist nicht nur Besitzer, sondern auch bereits Eigentümer, da Sie Dir die Küche bereits übergeben hat; darauf ob bereits zur Gänze bezahlt ist kommt es nicht mehr an;
Die Übergabe stellt einen Besitztumswechsel und nicht einen Eigentumswechsel dar.
Wenn ich so einfach Eigentum erwerben könnte, würde ich jeden Tag ein Auto vom Hof eines Autohändlers fahren. Es hätte ja auch eine Übergabe stattgefunden. ;-)))
bin da nicht ganz Deiner Ansicht: durch die Übergabe der Küche an die Käuferin hat die Verkäuferin ihre Verpflichtung aus § 433 BGB erfüllt; es ist ihr Risiko, wenn sie die Küche übergibt, ohne dass sie das Geld bereits hat; von einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ist nicht die Rede;
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Anmerkung: ein Eigentumsvorbehalt ist nicht automatisch der Fall, er muss ausdrücklich vereinbart werden; wird er nicht vereinbart und die Kaufsache übergeben, hat der Verkäufer sein Eigentum aufgegeben und der Käufer Eigentum erworben; ob die Küche bereits bezahlt oder teilweise bezahlt ist spielt überhaupt keine Rolle;
Hier gehts aber nicht um Zivilrecht sondern um Strafrecht!
Eigentumsübergang ist erst dann, wenn beide Parteien ihre Vertragspflichten erfüllt haben, also Übergabe UND Zahlung!
hallo Eifelmensch: Übergabe reicht; deswegen steht in den meisten Kaufverträgen, dass der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers steht; das aber muss ausdrücklich vereinbart werden; sei es wie es sei, möglicherweise haben sie das auch mündlich irgendwie vereinbart; trotzdem bleibt es strafrechtlich Diebstahl, da der Gewahrsam gebrochen wurde; insoweit sind wir uns sicher einig;
DH
gleichfalls an Dich