Eine Frau bekommt einen AV (Einsatz nur in der Nacht als Promoter). Zwischen der Unterzeichnung und dem Arbeitsantritt wird die Frau Schwanger. Sie informiert den AG, der sie nicht in der Nacht arbeiten lässt. Andere Beschäftigung gibt es nicht! Die Krankenkasse steht auf dem Standpunkt, dass keine Versicherungspflichtige Beschäftigung zu Stande gekommen ist. Aber Schwangere dürfen eben nicht Nachts arbeiten.
Ist das richtig? Wo kann man nachlesen oder telefonieren?
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Die ersten 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber den Lohn ab da mußte die Krankenkasse eintreten da das Arbeitsverhältnis ja noch besteht. Der AG ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet und dürfte dieser auch nach Aufforderung nachkommen da eine Schwangerschaft ja nur temporär vorliegt. Ach ja natürlich ist sie je nach Beschäftigungsverhältnis sozialversichert. Über 401 Euro auf jeden Fall.

Ein nicht angetretenes Arbeitsverhältnis ist nicht zustande gekommen - ergo kann auch keine Versicherungspflicht bestehen.
Im übrigen scheint mir der Fall doch sehr konstruiert...
Das Arbeitsvertrag wurde unterschrieben und die Arbeitsleistung angeboten somit ist der Ag im sogenannten Annahmeverzug. Bietet er keine Arbeit die entsprechend der Mutterschutzgesetzes so ist der Ag für 6 Wochen kostenpflichtig frei zu stellen. Somit besteht bei einem festgelegten Arbeitslohn von über 401 Euro Sozialversicherungspflicht und ein entsprechendes Arbeitsverhältnis.
Heeeschen am 9. Juni 2008 11:50 Hmmmm... das klingt für mich - wie üblich bei Dir - fundiert recherchiert, aber es ist tatsächlich so, dass ich die Meldung zur Sozialversicherung erst machen muss, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit auch angetreten hat. Tut er dies nicht, unterbleibt die Meldung zur Versicherung - ergo ist er dann auch nicht versichert...
Ich unterstelle hier zudem Absicht: Die Schwangerschaft kam nicht "zufällig" nach Unterschrift zustande und es handelte sich auch nicht "zufällig" um eine Tätigkeit, die dem Beschäftigungsverbot unterliegt. Insofern wäre ich entsetzt, müsste der AG zahlen...
Die Krankenkasse wird sich aber auch zu wehren wissen: Erfahrungsgemäß werden "solche AN" auch innerhalb der ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses krank, so das die KV in die Lohnersatzleistungspflicht eintreten müsste - und da sind die Herrschaften erfahrungsgemäß wenig begeistert und eher zögerlich :-)
Quandt am 9. Juni 2008 11:58 Hier unterliegst Du einem riesen Irrtum, die Arbeitnehmerin darf sogar ihre Schwangerschaft verschweigen und es erwachsen ihr keine arbeitsrchtlichen Nachteile daraus! Und wenn ich als AG keine Möglichkeit habe einen Arbeitspatz bereitzustellen, dann ist das mein Problem. Nicht das des ungeborenen Lebens!!!
Heeeschen am 9. Juni 2008 12:03 Quandt - das weiss ich doch :-) Darum geht es mir nicht - ich sehe es eher als schwierig an, die Betrugsabsicht die ich hier zu erkennen glaube, auch zu beweisen. Das lässt sich für mich aber nur aus dem Zeitraum zwischen Unterschrift und Arbeitsbeginn ableiten...
Quandt am 9. Juni 2008 12:58 Mir gefällt es auch nicht, trotzdem muss ich mich danach richten. ;-)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 621/01 Solltest Du für diesen ganz speziellen Fall kennen.
Heeeschen am 9. Juni 2008 12:02 Hab mir das Urteil grad durchgelesen - mir war schon klar, dass Du a) die Frage als AG nicht stellen darfst und b) die AN die Frage unwahr beantworten dürfte.
Dennoch denke ich, liegt die Sache hier nicht so klar - man müsste aber zunächst auch mal wissen, wie lang der Zeitraum zwischen vertragsunterzeichnung und Arbeitsbeginn war. Denn nicht jedes Arbeitsgericht würde einer fragwürdigen Strategie der AN in jedem Falle folgen...
Das Urtei mit der chemischen Reinigung (Da klagt eine Frau erfolgreich vor Antritt wegen den Beschäftigungsverbot) kann ich gerade nicht finden. Aber dieser Fall hier dürfte mit dem Gerichtsurteil vom (EuGH, Urteil vom 3.2.2000, C207/98) zusammenfallen. Arbeitgeber dürfen eine schwangere Bewerberin auch dann nicht ablehnen, wenn sie die Position wegen der Bestimmungen des Mutterschutzes erst nach der Geburt des Kindes ausfüllen kann. Da war es aber eine Nachtschwester.

