skint4ever am 20.07.2009 um 14:43 Uhr
ist es möglich rauszufinden wer der eigentümer eines miethauses ist von der adresse des miethauses?

Auskünfte aus dem Grundbuch erhalten nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein Mieter ist z. B. berechtigt zu erfahren, wem das Haus gehört, in dem er eine Wohnung gemietet hat.
Wer nur Kaufabsichten hat und Kontakt zum Hauseigentümer möchte um diesem ein Angebot zu machen wird keine Auskunft erhalten. Kaufabsichten werden nicht als "berechtigtes Interesse" anerkannt (pure Neugier sowieso nicht).
Allerdings kann man diese Regelung umgehen. Anwälte und Notare müssen kein berechtigtes Interesse beim Grundbuchamt nachweisen. Sie erhalten immer Auskunft. Man kann also einen Anwalt beauftragen die Eigentumsverhältnisse zu erkunden. Natürlich kostet das Geld.
frage einfach einen Mieter dort, muß ja wissen wo er seine Miete hinbezahlt
Würd ich auch so machen
Kommt drauf an ob du ein begründetes Interesse hats, dann kannst du das Grundbuch einsehen.
genau so ist es...

Grundbuchamt.
Nellina am 20. Juli 2009 14:44 Genau
Bei dem Mieter Klingeln und nach dem Motto ( hier wird demnächst doch eine Wohnung frei) nach Name + Adresse des Eigentümers fragen!
das erfährt man bei dem grundbuchamt wenn berechtigte gründe angegeben werden.
hallo!
property research in leipzig: https://www.xing.com/profile/Peggy_Pohl
oder soweit ich weiss bei auch bei immoscout24 eine datenbank
grüsse a. klautke

Durch Vorlage deines Mietvertrages beim Grundbuchamt ist dein berechtigtes Interesse für eine Einsichtnahme ins Grundbuch bestätigt. Die Einsichtnahme ist kostenlos, ein Auszug (schriftlich) ist kostenpflichtig. Eigentlich müsste ja der Eigentümer auch im Mietvertrag stehn, eine Hausverwaltung ist ja nicht Eigentümer und muss im Mietvertrag aufzeigen, wer der Eigentümer ist. Die Bestätigung gibt es dann infolge der Einsichtnahme. Nur der Eigentümer kann bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis vornehmen.
oft hängt im treppenhaus(Flur) ein schild,stiller portier genannt und dort findest du kontaktadresse
das stimmt
Mit einer kleinen Einschränkung.
Wird ein Rechtsanwalt nicht im nachgewiesenen Auftrag eines Notars, sondern als Vertreter einer Partei tätig, so muss er das berechtigte Interesse des Vertretenen darlegen und die Vollmacht vorlegen. Allerdings kann ein Rechtsanwalt für die in § 133 Abs. 4 Satz 3 GBO genannten Fälle zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden.