Aemmie am 23.11.2008 um 11:53 Uhr

Manche unter bestimmten Voraussetzungen ja. Aber nicht alle!

Glaube nicht das z.B. ein Mörder so mal kurz für 3 Wochen nach Malle darf.......höchstens so ein "kleiner Fisch" der eh bald rauskommt.

Anspruch nicht..sie haben das Recht ihre Strafe abzubrummen..

Für viele ist es Teil der Wiedereingliederung. Alle haben aber keinen Anspruch auf Freigang.
Anspruch nicht grundsätzlich. Es muß gewährleistet sein z.B. daß ein Häftling nicht abhaut.

Unter bestimmten Umständen kann - insbesondere im Rahmen der Entlassungsvorbereitung - Hafturlaub gewährt werden.
Im Rahmen der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht haben sie natürlich Urlaubsanspruch - so wie jeder andere auch - den sie in ihrer Hafteinrichtung verbringen dürfen.
Aemmie am 23. November 2008 12:02 wenn es so ist Wolf, wieso dann die Meinung einiger Politiker...Urlaubsanspruch bei HarztIV abschaffen, besteht darin nicht die Gefahr der Gleichstellung mit Straftätern????
WolfRichter am 23. November 2008 12:09 Ach, die Meinungen einiger Politiker; Hartz IV ist ohnehin etwas verunglückt.
Die Gefahr der Gleichstellung mit Inhaftierten besteht aber nicht: Hartz IV Empfänger dürfen ihre Wohnung länger als eine Stunde am Tag verlassen und sind dafür auch nicht auf den Hof angewiesen. (Zum Beispiel. - Aber ein wenig Polemik mag erleichternd wirken.)
Ja, kommt auf die schwere der Tat und das Verhalten der Häftlinge an. Freigang und sowas gibt es.
Habe im TV mal einen gesehen, der hatte eine Playstation in der Zelle stehen. Hatte dann ein Wochenende Freigang und ist zu seinen Kumpels und hat Playstation gespielt ;)