Das Mutterschutzgesetz verbietet die Nachtarbeit für Schwangere. Die Schwangerschaft ist nach Unterzeichnung eingetreten. Der AG kann keine Kündigung aussprechen. Diese Schwangere ist versichert, auch wenn der AG keine Beiträge abgeführt hat! (Muss er aber noch nachträglich!) Bleibt noch die Möglichkeit des generellen Beschäftigungsverbotes, da der AG ja auch keinen Arbeitsplatz erfinden kann, für die veränderten Rahmenbedingungen. Das gibt´s vom Gynäkologen. Der AG zahlt dann den vereinbarten Lohn / das Gehalt und bekommt 100 % vom Krankenversicherungsträger retour. So ist allen geholfen. Mutter und Kind sind versichert, Geld gibst auch und der AG macht ´ne Nullrunde. Nur die Kasse wird sich ärgern, Muttern ist versichert und obendrein muss sie - die Kasse - das Lohnfortzahlungsentgelt begleichen. ;-)
Habe jetzt hier genauere Daten: AV vom 4.3. 08 mit Arbeitsaufnahme zum 1.5.08
Bestätigung der Schwangerschaft vom 24.4.08 - 8.SSW Und wenn man das mal rückrechnet, dann muß die Schwangerschaft in der Woche des 4.3. begonnen haben. Da ist sich aber die Schwangere darüber nicht bewußt. Und unabhängig davon müßte sie es nicht erwähnen.
Quandt am 9. Juni 2008 13:59 Ist ja noch eindeutiger! Die Schwangerschaft ist vor Unterzeichnung eingetreten, aber erst nach dieser bekannt geworden. Und dann noch vor Arbeitsantritt, ich gehe mal davon aus, dass dies dem AG auch vorher noch mitgeteilt wurde?! Es gilt also der komplette Schutz des MuSchG´es und damit steht auch die Versicherung, - basta!
Ich sehe das auch so. Nur die Kasse nicht. Kann jemand mit nem Urteil helfen?
Quandt am 9. Juni 2008 15:26 Urteile brauchst nicht, §§ 1 - 9 Mutterschutzgesetz reichen, aber der erste Schritt ist der AG. Die Anmeldung muss durchgeführt werden, sonst kann die Kasse auch keine Leistungen übernehmen, weil keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt! Und da hilft im Zweifel das Arbeitsgericht.
Das schöne ist: Der AG hat angemeldet und die KK hat auch (heute) die Beiträge eingezogen!!!!
Die Kasse steht auf dem Standpunkt, dass keine Versicherungspflicht besteht.
Arbeitsrechtlich besteht der Vertrag.
Problem?: Es wurde nicht gearbeitet.
Zunächst zahlt der AG die 6 Wochen damit ist dann auch klar das die Kasse nach den 6 Wochen fällig ist. Steht doch im Vertrag das ein Arbeitslohn vereinbart wurde oder? Der ist fällig ob die Person nun arbeitet oder nicht. Der Vertrag sagt ab 01.06 ist sie Arbeitnehmer der AG kann sie nicht einsetzen somit ist sie kostenpflichtig freigestellt. Der AG hat den Arbeitslohn zu entrichten. Erst dafür klagen und dann ist die Kasse fällig. Da gibt es kein Problem.
Das stimmt so nicht - ich habe häufig den Fall, dass ich zwar abgeschlossene Arbeitsverträge habe - der Mitarbeiter tritt das Arbeitsverhältnis aber nicht an (erscheint nicht am ersten Tag) - ich muss dann keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten - der Fast-Mitarbeiter ist somit also auch nicht versichert. Bei der von Dir geschilderten Version wäre Lug und Trug Tür und Tor offen...
Mutterschutz ist hier das Thema und nicht der freiwillige Nichtantritt. Hier gilt § 5 Abs.1 S.1 MuSchG und nicht BGB für nichtantritt. Der AG ist im Annahmeverzug. Bei Dir tritt einfach der Ag nicht zum arbeiten an was grundsätzlich nicht unter Mutterschutz fällt. Ich bin mir aufgrund änlich gelagerter Fälle zu 1000% sicher.
Lies mal oben - ich halte das ganze für inszeniert mit betrügerischer Absicht...
Das mag ja sein das da eine betrügerisch Absicht hinter steckt aber bei der schwangeren Frau chemische Reinigung wurde auch auf Vertragseinhaltung Aktenzeichen oben erfolgreich geklagt. Einer werdenden Mutter würde ich nie absicht unterstellen aber ich neige auch zu unzulässigen Fragen.
Bei neuem Leben gibt es keine betrügerischen Absichten! Und vergiss nicht, wir waren auch mal "betrügerisch"! ;-)
Tja - vermutlich haben die Herrschaften mit ihrem Bestreben Erfolg - ich werde es nicht ändern können ;-)
Sehe ich auch so! ;-)