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Ist folgende Klausel in den ARB einer Rechtschutzversicherung überhaupt wirksam?

gefragt von komaberl18mkomaberl18m am 19.05.2008 um 8:15 Uhr

Zitat: Als Rechtschutzfall ist bei vertraglichen Stretigkeiten der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Versicherungsnehmer oder ein Anderer einen Verstoß gegen die Rechtspflichten oder die Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die letzten Worte stören mich. Folgender Fall: Die Gegenseite behauptet, dass ich etwas nicht gesagt hätte, was für den Vertrag relevant gewesen wäre. Ich habe es nicht gesagt, weil ich es zu diesem Zeitpunkt nicht wußte und erst im Rahmen der Klage 3 Jahre später erfahren habe. Die Gegenseite sagt einfach: "Das wussten Sie". Kein Beweis dafür, Indizien dagegen, Gutachten dagegen. Trotzdem zahlt der Versicherer aufgrund dieser Aussage nicht. THX


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anonym
beantwortet von dolabella am 19. Mai 2008 08:24
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Wirksam ist diese Klausel, verständlich ist sie auch. Aus naheliegenden Gründen wird die Versicherung keine Verpflichtungen aus Zeiten übernehmen, in denen noch keine Beiträge eingegangen sind. Das Risiko wäre nicht kalkulierbar.

Kommentar von Simple_avatar6smallkomaberl18m am 19. Mai 2008 08:40

"begangen haben soll". Die behaupten, ich widerspreche. Es kommt zum Prozess. Gutachten sagt: Wußte der Versicherungsnehmer nicht. Versicherer sagt: "Selbst wenn sich die Behauptungen der Gegenseite als nicht haltbar erweisen, sind wir trotzdem nicht in der leistungspflicht, da § 4 ARB weiterhin gültig ist." Es ist also egal, ob es stimmt, weil ich ja den Verstoß begangen haben soll.

Kommentar von dolabella am 19. Mai 2008 08:56

Ja, es ist egal. Verträge aus Zeiten vor Abschluss der RV sind nicht vollständig abgedeckt.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 19. Mai 2008 08:27
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Die Klausel ist schon ewig in Gebrauch und auch wirksam. Hier geht es nur um die zeitliche Einordnung des Falles, da die Rechtsschutzversicherung nur für die Fälle eintrittspflichtig ist, die in der Vertragslaufzeit liegen. Mit der Formulierung wird ja dem Versicherungsnehmer nicht von der Versicherung ein Rechtsverstoß vorgeworfen. Die RS stellt nur darauf ab, was der Gegner zum Rechtsverstoß behauptet. Läge Dein Vorgang in einer anderen Zeit, hätte die RS vielleicht Deckung erteilt, da ja die (Un)Richtigkeit der gegenerischen Behauptung erst im Prozess erwiesen worden wäre. Die RS unternimmt zwar eine grobe Schlüssigkeitsprüfung, erteilt aber nicht nur Deckung, wenn der eigene Sieg sicher ist. Die RS geht nie soweit, die Behauptungen der Gegenseite als wahr zu unterstellen und die Angaben des eigenen Versicherungsnehmers als falsch.

Kommentar von Simple_avatar6smallkomaberl18m am 19. Mai 2008 08:36

Zitat: "Die RS geht nie soweit, die Behauptungen der Gegenseite als wahr zu unterstellen und die Angaben des eigenen Versicherungsnehmers als falsch."

Genau das haben Sie aber bei mir getan. Deshalb bin ich ja so angefressen. Da kann ja jeder kommen...

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 19. Mai 2008 09:48

So habe ich das aber nicht verstanden. Es geht doch nur um den Zeitpunkt der angeblichen Untat. Hättest Du einen bombensicheren Anspruch, gegen den sich die Gegenseite nicht zur Wehr setzt, aus dieser Zeit, würde die RS auch nicht die Kostendeckung für die Klage erteilen unter Hinweis darauf, dass für die damalige Zeit kein Kostenschutz besteht.


justii
beantwortet von justii am 21. Mai 2008 00:44
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Wir unterscheiden auch hier:

  • gute Rechtsschutz-Versicherungen und

  • schlechte Rechtsschutz-Versicherungen

Schöne Grüße

justii


anonym
beantwortet von DrSeltsam am 19. Mai 2008 08:34
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Wenn du anwaltlich vertreten bist, warum wurde bzw. wird kein Beweisantrag bzgl. der von dir geschilderten, offenbar relevanten Tatsache gestellt?

