ein fahrad aus rache anschleisst nur weil man jemanden ärgern will??? das man es nicht klauen darf ist klar aber wie schaut es aus wenn man ein schloss kauft und das rad an den ständer festmacht und einfach wieder nach hause geht???

Das Verstößt gegen kein Gesetz das ich kenne =) Das ist echt mal witzig xD

haha keine ahnung ob´s strafbar ist, aber ne lustige idee ists auf jeden fall^^

es spielt keine rolle ob es gegen ein gesetz verstößt oder nicht. wer ein bisschen anstand hat und takt oder nicht grad im plattenbau aufgewachsen ist würde sowas niemals für gut heißen!!! unsozial, um nicht assozial zu sagen.

Ich glaube das fällt eher unter dumme Jungen Streich. Ist aber ne gute Idee! Könnte fast von mir sein, ;-))

Ich denke nicht,dass das jemand anzeigen würde.& strafbar ist es glaub' ich auch nicht.
katti1980 am 7. November 2009 20:22 fies wäre es dann, wenn man die polizei ruft wenn der jenige dann sein eigenens rad knackt :)
Strafbar? ob dieser Tatbestand im StGB steht, keine Ahnung. Wenn ich anschließend mit einer Taxi fahren müßte, müßtest Du mit Sicherheit die Fahrtkosten bezahlen.
Ja, das ist strafbar. Es handelt sich dabei um Nötigung.
Seh' ich nicht so
Aber das StGB sieht das so.

Solange du das Rad nicht an eine Absperrung oder an eine Bahnschranke anhängst, kann dir wahrscheinlich keiner was. Erwischen solltest du dich dabei natürlich nicht lassen. Ich find ja allein die Idee schon mal gut, wenn ich mir vorstelle, wenn der kommt und mit seinem Rad wegfahren will....

Ja, das sit im schlimmsten Fall Nötigung
Es ist nicht nett, aber Nötigung ist es auch nicht.
Ja, damit machst du ihm sein Eigentum unzugänglich.

Verboten...genauso verboten wie wenn man einen Falschparker zuparkt!

ist das aus der kategorie: wie du mir so ich dir!oder wie! wer andern eine grube gräbt fällt selbst hinein!!!
naja der typ dem das bike gehört hatte telefonterror bei einer ferundin gemacht. erst wollte sie es einzelteile wiese mopsen. das ist aber ne straftat. und so kamen wir auf diese idee. ich wollte eben nur mal wissen ob man dafür belangt werden kann. nicht das sie in teufelsküche kommt desewegen.
fabielle am 7. November 2009 20:23 Na, theoretisch ist es ein Eingriff ins Privateigentum- Frage ist aber, ob die grünen Männchen über so was nicht auch eher grinsen;) Zudem, Du weißt ja: Man kann fast alles tun- man darf sich bloß nicht erwischen lassen!

Nötigung und ist strafbar.
Keine Nötigung.

Ich habe das schonmal gemacht, allerdings hatte ich das Hausrecht und derjenige hat gegen die Hausordnung verstossen...
Auf offener Strasse würde ich das allerdings nicht machen.
Nötigung ist es nicht, dazu fehlen wichtige objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, aber nach dem BGB kann man dich zivilrechtlich belangen. Und das kann teuer werden. Gilt als unerlaubte Handlung lt. BGB.

Hey das ist mir selbst auch schon passiert! Hatte mein Fahrrad im Schulfahrradkeller abgestellt und mit nem Schloß gesichert. Also ich nach der Schule heim fahren wollte, waren auf einmal 2 Schlösser dran...bin dann zum Hausmeister, der hat es kurzerhand geknackt und die Sache war erledigt. Damals hat es mich zwar auch genervt, heute kann ich drüber lachen. Wäre nie auf die Idee gekommen, dass das ein Straftatbestand sein könnte!

Ob du es Glaubst oder nicht,das habe ich vor 3 Tagen auch gemacht ,haha :D
hat mich ein Lehrer dabei erwischt und jetzt darf ich mit einer Gruppe von Schülern (Die wegen vorherigen Fällen sich schon "Strafbar" Gemacht haben) Die Schule Putzen,naja Es war lustig :D
Ob das von Dir angestellte strafbar ist oder nicht, hängt von den Gesetzen des Landes ab, in denen Du Deine Untat begangen hast. Für Deutschland gilt: Zwar ist es grundsätzlich nicht strafbar, fremde Sachen gegen den Willen des Eigentümers zu benutzen oder zu blockieren. Jedoch ist gem. § 248b StGB strafbar ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten zu gebrauchen oder gem. § 315b StGB sie zu beschädigen oder zu behindern und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beseitigen. Weil mit dem unbefugten Anketten die Bewegungsfreiheit des Berechtigten in jedem Fall behindert bzw. eingeschränkt wird, kann auch gem. § 240 StGB wegen Nötigung strafbar sein.
Selbst wenn Dir danach keine Strafe drohen solltest, schuldest du dem Opfer gem. §§ 823 Abs. 2 858, 861, 862 Bürgerliches Gesetzbuch Schadensersatz. Er kann von Dir die Erstattung der Kosten für Beseitigung der Kette verlangen und die Kosten, die er aufwenden musste, um rechtzeitig zu wichtigen Terminen mit anderen Fahrzeugen zu besorgen.
In jedem Fall, wird diese Sache für Dich, Du Dummkopf!, teuer.
Bevor Du weiter hier dämliche Fragen stellst, kaufe oder leihe Dir das Strafgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch oder laufe zu einem Rechtsanwalt, der Dir daraus gegen Gebühren vorliest. Kapiert?!
Nein -Nötigung ist es sicherlich nicht! Aber 118 OWiG - sowas wie nackt Joggen - obwohl dieses ja schon faschistisch wäre, es zu ahnden!
Nötigung ist:
§ 240 [1] Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
ERGO: es muß gg einen Menschen unmittelbar gerichtet sein. Ein Fahrrad ist untaugliches Ziel einer Nötigungshandlung! Gruß Till
Seltsamerweise kann dir genau das aber als Diebstahl ausgelegt werden, denn laut Gesetz ist der Diebstahl dann vollzogen wenn du eine Fremde Sache wie dein Eigentum behandelst, obwohl es nicht in dein Eigentum übergegangen ist!
Ein findiger Anwalt auch Staatsanwalt, könnte dir daraus also einen Strick drehen. Denn du bist nur berechtigt dein Eigentum zu sichern und nicht das fremder Leute, weil du dir sonst Rechte anmaßt die mit dem Eigentum verbunden sind.
Von den Schäden die auf dich umgelegt werden könnten ganz zu schweigen. So könntest du dazu verdonnert werden, Schadensersatz zu leisten, wenn die Person z.B. wegen dieser Aktion einen wichtigen Termin verpasst, z.B. Verdienstausfall oder ähnliches.
Das verstößt sehr wohl gegen ein Gesetz.
und welches?? grober Unfug?
wäre toll wenn du deiner Behauptung eine Erklärung beifügst
als besitzer eines fahrrads hast du völlige verfugnis über diesen gegenstand. In dem moment indem jemand das fahrrad gegen deinen willen abschließt nimmt er dir diese verfugnis, und in diesem sinn grenzt es an diebstahl!
Nötigung wäre denkbar.
hallo!!!! was soll den daran witzig sein?? ich hoffe euch passiert das selbe damit ihr mal merkt wie es ist.
Ist Schadenfreude verboten?
neeeeeeeee lustig:D:D: is die schönste freude