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Jacke weg...was nun?

gefragt von steffiHobbylossteffiHobbylos am 02.02.2008 um 22:03 Uhr

In einer (bestimmten) Großraumdiscothek ist es vom Veranstalter Pflicht, seine Garderobe gegen eine Gebühr am Eingang abzugeben. Man bekommt dann eine Nummer mit der man seine Robe wieder abholen kann. Nun wurde diese Jacke nicht gefunden und konnte nicht zurückgegeben werden. Anzeige wird gegen Diebstahl erstattet! Wer steht nun im Recht? Der beklaute? oder der Veranstalter?


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Reply


brettpit
beantwortet von brettpit am 2. Februar 2008 22:05
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Der Veranstalter ist doch versichert, bei Zwangsabgaben von Kleidungsstücken.

Kommentar von Simple_avatar1smallsteffiHobbylos am 2. Februar 2008 22:08

Ja die Sache ist nur, sollte sich dort irgendwo ein Schild befinden auf dem dann steht; Für Garderobe keine Haftung!, Ich glaube das auch gesehen zu haben...!

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 2. Februar 2008 22:10

wofür wird dann kassiert, wenn der Veranstalter zwangsweise Garderobe abgeben lässt. Damit ist er in der Haftung und der Hinweis ist wenig wert!

Kommentar von Simple_avatar1smallsteffiHobbylos am 2. Februar 2008 22:12

Villeicht findet ja jemand einen Gesetzes-text der etwas zu sagen hat...???


Frohnatur
beantwortet von Frohnatur am 2. Februar 2008 22:12
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Du hast eine Gebühr für die Verwahrung Deiner Jacke bezahlt, also steht Dir Schadensersatz zu. Der Veranstalter ist versichert. Die Anzeige wegen Diebstahls musste der Veranstalter stellen, sonst bekommt er von der Versicherung kein Geld.

Kommentar von Simple_avatar1smallsteffiHobbylos am 2. Februar 2008 22:14

Wenn die Gebühr aber nur einen Euro beträgt?

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 2. Februar 2008 22:23

Mit der Höhe der Gebühr hat die Haftung nichts zu tun.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 2. Februar 2008 22:48
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Hier kommt ein ganz instruktiver Artikel dazu, dass ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, aus dem der Gastwirt/Discobetreiber für Verlust haftet. Der Artikel ist zwar für Gastwirte geschrieben, und enthält Tipps, wie die Haftung ausgeschlossen werden könnte, läßt aber das Prinzip der Haftung gut erkennen.

http://www.gastronomie.de/cnt/news/newsbeitrag.php?kateid=56&beitid=2560

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 2. Februar 2008 22:53

Noch dazu, dass der Haftungsausschluss unwirksam sein dürfte. Ich halte die Ausführungen für zutreffend: http://www.123recht.net/forumtopic.asp?topicid=34146

Kommentar von Simple_avatar1smallsteffiHobbylos am 4. Februar 2008 22:23

Vielen Dank!!!


anonym
beantwortet von z95959599 am 30. Juli 2008 00:10
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§ 701 BGB Haftung des Gastwirts Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten)

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten 1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,

  1. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.

Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

Daraus folgt, das der Discothekenbetreiber zur Erstattung des nachgewiesenen Schadens verpflichtet ist, unabhängig von der Anzeige wegen Diebstahls.




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