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ist sowas illegal?

gefragt von gnotzergnotzer am 23.12.2008 um 10:44 Uhr

stimmt es, dass es illegal ist, wenn man ein spiel hat (sims2) zu dem es mehrere add ons gibt und man sich ein paar dieser add ons von einem freund ausleiht, sie installiert und wieder zurückgibt?


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anonym
beantwortet von marv5 am 23. Dezember 2008 10:47
2x
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Nein es ist nicht illegal. Privatkopien sind generell nicht untersagt, so fern man keinen Kopierschutz umgeht. Auch ist eine Kopie an Freunde oder Verwandte gestattet. Dazu müssen diese nicht im Besitz des Originales zu sein.

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 10:50

Auch ist eine Kopie an Freunde oder Verwandte gestattet. <- Gilt nicht für Software!!!
Laut den EULAs fast jeder Software ist nur eine Installation erlaubt.

Kommentar von D1ef0e395de8d4e5599b4e33f366bfbcsmallOSQuest am 23. Dezember 2008 10:51

gnotzer, wende das 11. Gebot an.

Kommentar von 9764cf6937a5d5e86957f916bc27da96smallgnotzer am 23. Dezember 2008 10:52

und das wäre?

Kommentar von D1ef0e395de8d4e5599b4e33f366bfbcsmallOSQuest am 23. Dezember 2008 10:58

das 11. Gebot: Alles ist erlaubt, wenn du dich nicht erwischen lässt.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 10:53

Nun Eulas müssen sich auch an geltendes Recht halten. AGB dürfen nicht nach belieben gemacht werden.

Es ist zwar schon ein paar Jährchen her, aber da war es auch gestattet Software aus der Videothek zu kopieren. Da hat der Angestellte bei der Videotheke auch drum drein geschaut.

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 10:53

AGB und EULA ins zwei verschiedene Paar Schuhe und können nicht verglichen werden. Für Software gilt immer die EULA. Und auch nach geltendem Recht darfst du keine Kopien deiner Software für Freunde und Bekannte machen, das ist ein großer Irrtum. Da du auch oft den Lizenzschlüssel weitergeben musst, erübrigt sich so eine Kopie für Freunde und Bekannte.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 10:56

Eula = End User License Agreement Lizenzbestimmungen AGB = Allgemeine Geschäftsbedingung

Nein, diese gelten nur wenn sie rechtens sind.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 10:58

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 11:03

Eine Endbenutzer-Lizentvertrag sind nicht(!!!) dasselbe, nur in bestimmten Fällen kann man sagen, das sie AGBs darstellen.

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 10:59

Was ich noch vergaß:
Da bei den meisten Spielen (Die Frage bezieht sich auf ein Spiel) ein Kopierschutz eingesetzt wird, ist die Kopie illegal, denn nach geltendem Recht darf ein Kopierschutz nicht umgangen werden.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 11:01

Absolut, ein Kopierschutz darf nicht ausgehebelt, oder anders umgangen werden. Das schrieb ich ja.

Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden; damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen.[2] Die Weitergabe an Dritte ist zwar zulässig, Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopien im privaten Bereich verbleiben, also nicht an nur flüchtig Bekannte weiter gegeben werden.

Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten, dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren erfolgen muss.[4]

entnommen wikepedia

Anzahl der Kopien [Bearbeiten]

Umstritten ist unter Juristen, wie viele Kopien im Rahmen der Privatkopieschranke hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978[7] wird häufig die Ansicht vertreten, dass bis zu sieben Kopien zulässig sein. Allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu der konkreten Entscheidung hat auch der Antrag im damaligen Verfahren beigetragen, der bereits diese Formulierung enthielt.

Diese Zahl wird jedoch teilweise kritisiert[8]. Viele Autoren legen sich nicht auf eine ausdrückliche Zahl fest, sondern bevorzugen eine Orientierung am Einzelfall[9]. Gerade im digitalen Umfeld wird die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen häufig unterhalb von sieben angesetzt.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 11:06

Technische Schutzmaßnahmen [Bearbeiten]

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber in den §§ 95a ff. UrhG (DE) bzw. § 90c (AT) die technischen Schutzmaßnahmen geregelt hat. Danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.

Zwar sieht in Deutschland § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschützte Medien nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert.

Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen nicht.[10] Auch liegt keine Straftat vor, wenn die Tat zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt.[11]

Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Sie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.

Hier ist das Gesetz nach zu lesen http://bundesrecht.juris.de/urhg/53.html http://bundesrecht.juris.de/urhg/_53.html

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 11:07

Nur soviel: "Wichtigste Änderung des neuen Gesetzes für die Verbraucher ist die weitgehende Einschränkung der so genannten Privatkopie nach §53 UrhG. Digitale Medien nämlich, die über einen Kopierschutz verfügen, dürfen auch für den reinen Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden (§95a UrhG). Zwar wird das Anfertigen solche Privatkopien nicht strafbar und damit kein Fall für den Staatsanwalt, doch die jeweiligen Rechteinhaber können den Verbraucher zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen. Die Änderung des Paragraphen 53 UrhG erlaubt Privatkopien nur, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird". Was genau darunter fällt, dürfte für den juristischen Laien allerdings kaum erkennbar sein und bedarf einer Definition durch die Gerichte."
Quelle: http://www.recht-im-internet.de/themen/urheber/index.htm

Nur mal um die das geltende aktuelle(!) Recht klarzumachen und nicht den Mist, den du aus der Wikipedia kopiert hast.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 11:30

Was genau soll das an dem vorangesagten verändern ? Es entkräften doch nicht das von mir Geschriebene.

Was sie da ebenfalls nur kopiert haben, sagt doch nur was über Medien aus, die einen Kopierschutz haben. Ganz im Gegenteil, aus Ihren ebenfalls kopierten Angaben ist noch zu entnehmen, dass man sich selbst nicht vor dem Gesetz Strafbar macht, wenn man Medien mit Kopierschutzmechanismen kopiert. Es ist also nur eine Ordnungswidrigkeit. (Von wegen Raubkopien Werbe Kompanie und bis 5 Jahre Haft. Der Begriff Raubkopien stellt einen Schwarzkopierer mit einen Verbrecher auf eine Stufe. Verbrechen = Strafrecht, Schwarzkopierer = Ordnungswidrigkeit. Bei Ihnen scheint die Werbekampagne ja gewirkt zu haben. Bis zu 5 Jahren bedeutet wenn man die einen wirtschaftlichen nutzen daraus zieht oder Straftaten wie Kinderpornographie begünstigt.)

Statt unnötig versuchen was zu konstruieren, nur um recht zu behalten, sollte man sich auch mal das Zitierte durchlesen.

Darüber hinaus hat Wikepedia hat es schön aufbereitet und formuliert. Warum sollte ich mir die Mühe machen und nochmal alles neu aufschreiben, oder bestehendes Gesetzt allgemeinverständlich umformulieren, wenn das wikepedia oder andere Quellen gemacht haben ?

Sicher sollte man nicht nur einer Quelle glauben schenken und alles geschrieben besser überprüfen.

Die Gesetze sind eindeutig und für jeden einsehbar.


juliavoss
beantwortet von juliavoss am 23. Dezember 2008 10:45
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stellst du nur solche fragen?

Kommentar von 9764cf6937a5d5e86957f916bc27da96smallgnotzer am 23. Dezember 2008 10:47

warum? is doch erst die zweite


Eppendorf
beantwortet von Eppendorf am 23. Dezember 2008 10:45
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Ja.

Kommentar von 9764cf6937a5d5e86957f916bc27da96smallgnotzer am 23. Dezember 2008 10:47

und warum?

Kommentar von Ea8cb9007dff41f07e4710c9bd38c790smallEppendorf am 23. Dezember 2008 10:49

Weil du von einem installierten Programm der Eigentümer des physischen Datenträgers sein musst.

Außer: Freeware, OpenSource und Programme, die du übers Internet herunterlädst und installierst.

Kommentar von Ea8cb9007dff41f07e4710c9bd38c790smallEppendorf am 23. Dezember 2008 10:51

Am besten liest du dir die EULA durch. Da steht auch meistens drin, dass das Programm nur einmal installiert werden darf (also auf einem Rechner).

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 10:55

Stimmt nicht ganz. Beispiel Windows: Hier musst du nur im Besitz eines legal(!) erworbenen Lizenzschlüssels sein.

