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Ist man als Verkäufer im Einzelhandel verpflichtet Differenzen der Kasse auszugleichen?

gefragt von cutiepie am 14.01.2008 um 19:44 Uhr

Ist es rechtlich gesehen normal, dass man als Verkäufer bei Unstimmigkeiten der Abrechnung die Kasse vom eigenen Geld ausgleichen muss? Ist der Geschäftsführer dagegen nicht versichert?


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critter
beantwortet von critter am 14. Januar 2008 19:49
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Der Verkäufer muss nicht für die Differenz aufkommen, dafür gibt es eine Versicherung. Es darf aber auch keine elend hohe Differenz vorkommen, da gibt es dann Untersuchungen durch die Geschäftsführung, und öfter sollte das nicht vorkommen, weil das Konsequenzen nach sich zieht (Kündigung z.B.).

Kommentar von Simple_avatar4smallfraggle16 am 15. Januar 2008 10:19

wie lautet die Versicherung deiner Meinung nach?

Kommentar von 683cd8be911c3897e982ad9db4016ba4smallcritter am 15. Januar 2008 19:05

Keine Ahnung, hat mir nur mal ein Geschäftsmann gesagt. Da ich noch nie im Verkauf tätig war, habe ich nicht nachgefragt.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 14. Januar 2008 19:49
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Das ist eine Frage des jeweiligen Arbeitsvertrages, aber durchaus üblich, soweit ein gewisser Rahmen nicht überschritten wird. Oft wird eine Prämie gezahlt, aus der und bis zu deren Höhe Kassenfehlbestände auszugleichen sind.

Kommentar von 70a5f2b8a33e9623a7d85ffd8fbf401csmallEddy21 am 15. Januar 2008 10:29

Es ist von einer Supermarkt- Kette zumindest aus der Vergangenheit bekannt, das es keinen Diebstahl, Kein Manko in der Kasse, keine überfällige Ware gab !

Die Firma hatte eine Prämie ausgesetzt, von der die vorgenannten Fälle bezahlt werden sollten ! Also was machten die Kassiererinnen ?

Sie tippten soviel in die Kassen, meist Pfennigbeträge bis Ihre Prämie gesichert war !

Wie das mit den heutigen Scanner-Kassen geht weis ich nicht, vielleicht mehrfach drüber ziehen ?

Ich weis das von einer Langjährigen Kassiererin des Unternehmens !


regideur
beantwortet von regideur am 14. Januar 2008 19:49
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Ich finde es immer wieder komisch das Verkäufer/innen negative Differenzen aus eigener Tasche zahlen sollen. Positive aber nicht behalten können. Wo ist da die Gerechtigkeit? Verkäufer/innen wo oft Differenzen auftreten haben nach meiner Meinung an einer Kasse nichts verloren, im Interesse von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Kunden.

Kommentar von 6bde64de31a93ecf6d9d83860f720248smalldock69 am 14. Januar 2008 23:04

Nach langjähriger Erfahrung im Einzelhandel verrate ich Dir: Positive Kassendifferenzen haben ihren Ursprung nicht in geheimnisvoller Geldvermehrung, sondern in Fehlbuchungen, d.h. real ist eigentlich nicht zuviel in der Kasse.

Kommentar von urian am 15. Januar 2008 01:22

Es redet ja keiner von "Kundenbetrug" .. eher vom Trinkgeld .. so habe ick den Text jetzt mal verstanden .. Wenn ein Kunde 19,98 zahlen soll und 20€ gibt und das Restgeld nicht will . dann MUSS es an die Firma abgeleitet werden ... das wird er bestimmt meinen ... ;)

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 15. Januar 2008 16:21

Natürlich hast Du Recht! Ich hab das mit dem positiven Differenzen auch mit einem kleinen Augenzwinkern gemeint. @urian Trinkgelder haben in einer Registrierkasse nichts verloren. Wie damit umgegangen wird ist wieder ganz unterschiedlich.


Andylu
beantwortet von Andylu am 14. Januar 2008 20:33
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Dieser Punkt wird in keinem Tarifvertrag berührt und ist nur in Einzelfällen üblich, die Namen der Geschäfte möchte ich nicht nennen!


anonym
beantwortet von Rolfe am 14. Januar 2008 20:42
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Kassendifferenzen sind arbeitsrechtlich genauso zu behandeln, wie andere Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zufügt.

Siehe hier aus: www.internetratgeber-recht.de

Haftung der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt - Grundsätze zur Haftung der Arbeitnehmers aufgestellt, die die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln nur abgestuft zur Anwendung kommen lassen.

