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Ist es übliche Praxis, einen Anwalt prozentual an einer erstrittenen BG-Rente zu beteiligen?

gefragt von littlebeatle am 26.04.2008 um 19:26 Uhr

Ein Arbeitsunfall wurde durch die Berufsgenossenschaft nicht anerkannt. Mein Anwalt hat gegen den Ablehnungsbescheid bereits Widerspruch eingelegt es wird sicher zu einem oder mehreren Verfahren kommen, bei dem/denen es auch um eine lebenslange Rente gehen wird, da ich nach dem Unfall eine Gehbehinderung habe und nicht mehr als Handwerker arbeiten kann. Der Anwalt bot mir an, sich seine Dienste in Form einer monatlichen prozentualen Beteiligung an der BG-Rente bezahlen zu lassen. Sollte ich das Verfahren verlieren, entstehen für mich keine weiteren Kosten. Ist so etwas übliche Praxis und in welcher Höhe setzt man die Prozente an? Wer hat ähnliches schon erlebt


Reply


anonym
beantwortet von gerisbg am 26. April 2008 19:37
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Üblich ist das ganz und gar nicht. Eigentlich gibts eine Honorarliste an der sich die Anwälte orientieren. Dabei trägst Du natürlich das RIsiko dass Du ihn auch zahlen musst wenn Du verlierst. So hast Du jetzt keine Kosten, aber im Erfolgsfall zahlst Du dann vielleicht lebenslänglich. Hat aber auch den Vorteil dass Du eine Honorarnote nicht auf einmal zahlen musst sondern eben in Raten. Wenn Du ganz alt wirst hat er natürlich mehr davon. Aber er trägt ja jetzt auch das RIsiko dass er gar nix bekommt.

Vielleicht schaffst Du es wenigstens die Prozentuelle Beteiligung mit zB deinem 50- Geburtstag zu befristen. Erkundige Dich bei der Anwaltskammer wie hoch der Tarif für Deinen Streitwert wäre - dann weisst Du wieviel Honorar ihm grundsätzlich zustünde. Das kann man ja dann auf Monate umlegen.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 26. April 2008 19:45
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Üblich ist das nicht! Früher war das auch nicht zulässig. Inzwischen sind die Standesrichtlinien sehr gelockert und selbst Erfolgshonorare sind grundsätzlich möglich. Bei einer unbefristeten monatlichen Beteiligung hätte ich aber meine Bedenken.

Na ja: Inzwischen gibt es sogar Law-Factories. Sehr dubios.


anonym
beantwortet von dolabella am 26. April 2008 19:34
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In Amerika üblich, in Deutschland dachte ich nicht erlaubt. Aber die Zeiten ändern sich. Je nach Aussicht auf Erfolg können die Prozente durchaus bei 50% des Streitwerts liegen.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 26. April 2008 21:48
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Erfolgshonorar wird seit kurzem vom Bundesverfassungsgericht bei Rechtsanwälten für zulässig gehalten. Die Voraussetzungen sind aber noch immer recht eng und nicht in jedem beliebigen Fall gegeben. Ganz neu dazu ein neues Gesetz und die Presseerklärung des BMJ dazu:

Rechtsanwalt und Mandant werden künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren können. Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung kann für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Gleiches gilt, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.

Ein Erfolgshonorar ist künftig nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an. Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu berücksichtigen.

http://kuerzer.de/Fkel5YGmP


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