Ist es wirklich gefährlich Musik etc. zu tauschen, das ist doch rein rechtlich gesehen finde ich zumindest kein Verbrechen. Wenn ich mit Freunden Musik etc. tausche mache ich mich ja auch nicht strafbar, oder?

Johannes B. Kerner 01.11.07 - Dieter Bohlen über Filesharing. Ausschnitt von Johannes B. Kerner vom 01.11.2007 wo Dieter Bohlen seine Meinung über Musik-Downloads und Filesharing sagt.

Millionen von Menschen in Deutschland benutzen Tauschbörsen zum "illegalen" Musik-Download, die kann man nicht ernsthaft alle als Verbrecher bezeichnen. Dennoch verstößt es gegen das (von der Musikindustrie entsprechend gestaltete) Urheberrecht, und es besteht ein gewisses Risiko (ein paar tausend Fälle pro Jahr) erwischt zu werden und eine Abmahnung zu bekommen, sprich man muss ein paar hundert Euro bezahlen.
wellnessshop am 27. April 2008 13:19 es werden auch nicht alle kinderschänder erwischt aber dennoch ist es illegal. wenn urheberrecht verletzt odere ein Kopierschutz umgangen wird ist es illegal. da gibts keine Ausnahmen. Musik die nicht kopiergeschüzt ist, kann unter Freunden getauscht werden. Und Musik, die zur Verteilung freigegeben ist. Für Videos und Programe gelten andere noch strengere Regeln. Genauere Gesetzestexte gibts bei google nachzulesen.
Whitefall am 27. April 2008 14:13 Filesharing-Benutzer sind jetzt also nicht mehr nur Piraten und Räuber, sondern auch sowas wie Kinderschänder?
Ein paar CDs auf Tauschbörsen runterzuladen oder sie unter Bekannten zu tauschen (Kopierschutz hin oder her) mag zwar illegal sein, ist aber allenfalls ein Kavaliersdelikt. Daran kann auch die Musikindustrie durch pausenloses Behaupten des Gegenteils nichts ändern, auch nicht indem sie Frau Merkel dazu bringt es nachzuplappern.
Illegal oder nicht?
Tauschbörsen zu nutzen, ist nicht per se rechtswidrig. Im Gegenteil, man kann sie für nützliche und völlig legale Zwecke nutzen. Aber vieles, was mit Tauschbörsen zu tun hat, ist tatsächlich verboten.
So ist es etwa völlig legal, Tauschbörsen zu benutzen, wenn man die Rechte an den Dateien besitzt, die man dort zur Verfügung stellt. Wer etwa ein selbst komponiertes und aufgenommenes Musikstück, ein selbst gemachtes Foto, einen selbst geschriebenen Text oder Softwareprogramm einstellt, hat nichts zu befürchten. Problematisch wird es bei Inhalten, die man nicht selbst geschaffen hat. Will man fremde Werke in einer Tauschbörse anbieten, braucht man die Erlaubnis des Rechtsinhabers. Vor allem im Internet kursieren viele Inhalte, die ihre Urheber ausdrücklich zur Weiterverbreitung – auch in Tauschbörsen – freigegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Musik-, Film- oder Softwaredatei unter einer freien Lizenz steht, die das explizit erlaubt (etwa die GNU General Public License für Software oder Creative-Commons-Lizenzen für Musik, Texte und Filme).
Die weitaus meisten Inhalte dürfen jedoch nicht einfach so in Tauschbörsen zum Download angeboten werden. Im Regelfall räumen die Rechtsinhaber den Nutzern keine Nutzungsrechte an Filmen, Musikstücken, Texten oder Webseiten ein. Wer etwa eine Musik-CD kauft, erwirbt an den Musikstücken darauf keine Rechte. Ich darf die CD nur abspielen und hören. Hierfür brauche ich keine Lizenz (also kein Nutzungsrecht), da das Urheberrecht solche Handlungen nicht betrifft.
Häufig weisen die Rechtsinhaber deutlich darauf hin, dass der Nutzer keine Rechte an dem geschützten Inhalt eingeräumt bekommt. Dann findet sich auf dem Werkstück (der CD, DVD, Videokassette u.a.) ein Hinweis mit den Worten „Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Kein Verleih, keine unerlaubte Vervielfältigung, Vermietung, Aufführung, Sendung.“ Auch auf deutschen Veröffentlichungen erscheint dieser Hinweis oft in englischer Sprache und lautet dann „All rights reserved. Unauthorized copying, reproduction, hiring, lending, public performance, and broadcasting prohibited...“ oder ähnlich.
Zu beachten ist, dass die Rechtsinhaber solche Hinweise nicht extra anbringen müssen, um ihre Rechte zu wahren. Im Gegenteil: Wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass dem Nutzer Rechte an einem Werk eingeräumt werden, hat er auch keine. Allerdings gibt es Nutzungshandlungen, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt – auch im Urheberrecht. Sie ergeben sich aus den so genannten „Schranken“. Diese Schranken schränken nicht die Nutzung ein, wie man zuerst glauben könnte, sondern die Rechte der Urheber. So zum Beispiel die Privatkopieschranke, die es erlaubt, von den meisten Werkstücken Kopien für den privaten Gebrauch zu machen. Eine Schranke, die es erlauben würde, geschützte Inhalte zum Abruf für jedermann online zu stellen, gibt es im Urheberrechtsgesetz jedoch nicht. Deshalb sind solche Handlungen in den meisten Fällen verboten.
Boah DH!