Kommentar von Ea8cb9007dff41f07e4710c9bd38c790smallEppendorf am 23. Dezember 2008 10:56

Aber der Lizensschlüssel gilt dann nur für eine Person.

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 10:57

Ausnahme: Du bist im Besitz einer "Volumenlizenz". Dann ist eine mehrfache Installation möglich. Der Lizenzschlüssel ist bei Windows auch nicht "Datenträger" abhängig.

Kommentar von Ea8cb9007dff41f07e4710c9bd38c790smallEppendorf am 23. Dezember 2008 10:58

Deswegen mein Rat sich die EULA durchzulesen. ;-)

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 11:04

Was anscheinend die meisten nicht machen und viele kennen auch nicht den Unterschied zwischen EULA und AGB... aber egal ;)

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 11:11

Nun das zielte wohl auf mich ab. Sie hätten sich das ganze mal genauer durchlesen sollen. Da steht was von, Eulas und AGBS müssen sich auch an geltendes recht halten. Wenn ein einer Eula oder AGB Bestimmung steht, das man nach 10 Minuten von einer Brücke springen soll, werden Sie das bestimmt nicht tun. Und das ist Ihr gutes Recht.

Mit keinem Wort wurden die Begriffe gleich gesetzt. Auch wurde im Text beschrieben was, was ist.

Das mit dem nur eine Kopie ist aber definitiv nicht korrekt.

Bitte Informieren Sie sich selbst besser, bevor sie anderen ein Halbwissen vorwerfen.

Kommentar von 01cfcd81ad8a41bf08200c6c17207910smallScarecrow69 am 23. Dezember 2008 11:16

Man sollte EULA und AGBs aber nicht in einem Satz nennen. Und die EULAs halten sich immmer an das geltende Recht. Auch muss unterschieden werden bei einer EULA zwischen Privatpersonen und geschäftlicher Anwendung, denn auch dort gibt es einen Unterschied... aber genug der Diskussion.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 11:40

Nur weil Sie das nicht verstehen, ist das nicht mein Verfehlen.

Zu einem habe ich die beiden Begriffe nicht in einem Satz erwähnt. Ich zitiere mich selbst "Nun Eulas müssen sich auch an geltendes Recht halten. AGB dürfen nicht nach belieben gemacht werden. " Es sind zwei Sätze. Mit Hilfe der Interpunktion von aneinander getrennt.

Zum anderen, haben Sie selbst diese Begriffe mehrfach in einem Satz erwähnt. Zitat "AGB und EULA ins zwei.." Sollten Sie sich nichts selbst an dieses nicht vorhanden Regel halten, wenn sie schon so was sagen ?

Ein Gesetz das es verboten ist in einen Satz zu nennen, gibt es meines Wissens übrigens nicht.

So nun letztes Wort für Sie, da ich unseren Disput langsam ermüdend finde. Ich denke Sie werden mich nicht eintäuschen. Bitte seien Sie mir aber nicht böse wenn ich nicht darauf antworte und interpretieren Sie dies nicht als schwäche oder Zustimmung meinerseits.

Frohes Festtage wünsche ich dann noch.

Kommentar von marv5 am 23. Dezember 2008 11:41

Edit * Mit nicht verstehen war selbstverständlich die Formulieren gemeint.Ich will Sie keinesfalls diskreditieren.

Aber anzunehmen das sich Eulas immer an geltendes Recht halten ist schon fahrlässig. Die Vergangenheit zeigt uns das Gegenteil. Wir sind eben nur alle Menschen, die sich auch mal irren können.

Kommentar von Ea8cb9007dff41f07e4710c9bd38c790smallEppendorf am 23. Dezember 2008 11:42

Jungs!

Soll ich euch noch einen Sandkasten und Förmchen hinstellen? Tragt das bitte per PN aus. Danke.


Scarecrow69
beantwortet von Scarecrow69 am 23. Dezember 2008 10:49
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Laut den EULAs einer Software ist immer nur eine Installation erlaubt (Ausnahme: Volumenlizenzen). Somit wäre die Antwort auf deine Frage: Es verstößt gegen die EULAs der Software, wenn du ein Add-On ausleihst und bei dir dauerhaft(!) und mit dem Lizenzschlüssel deines Kumpel/Bekannten/Freundzur zur Nutzung installierst.


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