Ein Kumpel von mir, das heißt sein Auto wurde heute abgeschleppt, als er auf einem Privatgrundstück parkte. Allerdings behinderte er niemanden, wie er sagt. Keine Ausfahrt oder so. Ist er für das Bezahlen der Abschleppung zuständig oder der, der es veranlasst hat?

Das wird Dein Freund wohl bezahlen müssen und wenn er Pech hat, dann bekommt er noch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Wie kommt man nur auf die Idee, auf einem fremden Privatgrundstück zu parken?
wer den abschleppdienst kommen lässt zahlt in dem falle auch.
was anderes wäre es, wenn eine ernsthafte behinderung bestanden hätte.
z.bsp. rettungsweg versperrt.
krauthexe am 18. März 2008 21:55 DH
HerrLich am 18. März 2008 21:56 und holt es sich im Klagewege vom Autofahrer zurück.
wird er in dem falle keinen erfolg haben.
Abschleppkosten müssen manchmal vom Autofahrer nicht gezahlt werden, wenn er verkehrswidrig, auch wenn er zunächst einmal vorschriftsmäßig, später dann aber doch rechtswidrig geparkt hat. Dasselbe gilt, wenn der Fremdparker von einem privaten Grundstück durch den Abschleppdienst entfernt wird.
boriswulff am 18. März 2008 22:02 eben. im endeffekt zahlt der, der das auto abgestellt hat, bzw. der halter des fahrzeugs.

Wenn es ein Privatgrundstück war und als solches Kenntlich und er auch nicht z.B. in die Winschutscheibe einen Zettel hinterlegt hat, wie er zu erreichen ist, kann der Grundstückseigener natürlich das Auto abschleppen lassen.

Ja.
Die Kosten muß zunächst der, der das Abschleppen veranlaßt hat, vorlegen. Meist kann er sie vom Abgeschleppten zurückfordern.
http://www.ra-karlbrenner.de/parken,abschleppenkosten.htm
nicht immer, in dem fall wohl eher nicht.
WolfRichter am 18. März 2008 22:12 Nicht immer, aber eben meist.
Wie es im konkreten Fall ist, wissen wir beide nicht.
Auch wenn der Störer vorträgt, nicht behindert zu haben, muß das nicht stimmen. Eine Behinderung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Ausfahrt versperrt wird, sondern auch, wenn beispielsweise der rechtmäßige Parklatzinhaber diesen nicht nutzen kann und keine anderweitige Parkmöglichkeit in zumutbarer Entfernung besteht.

Natürlich muss er die Abschleppkosten bezahlen. Warum parkt er auch auf privaten Parkplätzen.
boriswulff am 18. März 2008 21:57 Läßt ein Geschädigter ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abschleppen, so hat er als Auftraggeber gegenüber dem Abschleppunternehmen die anfallenden (Abschlepp-) Kosten zu tragen. Diese Kosten kann jedoch der Geschädigte vom Besitzstörer grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 683 S.1, 670, 667ff BGB einfordern (AG Frankfurt, NJW 1990, 917; Nagel, Das Polizeiblatt 1980, 108).
(c) http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_03.php

Privat ist privat! Und das ist zu respektieren! Es kann ja auch jemand meine Wohnung nutzen, wenn ich in Urlaub bin. Und dann sagen, Du warst ja gar nicht da, also habe ich Dich auch nicht gestört!

"OK" ist keine Rechtsnorm. Wenn jemand auf dem Grundstück eines anderen unerlaubt parkt, ist die Chance sehr groß, dass der Verursacher dem Grundstücksinhaber die Kosten ersetzen muss.
Soviel ich weiß,muß Dein Freund die Kosten nicht übernehmen.Anders als auf öffentlichen Straßen.

Wer hat ihn denn anschleppen lassen? Der Besitzer des Grundstücks?

Ich finde es in Ordnung, dass er abgeschleppt wurde und nun die Kosten bezahlen darf. Er hat auf einem Privatgrundstück nunmal nichts zu suchen weil es ihm nicht gehört. Was würde er sagen, wenn fremde Leute seine Wohnung nach ihrem Gutdünken benutzen würden.

Wer die Musik bestellt ...bezahlt sie. (erstmal) Alles andere steht in den obigen Antworten.
Zunächst zahlt der Auftragsgeber. Deshalb fahr ich auch immer Bus, wenn man mich zugeparkt hat. Aber haften muß der Falschparker und auf einem fremden Grund darf nicht geparkt werden.Ist eine privatrechtliche Geschichte, würde aber lieber die Rechnung zahlen als den Rechtstreit. L.G.