  1. Differenzierung nach Schwere der Schuld

Maßstab für die Haftung ist die Schwere des Verschuldens. Insoweit differenziert das Bundesarbeitsgericht wie folgt:

a) Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (z.B. willkürliche Beschädigung einer Maschine), so muss er den Schaden des Arbeitgebers voll ersetzen.

b) Trifft den Arbeitnehmer eine schwere Schuld (das Bundesarbeitsgericht setzt dies gleich mit "grober" Fahrlässigkeit) an der Herbeiführung des Schadens, muss er ebenfalls grundsätzlich den vollen Schaden bezahlen. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn dies nach den Umständen grob unbillig wäre. Entgegen § 276 BGB kann eine grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine "subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzung begangen hat. Nur in diesem Fall kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG ein schwerer persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden.

c) Hat eine mittlere (normale) Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers den Schaden verursacht, so wird der Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

d) Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig ("leichte" und "leichteste" Fahrlässigkeit = geringe Schuld) herbeigeführt, so ist er dem Arbeitgeber überhaupt nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

  1. Vom Zivilrecht des BGB abweichend müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf die Beeinträchtigung des Rechtsgutes als solche beziehen. Beispiel: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit werden nicht allein deshalb bejaht, weil der Arbeitnehmer sich über Weisungen des Arbeitgebers hinwegsetzt.

  2. Ebenfalls abweichend von den Haftungsregelungen des BGB, muss der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.

  3. Die Gerichte müssen ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers von Amts wegen berücksichtigen. Trifft den Arbeitgeber eine Mitschuld, wirkt sie sich auch dann haftungsmindernd aus, wenn der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

  4. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einer dritten Person einen Schaden zugefügt, so haftet er zwar dem/den Dritten gegenüber auf den vollen Schaden. Er hat jedoch gegen den Arbeitgeber einen sog. Freistellungsanspruch, soweit er nach den genannten Grundsätzen nicht oder nicht in vollem Umfang haftet. Das heißt, er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Schaden in Höhe seiner Haftungsquote gegenüber dem Dritten begleicht. Geht der Arbeitgeber allerdings in Konkurs und kann deshalb an den Dritten nichts leisten, haftet der Arbeitnehmer auf den vollen Schaden.





vollyhn
beantwortet von vollyhn am 14. Januar 2008 23:01
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Eine Versicherung tritt für derartige Fehlbeträge nicht ein. Für einen Fehlbetrag haftet ein Verkäufer oder ein Kassierer nur bei nachgewiesenem Verschulden, wobei die Haftungsabstufung greift, die Rolfe schon geschildert hat. Schon wenn mehr als eine Person Zugang zur Kasse hat, ist das Verschulden des Einzelnen nicht mehr nachzuweisen, es könnte ja der andere falsch kassiert haben. Es kann aber auch eine verschuldensunabhängige Mankohaftung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer für diese Haftungsübernahme eine zusätzliche Vergütung erhält (Mankogeld). Und auch dann darf die Haftung nicht über das hinausgehen, was der Arbeitnehmer als Mankogeld erhält. zB Mankogeld monatlich EUR 50, dann haftet der Arbeitnehmer nur auf Ersatz von EUR 50 monatlich, auch wenn 100 in der Kasse fehlen. Nicht ganz einfach zu verstehen, aber eine der Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes ist hier: http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949394814/printver...


fraggle16
beantwortet von fraggle16 am 15. Januar 2008 10:24
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Also, wenn der Arbeitnehmer dafür verantwortlich gemacht werden soll, muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass einzig und allein der eine, beschuldigte Kassierer Zugang zu der Kasse hatte. Das Geld in der Kasse gehört nämlich lt. zig Urteilen unterschiedlichster Arbeitsgerichte zu den dem Arbeitnehmer überlassenen Sachen zur Leistung seiner Arbeit. Er ist also Besitzdiener, nicht Besitzer der Sache (des Geldes in der Kasse) und damit zur vollständigen Herausgabe verpflichtet. Er haftet also tatsächlich als Arbeitnehmer für die Richtigkeit der Kasse und muss Differenzen aus der eigenen Tasche bezahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dafür sorgt, dass wirklich NUR dieser Arbeitnehmer Zugang zur Kasse hat und niemand sonst. (Schlüssel, Codes, Austausch der Geldkassette, wenn der Kassierer getauscht wird, so dass jeder Kassierer Besitzdiener einer für ihn bestimmten Kassette ist, etc.)


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