Muss man dementsprechend einmal im Jahr für mindestens 14 Tage (o.ä.) am Stück Urlaub nehmen oder kann man rein theoretisch seinen Urlaub mit einzelnen Tagen verplempern? Gibt es gesetzliche Vorschriften oder kann der Arbeitgeber auf diesen Erholungszweck einfach verzichten?

12 Tage am Stück müssen gewährt werden. Der Urlaub soll dem Gesundheitsschutz und der Erholung dienen. Arbeiten gegen Geld während des U. ist nicht erlaubt. "Helfen" darf man. Das steht im BUrlG (Bundsurlaubsgesetz)

Ja es gibt gesetzliche Vorschriften bzw. eine - das Bundesurlaubsgesetz. Und da steht in § 7 u.a.: "Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
bitmap am 4. November 2007 09:57 P.S. 12 Werktage entsprechen 2 Wochen.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann von den Grundsätzen abgewichen werden, so dass ich mir vorstellen kann, dass das Verplempern des Urlaubs an einzelnen Tagen dadurch durchaus wieder möglich sein könnte. Wäre in meinen Augen aber Quatsch.
bitmap am 4. November 2007 10:48 Wo liest du da was von Betriebsvereinbarung? Tarifvertrag, ja, aber Betriebsvereinbarung ... ?
bei Verdi (http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/urlaub/) steht: ...Für alle Fragen rund um das Thema Urlaub kann es in einzelnen Fällen durch den Tarifvertrag für die betreffende Branche oder für den konkreten Betrieb durch Betriebsvereinbarungen Abweichungen geben, die man kennen sollte... Daher?
bitmap am 4. November 2007 11:22 So ganz sicher bin ich mir jetzt auch gerade nicht, ob der letzte Satz hier: Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
sich nun auf das Vorhergehende [mit der Regelung per Tarifvertrag] explizit bezieht oder allgemein gilt.
Quelle: BUrlG § 13.
Welchen Urlaub - was sind das denn für eigenartige Blätter :-) Spaß beiseite - der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren - und beim Sommerurlaub sollten das 2 Wochen am Stück sein.