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Ist man verpflichtet zu Schönheitsreparaturen bei Kündigung einer Garage ohne Wohnraumbezug?

gefragt von neurodocneurodoc am 11.07.2007 um 21:50 Uhr

Reply


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 11. Juli 2007 22:02
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Eine Verpflichtung zu reinen Schönheitsreparaturen (Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch) kann sich nur ergeben, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.

Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 11. Juli 2007 22:18

Danke.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 11. Juli 2007 21:54
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Ich glaube nicht, dass es hierfür besondere gesetzliche Regelung gibt! Aus eigener erfahrung kann ich sagen, dass sowas mon mir noch nie verlangt worden ist und auch ich habe sowas nicht verlangt, außer die Beseitigung offensichtlich vom Nutzer verursachten Schäden, z.B. Ölflecken entfernen oder dellen in der Garagentür ausbessernlassen.

Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 11. Juli 2007 21:55

Also Wändestreichen eher nicht?

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 11. Juli 2007 21:58

Eher nicht, es sei denn, Du hatttest die Garage über Jahrzehnte angemietet gehabt. Im übrigen werden die meisten Garagen ohne anstrich oder gar Putz vermietet!

Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 11. Juli 2007 22:05

Die Garage habe ich seit vier Jahren, ist tatsächlich geweißelt, habe über diese Zeit das Auto und die Garage kaum genutzt. Danke für die Antwort.




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