Kommentar von Simple_avatar6smallkomaberl18m am 19. Mai 2008 08:38

Weil die Versicherung bereits schriftlich sinngemäß folgendes mitgeteilt hat: Selbst wenn sich die Behauptungen der Gegenseite als nicht haltbar erweisen, sind wir trotzdem nicht in der leistungspflicht, da § 4 ARB weiterhin gültig ist. Es ist also egal, ob es stimmt, weil ich ja den Verstoß begangen haben soll.

Kommentar von DrSeltsam am 19. Mai 2008 13:49

Es wird aus deinen Äußerungen nicht deutlich, was eigentlich als Ausschlussgrund vorliegt.

Bei allen Rechtsschutzbedingungen muss der Rechtsschutzfall nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sein.

Ist das vielelicht das Problem?


Samml
beantwortet von Samml am 19. Mai 2008 08:37
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Sollte in dem Verfahren geklärt werden, das sie doch Recht hatten übernimmt die RSV es im Nachhinein. Die Klausel ist wirksam und auch fair. Vorvertragliche Angelegenheiten können nicht Inhalt eines RS-Vertrages sein. Entscheidungen fällt in D der Richter, im Verfahren die Fälligkeit prüfen lassen.




Kommentar von Simple_avatar6smallkomaberl18m am 19. Mai 2008 09:42

begangen haben soll". Die behaupten, ich widerspreche. Es kommt zum Prozess. Gutachten sagt: Wußte der Versicherungsnehmer nicht. Versicherer sagt: "Selbst wenn sich die Behauptungen der Gegenseite als nicht haltbar erweisen, sind wir trotzdem nicht in der leistungspflicht, da § 4 ARB weiterhin gültig ist." Es ist also egal, ob es stimmt, weil ich ja den Verstoß begangen haben soll.

Kommentar von 02f5f3d1c6a04654a2e8194ce5241948smallSamml am 19. Mai 2008 16:24

Es tut mir leid, kann leider aus Deinen Aussagen keine Schlüsse ziehen,lass Dich doch nochmal von einem Anwalt im Rahmen des Beratungsschutzes (Kostet 10,00 €) über Deinen RS Vertrag beraten. Aber auch daran denken,das ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht wenn Deckung nicht erfolgt, evt. werden Sie bei der Androhung des Wechsels der RS Gesellschaft wach, und beraten Dich wenigstens so, das Du es auch verstehen und nachvollziehen kannst.Das man nicht die Hebamme verklagen kann die einen auf die Welt gebracht hat, weil das Leben so traurig ist ist ja wohl auch klar.Irgendwann muss der Beginn der Vers. festgelegt werden und Vorvertraglichkeit ist überall ausgeschlossen, fällt aber der Verstoß gegen einen vorher laufenden Vertrag (z.B.) in die Vertragslaufzeit müßte eine Übernahme realisierbar sein.Entschuldige wenn ich hier auch so ungenaue Aussagen abgebe, aber Rechtsberatung obliegt in D den Anwälten - sonst werde ich noch verklagt.


optimist
beantwortet von optimist am 20. Mai 2008 06:29
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Rechtsberatung ist in D bis auf wenige Ausnahmefälle den Rechtsanwälten vorbehalten. Wende Dich an einen und lasse Dich beraten.


fraggle16
beantwortet von fraggle16 am 20. Mai 2008 09:36
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also, diese Klausel sagt doch einfach nur eins: Der Rechtsschutzfall (also dass die Versicherung übernimmt) tritt ein, zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer (also du)einen Verstoß gegen die Rechtspflichten (wozu auch Aufklärungspflichten bei einem Arbeitsvertrag z.B gehören)begangen hast oder haben SOLLST. Das heißt also, WEIL dich jemand verklagt (ob im Recht oder unrecht ist erst mal völlig egal), tritt die Rechtsschutzversicherung ein. Laut dieser Klausel muss sie also die Kosten übernehmen.

Insofern verstehe ich dein Problem nicht.




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