Habe heute ein heftiges Streitgespräch auf einem Parkplatz mitbekommen. Einer hat wohl dem andern den Parkplatz weggeschnappt, und der andere drohte ihm mit Anzeige. Der eine lachte nur und sagte, damit komme der andere nicht weit. Der andere schrie daraufhin, das sei eine strafbare Handlung und damit komme er sehr wohl weit. Der eine zeigte dem anderen einen Vogel, worauf der andere sagte, jetzt komme auch noch Beleidigung dazu. Also: ist Parkplatzklau denn nun strafbar oder hat der eine geblufft?

Nach §12 Stvo (5) gilt: An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

Wenns ein öffentlicher Parkplatz ist: wer zuerst steht, der hat ihn. Der Vogel ist eine Beleidigung (ich hab auch einen Vogel, der ist aber nicht beleidigend)
Kannte mal einen Papagei, der konnte beleidigende Worte. Aber das will ich Dir jetzt nicht unterstellen;-)
Miguelgonzerres Paolopestossolos am 24. Februar 2008 21:18 Aber ich ( Lach ! ) Ich geh Dir noch ans Gefieder ! ( lol )
linuxopa am 24. Februar 2008 21:23 naja, mein TuckTuck hat zu mir auch schon "du Kacker du" gesagt. War wohl ne Retoure.

Habe es im TV so gehört / JA !
Aber, was noch viel schlimmer eist... Unfair und arrogant ! Schon deswegen eine UNTAT ! ;oo))

Es ist weder strafbar noch bußgeldbewehrt, wenn man einem anderen den Parkplatz "klaut".
Zwar hat HerrLich recht mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 5 StVO, dieser ist jedoch nicht in § 49 StVO als bußgeldbelegt aufgeführt.
Das Vogelzeigen ist ist natürlich grundsätzlich als Beleidigung strafbar. Unter den gegebenen Umständen könnte ich mir aber vorstellen, daß die Staatsanwaltschaft im Falle eines Strafantrages (hier erforderlich; Frist drei Monate) auf den Privatklageweg verweisen würde.

Auch wenn er eine anzeige erbringen würde,weit würde er damit nicht kommen.Zumal er zeugen braucht ect. da denke ich nicht das es juristisch machbar ist.

Ich glaube nicht ds sowas strafbar ist, absoluter humbug, wenn das so wäre dann würde ich echt am vater staat zweifeln!!! nachweise kann man das sichelich nicht!
medicangel am 24. Februar 2008 21:12 holla,hast du schöne Augen :o)

klauen kann man nur das Eigentum eines anderen, also wenn es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt, dann geht ja Klauen nicht so richtig, eher vordrängeln..und das ist ja nun keine strafbare Handlung..die beiden -Streithähne sollten sich mal einkriegen und das ganze Ding wegstecken..
so sehe ich das auch

Wenn beide alleine waren, geht das wohl eh aus wie das Horberger Schießen! Da steht dann Aussage gegen Aussage. Wer war zuerst da, wer hat wem zuerst den Vogel gezeigt, usw.. Und so wird's wohl häufig sein!
Wenn es um einen Privatparkplatz geht, gibt es da viel schönere Varianten. Wenn jemand sich auf einen reservierten Stellplatz stellt, mach folgendes: Organisiere dir einen Zaunrest o.ä. aus dem Baumarkt und umzäune deinen Parkplatz inkl. des anderen Autos. Bring ein Schild an, auf dem steht: Ich habe mich entschlossen, auf meinem Privatgrund eine Sonnenterasse zu errichten. Da Sie widerrechtlich Ihr Fahrzeug auf meinem Privatplatz abgestellt haben und mein Sonnenbad behindert haben, kommen Sie bitte direkt in die ...str. und klingeln bei ... Gegen Zahlung von € 50,- werde ich den Aufwand ein letztes Mal auf mich nehmen, den Zaun abzubauen. Und bevor Sie darüber nachdenken, den Zaun so abzureißen. Ihr Kennzeichen habe ich mir notiert. Vielen Dank: Der vermeintlich Gelackmeierte