Llimbuurg am 07.09.2009 um 21:45 Uhr
Bin ich - wenn ich mich dafür entscheide onlinebanking zu benutzen - verpflichtet, in einem bestimmten zeitlichen Abstand immer mein Konto zu kontrollieren und zu überprüfen?

Schon im eigenen Interesse halte ich es für geboten regelmäßig die Kontobewegungen zu überprüfen. Ob im Schadensfall immer die Bank den Verlust übernimmt, wenn der Kunde nichts zur Schadensverhinderung unternommen hat, bezweifle ich. Ich nehme aber an, dass ein Banker hier noch antworten wird.

eigentlich auch wenn du kein Onlinebanking machst,so sollte man auf jedenfall seine Kontobewegungen im Auge behalten
Musst Du nicht-musst Dich aber auch nicht wundern wenn dann Abzüge kommen, die Du dann auch nicht kontrollierst. Wäre dumm wenn Du nicht regelmässig auf Dein Konto guckst. Nur so kannst Du mit Deinem Geld auskommen wenn Du die Übersicht nicht verlierst
ja, nur so hast Du Kontrolle über Dein Konto
WilliWinzig am 7. September 2009 21:46 es ist aber keine Pflicht
eine Pflicht gegen sich selbst-doch

Verpflichtet bist du nicht, aber du solltest es. Neulich hat bei mir eine Firma "mal eben" 170 Euro abgebucht. Hab mir das sofort wieder geholt. Und nicht rausgekriegt, wie die an meine Bankdaten gekommen sind.
tja bei mir waren es mal eben so 450,- € klasse, habe dieses Geld auch sofort zurückgeholt. Bekam eine Mahnung von einer Firma die ich in meinem Leben nie kennengelernt habe. Ist also mehr als wichtig zu kontrollieren
Wenn du nicht auf Betrug hereinfallen möchtest und nicht dauernd hohe Dispozinsen zahlen möchtest, solltest du dein Konto regelmäßig überprüfen.
Einmal im Jahr bekommt man mindestens deswegen Post, es kann aber auch sein, dass der Quartalsabschluss geprüft werden muss.

Ich kontrolliere mein Onlinekonto 1x in der Woche.

Verpflichtet sicher nicht, aber ist es nicht selbstverständlich, zur eigenen Sicherheit das Konto in Abständen zu überprüfen?

dkb:(andere Banken dürften ähnliche Bedingungen haben): Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Konto-/ Depotinformationen, Bedingungen und sonstigen Informationen und Mitteilungen zeitnah abzurufen und sie unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Einwendungen sind unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) zu erheben.