Kann man freies Zimmer untervermieten oder ist das vom Eigentümer abhängig? Ich kenne die Regelungen nicht. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

Das Märchen vom unerlaubten Untervermieten "Sie wollen ein Zimmer untervermieten? Kommt bei mir nicht in Frage!", heißt es fast jedes Mal, wenn ein Mieter untervermieten möchte.
Bitte mal ins Gesetz schauen ( § 553 BGB)! Wenn bei dem Mieter ein triftiger Grund eintritt, einen Teil der Wohnung abzuvermieten, muss der Vermieter grundsätzlich einverstanden sein.
Du hast einen Mietvertrag, da steht drin ob Du untervermieten darfst. In der Regel nur mit Zustimmung des Vermieters. Wenn im Mietvertrag Untervermietung ausgeschlossen ist ist Deine Frage Beantwortet. Es gilt der Vertrag.
oohpss am 10. September 2008 16:48 Der Absatz mit dem Vernot der Untermiete ist ungültig, Es darf untervermietet werden, soweit die Bedingungen erfüllt sind, die der Gesetzgeber vorsieht.
Man muss nicht alles glauben, was in einem Vertrag steht.

Diese Regeln müssen Sie bei der Untervermietung beachten:
Keine Untervermietung ohne Erlaubnis, sonst riskieren Sie eine fristlose Kündigung. Der Vermieter muss die unerlaubte Untervermietung allerdings beweisen. Hierfür reicht aber eventuell schon das Vorhandensein eines Namensschildes des Untermieters an Tür oder Briefkasten aus. Die Erlaubnis zur Untervermietung sollte beim Vermieter grundsätzlich schriftlich und unter Fristsetzung beantragt werden.
Wurde die Erlaubnis erteilt und betrifft sie nur eine bestimmte Person, so muss der Mieter jede weitere Untervermietung neu genehmigen lassen. Wenn der Vermieter eine generelle und nicht personengebundene Berechtigung zur Untervermietung ausgesprochen hat, so muss ihm nur der Name des jeweiligen Untermieters mitgeteilt werden.
Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, kann er dies notfalls gerichtlich durchsetzen.
Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung ist dann gegeben, wenn der Mieter "vernünftige und nachvollziehbare" wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe anführen kann. Solche Gründe liegen vor, wenn der Mieter nicht mehr über dieselben finanziellen Mittel wie zur Zeit des Mietvertragsabschlusses verfügt, der Ehepartner oder ein Familienmitglied aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, während einer längeren Abwesenheit, ein Lebenspartner in die Wohnung einziehen soll. Wichtig ist, dass dieses Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein darf.
Aus diesen Gründen darf der Vermieter die Erlaubnis verweigern:
Wenn die Person des Untermieters die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar macht. Wenn die Wohnung durch die Untervermietung "übermäßig belegt" werden würde.
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/vertrag/ratgdmbdl0147.jsp

Der Eigentümer müsste sein Einverständnis(schriftlich) zur Untervermietung geben, dann wäre sie erlaubt.

Das ist vom Eigentümer abhängig. Er muss die Erlaubnis dazu geben. Schließlich ist es ja auch sein Eigentum, das du da einfach weitervermietest, und die Nebenkosten müssen dann ja auch neu berechnet werden.
LG
Wieselchen
oohpss am 10. September 2008 16:47 Die Nebenkosten müssen nicht neu berechnet werden.
Die Nebenkosten zahlt komplett der Hauptmieter weiter.

generell ja, in der regel muss sie aber vom vermieter genehmigt oder generell erlaubt sein, sonst nein.

generell ja, in der regel muss sie aber vom vermieter genehmigt oder generell erlaubt sein, sonst nein.
Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.