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Jahresentabrechnung

Frage von Muckel2008 Muckel2008

Wie lange hat der Vermieter Zeit mir meine Jahresendabrechnung zu schicken??? Ich wohne jetzt schon 1 Jahr und 5 Monate in meiner Wohnung und ich habe noch immer keine bekommen!!

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Antworten (4)

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    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    Das richtet sich nach dem Abrechnungszeitraum; bei 17 Monaten Mietdauer wäre - abhängig vom vertraglich vereinbarten Zeitraum - entweder für 2007 die NK-Abrechnung bis spätestens 31.12.2008 vorzulegen, oder aber (falls der Zeitraum nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein sollte), 12 Monate ab Ende des entsprechend abgelaufenen Abrechnungszeitraumes. Rechnet der Vermieter ab Einzug ab, dann hätte er demzufolge Zeit bis zum 30.4.2009 (sofern ich richtig gerechnet habe, und Du zum 1.4.2007 eingezogen bist).

    Kommentar von Muckel2008 Muckel2008Muckel2008

    ja danke schön

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    Antwort von ralli16 ralli16

    Im Falle der Vorauszahlung ist dem Mieter die endgültige Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Nach diesem Zeitraum ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen (Ausnahme: der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten). Der Mieter kann Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nur bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen.

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    Antwort von Berry68 Berry68

    Habe gerade mal nachgeschaut. Bei mir lässt sich der Vermieter (Wohnungsbaugesellschaft) immer zwischen 6 und 7 Monate Zeit. Also alles im grünen Bereich.

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    Antwort von AndyArbeit AndyArbeit

    Innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Abrechnungszeitraum.

    Kommentar von Regenmacher RegenmacherRegenmacher

    Quatsch, 6 Monate. Wo hast du das denn her. Wohl nicht aufgepasst?

    Kommentar von AndyArbeit AndyArbeitAndyArbeit

    Stimmt, es sind 12 Monate; 6 Monate hatte ich im Kopf, weil mir diese Empfehlung von einem Amtsrichter gegeben wurde.

    Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkosten aufstellen. Der Abrechnungszeitraum ist dabei ein einmal festgelegtes Datum - nicht notwendigerweise das Jahresende oder das Jahr gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses. Versäumt er die Frist, kann er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Dem Vermieter waren die Hände gebunden, weil z.B. die Rechnung der Stadtwerke zu spät kam. Sie haben nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung wiederum zwölf Monate Zeit gegen diese Einwendungen zu erheben. Spätere Einwendungen sind unzulässig, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Ausnahme: Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Die Einwendungen müssen substantiiert vorgetragen werden.

    Quelle: Verbraucher-Urteile.de

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