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ist mein Zeitmietvertrag auch wirklich einer?

gefragt von alexundvonny am 19.01.2008 um 13:32 Uhr

Hallo,

Meine Partnerin und ich haben einen Zeitmietvertrag über ein Jahr abgeschlossen und da es verschiedene Gründe gibt, wollen wir hier so schnell wie möglich wieder raus.

Nun habe ich eine wenig recherchiert und habe festgestellt, dass ein Zeitmietvertrag nur gültig ist, wenn er ganz klare Kriterien erfüllt. Die im §575 BGB geregelt sind. Nun hat mein Vermieter diese Position im Mietvertrag, auf die es da ankommt, gestrichen und ersetzt durch: "beide Seiten einigen sich auf einen Zeitmietvertrag über ein Jahr"

Ist das ein Hintertürchen, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben? Oder muss der Vermiete


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Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 19. Januar 2008 13:36
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Grundsätzlich kann der Vermieter schreiben was er will. Das heißt aber nicht, dass es auch gilt, wenn das Gesetz was anderes sagt. Wenn es gesetzgebundene Klauseln sind, kann er sie nicht einfach ignorieren, nur weil er sie durchgestrichen hat. Was zählt sind am Ende die Gesetze. Wenn die besagen, ihr habt ein normales Kündigungsrecht, dann habt ihr das auch und ihr könnt es nutzen.

Kommentar von alexundvonny am 19. Januar 2008 14:04

laut §575 BGB gibt es nur 3 Gründe die einen Zeitmietvertrag rechtfertigen. diese strich er durch und ersetzte sie durch das o.g. Zitat "beide Seiten..."Wenn es also so ist wie du sagst, würde es ein normaler Mietvertrag werden mit den dann gültigen Kündigungfristen?

Kommentar von D098225cf3ff6da2a0857076d3005c1dsmallKatzentatze am 19. Januar 2008 14:16

Wenn ihr einen Vertrag habt, in dem das Ende der Mietlaufzeit genau festgelegt ist, ist es ein Zeitmietvertrag, an den ihr euch halten müßt. Sollte er aber Klauseln gestrichen haben, die er nicht streichen durfte, gelten sie weiterhin. Zeitmietverträge haben normalerweise einen eigenen Vordruck. Denn in einem Zeitmietvertrag gelten auch bei anderen Dingen noch eigene Regeln.

Wenn ihr also einen normalen Vertrag habt, der "nur" geändert wurde, kann es sein, dass dieser dann nicht gilt. Am besten laßt ihr euch von einem Anwalt beraten.

Kommentar von alexundvonny am 19. Januar 2008 15:00

es ist ein Zeitmietvertragvordruck in dem er die wichtigste Klausel eines Zeitmietvertrags(das "Kernstück", die 3 Gründe des §575 BGB von denen er einen hätte ankreuzen müssen+schriftl. Erklärung)gestrichen hat und ersetzt hat. würde das bedeuten, dass diese Klausel nach wie vor Gültigkeit hat und nicht ersetzt werden kann durch das o.g. Zitat. Auch wenn wir unterschrieben haben.

Einen Anwalt werden wir ohnehin befragen. Ich wollte es aber schon mal ein bisschen abklopfen.

Kommentar von D098225cf3ff6da2a0857076d3005c1dsmallKatzentatze am 19. Januar 2008 15:05

Ja, diese Klauseln gelten, ob gestrichen oder nicht. Das Gesetz steht da immer an 1. Stelle. Aber das in dem Vertrag eingetragene Ende des Mietverhältnisses gilt. Dafür sind solche Mietverträge ja gedacht. Beide Parteien einigen sich auf ein Ende und haben sich daran zu halten. Zwischendurch gibts keine Änderungen und man ist vor unvorhergesehenden Kündigungen auf beiden Seiten geschützt.

Kommentar von alexundvonny am 19. Januar 2008 15:24

Ich will mich ja jetzt nicht im Kreis drehen. Aber wenn diese Klausel gültigkeit hat, und er in dieser Klausel sein Anliegen nicht klar gemacht hat, die aber erst einen Zeitmietvertrag rechtfertigen, dann kippt das ganze und wird zu einem unbefristeten Mietvertrag. Das weiß ich nun von meinen Internetrecherchen und deinen Infos. Ich wusste halt nur nicht ob seine eigene Klausel ein Hintertürchen ist, nämlich wenn sich beide seiten auf einen Zeitmietvertrag einigen. Aber das dürfte ja dann nicht der Fall sein. Ich danke dir auf jedenfall für deine Hilfe.


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