Ist es strafbar, wenn man ausgeliehene Sachen nicht zugibt?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Strafbar macht man sich prinzipiell nur, wenn man gegen das StGB verstößt.
In diesem Falle ist es § 246 - Unterschlagung.
Also ja.
Du darfst also die Staatsanwaltschaft einschalten.

Das hört sich doch viel versprechend an, vielen Dank.

@riGGo

Gern geschehen.

Ich sehe das nicht als Unterschlagung, da sich der Freund den Gegenstand nicht rechtswidrig zugeeignet hat, sondern dieser freiwillig herausgegeben wurde.
.
Es handelt sich also um einen zivil-rechtlichen Prozess, in dem der Eigentümer nachweisen muss, dass er auch tatsächlich die Eigentumsrechte hat.
.
Wenn ich eine Mietsache einfach nicht zurück gebe, mach ich mich ja auch nicht gleich strafbar!

nach 985 BGB hat der eigentümer das recht auf herausgabe ;-)

endlich zahlt sich das jurastudium aus ;-)

@HanniHerz

Oder auch nicht.
Aufgrund einer Rechtsnorm aus dem BGB kann sich niemand strafbar machen.
Der Eigentümer hat zwar ein Recht auf Herausgabe, aber somit nur einen vor Gericht durchsetzbaren Anspruch.
Strafbar macht sich da aber keiner.

@moosmutzelchen

hab ich irgendwas von STRAFBAR geschrieben????

Gesetzlich bist Du verpflichtet , augeliehenes zurückzugeben.Vor Gericht verlierst Du jeden Prozess...

Faustrecht androhen klappt wirste sehen, er ist auch kein Freund

Der Eigentümer kann vom Besizter die Herausgabe verlangen. Wenn du (Eigentümer) also eine DVD an einen Freund (Besitzer) verleihst, dann kannst du zu ihm sagen: "Gib meine DVD wieder heraus."

Wenn er die DVD nicht herausgibt, dann ist das noch keine Straftat. Dann müsstest du ihn auf Herausgabe vor einem Zivilgericht (nicht Strafgericht) verklagen. Wenn du nicht beweisen kannst, dass die DVD dein Eigentum ist, dann wird das Gericht allerdings höchstwahrscheinlich nicht in deinem Sinne entscheiden. Dann hättest du auch noch die Gerichtskosten und den Anwalt deines Freundes zu zahlen.

Diese Antwort ist richtig und hätte den Stern verdient!
Aber das wird der Staatsanwalt schon mitteilen, dass er an dem Fall "rechtlich" gesehen kein Interesse hat. :-)

Du bist also der Meinung eine widerrechtliche Eigentumsaneignung ist keine Straftat. Diebstahl und Raub sind auch widerrechtliche Eigentumsaneignungen ...

Ich rede jetzt nicht von der Beweisbarkeit! ;-)

@Quandt

Da ist ja genau der Unterschied! Widerrechtliche Aneignung von Eigentum durch Diebstahl/Raub ist strafbar.
Wenn die Sache jedoch freiwillig zur Nutzung herausgegeben wurde, kann doch keine Straftat vorliegen, nur weil der "Besitzer" die Sache nicht zurück gibt.
--> Vergleiche Mietesache!